Findok · Richtlinien
ZK-0690
7. Transaktionswert gleicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a UZK iVm Art. 141 UZK-IA)
überholte Fassung (bis 09.05.2016)RichtlinieBMF-010313/0345-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 09.05.2016.
Wortlaut laut Findok
7. Transaktionswert gleicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a UZK iVm Art. 141 UZK-IA)
Das Bewertungskriterium des Preises gleicher Waren ist heranzuziehen, wenn das primäre Bewertungskriterium des Kaufpreises der zu bewertenden Waren nicht angewendet werden kann (zB weil der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis durch eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst ist, siehe erläuternde Anmerkungen im früheren Anhang 23 ZK-DVO, Anm. zu Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a).
7.1. Definition
Zollwert nach dieser Methode ist der Transaktionswert gleicher Waren, die zum selben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
Die Definition gleicher Waren ergibt sich aus Artikel 1 Nr. 4 UZK-IA.
7.2. Einschränkung der Anwendung
Bei der Heranziehung des Preises gleicher Waren ist auf Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit sowie die Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht Bedacht zu nehmen.
7.3. Anerkannter Zollwert
Der Transaktionswert gleicher Waren ist ein Wert, der bereits nach Artikel 70 UZK als Zollwert anerkannt wurde. Wird mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste Wert zur Zollwertermittlung heranzuziehen (Art. 141 Abs. 3 UZK-IA).
7.4. Berichtigungen
Berichtigungen wegen unterschiedlicher und/oder abweichender Mengen der zum Vergleich herangezogenen Kaufgeschäfte können nur aufgrund vorgelegter Nachweise, zB gültiger Preislisten, vorgenommen werden Handelsstufen (siehe erläuternde Anmerkungen im früheren Anhang 23 ZK-DVO, Anm. zu Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a und b).
Eine Berichtigung ist auch für im Transaktionswert enthaltene Kosten nach Artikel 141 Abs. 2 UZK-IA vorzunehmen.
7.5. Derselbe oder annähernd derselbe Zeitpunkt (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe a UZK)
Als annähernd im selben Zeitpunkt ausgeführt gilt ein Zeitpunkt, der nicht mehr als sechzig Tage vor oder nach der Ausfuhr der zu bewerten en Ware liegt.
8. Transaktionswert ähnlicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe b UZK iVm Art. 141 UZK-IA)
Zollwert nach dieser Methode ist der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zum selben Zeitpunkt oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden (siehe erläuternde Anmerkungen im früheren Anhang 23 ZK-DVO, Anm. zu Art. 30 Abs. 2 Buchstabe b.
Die Definition gleichartiger Waren ergibt sich aus Art. 1 Nr. 14 UZK-IA. Die Bestimmungen unter Abschnitt 2.3.2. sind sinngemäß heranzuziehen, da die Regelungen im Wesentlichen gleich sind.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0345-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 09.05.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF