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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte Artikel 16 Anträge auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Wird ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nach Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt, in dem der Antragsteller ansässig ist, so unterrichtet die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Antrags. Liegen der unterrichteten Zollbehörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so übermittelt sie diese Informationen der Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Unterrichtung. (2) Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) darf sich nur auf Waren beziehen, die ähnliche Eigenschaften aufweisen und zwischen denen keine für ihre zolltarifliche Einreihung relevanten Unterschiede bestehen. (3) Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsbestimmenden Umständen beziehen. (43a) Um bei einemEin Antrag auf eine vZTA-Entscheidung die Einhaltungüber eine verbindliche Zollwertauskunft ("vZWA") darf sich nur auf eine Art von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Zollkodex sicherzustellen, konsultiertfür die inErmittlung Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Zollbehörde das indes Zollwerts Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese KonsultationWaren relevanten Umständen beziehen. (*) (4) entfällt (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF