Findok · Richtlinien
ZK-0690
13. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verfahren nach Titel VII UZK
geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 28.02.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Wortlaut laut Findok
13. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verfahren nach Titel VII UZK
Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen (§ 5 UStG 1994).
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist daher vom Zollwert der eingeführten Waren auszugehen.
Lagerung:
Werden Waren nach der Lagerung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, sind die Bemessungsrundlagen zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung maßgeblich (Art. 85 Abs. 1 UZK).
Der Zollwert ist auf der Grundlage des unmittelbar vor dem Verbringen (siehe Titel IV UZK) der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs (siehe Anlage 2 zu dieser ARL) zu bestimmen (Art. 128 Abs. 1 UZK-IA). Liegt ein solcher Verkauf nicht vor und sollten die Waren während der Lagerung erstmalig in die Union verkauft (siehe Anlage 2 zu dieser ARL) werden, wird der Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufes bestimmt (Art. 128 Abs. 2 UZK-IA).
Werden nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union während der Lagerung zwei aufeinanderfolgende Kaufgeschäfte abgeschlossen, ist der Preis aus dem ersten Verkauf für den Zollwert heranzuziehen.
Die Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen während der Lagerung werden nicht in den Zollwert einbezogen, wenn der Anmelder einen Nachweis über die Höhe solcher Kosten vorlegen kann (Art. 86 Abs. 1 UZK).
Aktive Veredelung:
Werden Waren nach der aktiven Veredelung zum freien Verkehr überlassen, hat der Anmelder hinsichtlich der anzuwendenden Bemessungsgrundlagen ein Wahlrecht. Der Antragsteller hat anzugeben, ob der Einfuhrabgabenbetrag nach Art. 85 Abs. 1 UZK oder Art. 86 Abs. 3 UZK festzusetzen ist.
Soll der Zollwert der veredelten Waren anhand der Bemessungsgrundlagen für die in die aktive Veredelung übergeführten Waren ermittelt werden und liegt zum Zeitpunkt des Verbringens der unveredelten Waren in das Zollgebeit der Union ein Kaufgeschäft (siehe Analge 2 Zu dieser ARL) für diese Waren vor, ist der Zollwert auf der Grundlage des Kaufpreises aus diesem Kaufgeschäft zu bestimmen (Art. 86 Abs. 3 UZK iVm Art. 128 Abs. 1 UZK-IA).
Liegt für die unveredelten Waren zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebeit der Union dagegen kein Kaufgeschäft vor, ist der Zollwert im Falle des Art. 86 Abs. 3 UZK für die in die aktive Veredelung übergeführten Waren nach einer nachrangigen Methode nach Art. 74 UZK zu ermitteln.
Soll der Zollwert der veredelten Waren dagegen anhand der Bemessungsgrundlagen für die veredelten Waren ermittlet werden (Art. 85 Abs. 1 UZK) ist die Transaktionswertmethode nach Art. 70 UZK nicht anwendbar, da das Kaufgeschäft über die veredelten Waren kein Verkauf zur Ausfuhr in die Union ist. Der Zollwert ist nach Art. 74 UZK zu ermitteln.
Passive Veredelung:
Werden Waren nach der passiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, ist der Zollwert nach Art. 70 UZK zu ermitteln. In diesen Fällen treten die Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang (=Veredelungskosten) an die Stelle des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises (Art. 86 Abs. 5 UZK; Mehrwertverzollung). Den Veredelungskosten sind alle in Art. 71 UZK angeführten Aufwendungen und Kosten hinzuzurechnen, wobei die vom Auftraggeber im Rahmen der passiven Veredelung unentgeltlich beigestellten Materialien (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z i UZK) nicht zu berücksichtigen sind.
Bei Kaufgeschäften (dh. der Auftraggeber verkauft die unveredelten Waren an den Veredeler im Drittland und dieser verkauft die Veredelungserzeugnisse dann wieder zurück an den Auftraggeber) ist der geschaffene Mehrwert des Veredelungserzeugnisses den Veredelungskosten gleichzusetzen. Der geschaffene Mehrwert des Veredelungserzeugnisses ergibt sich aus dem Rechnungspreis der Veredelungserzeugnisse abzüglich um den Wert der im Rahmen der passiven Veredelung entgeltlich gelieferten unveredelten Waren (Unionswaren), sofern dieser nachgewiesen werden kann.
Vorübergehende Verwendung:
Werden Waren nach der vorübergehenden Verwendung zum zollrechtlichen freien Verkehr überlassen, sind die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld maßgeblich (Art. 85 Abs. 1 UZK). Gleiches gilt für die Fälle, in denen eine Zollschuld während der vorübergehenden Verwendung entsteht.
Endverwendung:
Entsteht für in der Endverwendung befindliche Waren eine (weitere) Zollschuld (Art. 79 Abs. 1 Buchstabe b UZK), ist für die Bestimmung des Zollwertes der Zeitpunkt des Entstehens dieser weiteren Zollschuld maßgeblich (Art. 85 Abs. 1 UZK). Dies ist bei nicht ordnungsgemäß durchgeführter Endverwendung der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung (die vorgesehene Endverwendung), deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist (Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a UZK).
Liegt in einem solchen Fall vor dem Verbringen der Ware ein Kaufgeschäft vor, ist der Zollwert nach Art. 128 Abs. 1 UZK-IA auf der Grundlage des Preises aus diesem Kaufgeschäft zu ermitteln. Es ist hierbei unerheblich, wie lange der Einfuhrzeitpunkt zurückliegt. Ist Art. 128 Abs. 1 UZK-IA nicht anwendbar, ist der Zollwert nach den nachrangigen Methoden festzustellen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.041.889
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 28.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF