Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558 in…
Titel I Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 1) (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden…
Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen Unterabschnitt 1 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen, Austausch und Speicherung von Daten Artikel 2 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex…
Artikel 3 Sicherheit der elektronischen Systeme (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen Systeme treffen die Mitgliedstaaten geeignete Sicherheitsmaßnahmen für den wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb der verschiedenen Systeme…
Artikel 4 Datenspeicherung (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex) Alle im betreffenden elektronischen System validierten Daten werden nach Ablauf des Jahres, in dem sie validiert wurden, mindestens drei Jahre lang gespeichert, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 5 Verfügbarkeit der elektronischen Systeme (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen über die praktischen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der elektronischen Systeme und die Betriebskontinuität. (2) Die operativen Vereinbarungen nach Absatz 1 sehen insbesondere…
Unterabschnitt 2 Registrierung von Personen Artikel 6 Zuständige Zollbehörde (Artikel 9 des Zollkodex) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Registrierung zuständigen Zollbehörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.
Artikel 7 Elektronisches System für die EORI-Nummer (Artikel 16 des Zollkodex) (1) Für den Austausch und die Speicherung von EORI-Informationen wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System (im Folgenden "EORI-System") verwendet. Über dieses System…
Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen Unterabschnitt 1 Von den Zollbehörden erlassene Entscheidungen Artikel 8 Allgemeines Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Die Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex enthält folgende Angaben: a)eine Bezugnahme…
Artikel 9 Spezielles Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden können die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Mitteilung im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses vornehmen, wenn sie eine Entscheidung auf einer…
Unterabschnitt 2 Entscheidungen auf Antrag Artikel 10 Elektronische Systeme für Entscheidungen (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten, und mit späteren Vorgängen…
Artikel 11 Für die Entgegennahme von Anträgen zuständige Zollbehörde (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex genannten Zollbehörden, die sie für die Entgegennahme von Anträgen benennen. Die…
Artikel 12 Annahme des Antrags (Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Nimmt die Zollbehörde einen Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an, so ist der Tag der Annahme dieses Antrags der Tag, an dem der Zollbehörde alle nach…
Artikel 13 Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungen (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde bewahrt alle Daten und weiteren Informationen, auf die sie sich bei der Entscheidung gestützt hat, nach Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung noch mindestens drei Jahre auf.
Artikel 14 Konsultation zwischen Zollbehörden (Artikel 22 des Zollkodex) (1) Muss eine entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Zollbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats konsultieren, um festzustellen, ob die Bedingungen und Voraussetzungen für eine begünstigende Entscheidung erfüllt sind, so erfolgt diese Konsultation innerhalb der für die betreffende Entscheidung gesetzten…
Artikel 15 Widerruf einer begünstigenden Entscheidung (Artikel 28 des Zollkodex) Eine nach Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgesetzte Entscheidung wird von der entscheidungsbefugten Zollbehörde in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung genannten Fällen widerrufen…
Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte Artikel 16 Anträge auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Wird ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nach Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in einem anderen…
Artikel 17 Kohärenz mit bestehenden vZTA-Konsultation des elektronischen Systems für Anträge auf eine Entscheidung und für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte durch eine Zollbehörde (*) (Artikel 22 AbsatzAbsätze 1 und 3 des Zollkodex) (1) Gehen bei einer Zollbehörde ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte…
Artikel 18 Mitteilungentfällt (*) von vUA-Entscheidungen ((*)Artikel 6 Absatz 3 des Zollkodex )Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071 (1) Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mit, so…
Artikel 19 Austausch vonentfällt (*) Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen ((*)Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex )Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071 (1) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen. (2) Die…