Findok · Richtlinien
UZK-IA
Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
Artikel 16 Anträge auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Wird ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nach Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt, in dem der Antragsteller ansässig ist, so unterrichtet die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Antrags.
Liegen der unterrichteten Zollbehörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so übermittelt sie diese Informationen der Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Unterrichtung.
(2) Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) darf sich nur auf Waren beziehen, die ähnliche Eigenschaften aufweisen und zwischen denen keine für ihre zolltarifliche Einreihung relevanten Unterschiede bestehen.
(3) Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsbestimmenden Umständen beziehen.
(43a) Um bei einemEin Antrag auf eine vZTA-Entscheidung die Einhaltungüber eine verbindliche Zollwertauskunft ("vZWA") darf sich nur auf eine Art von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Zollkodex sicherzustellen, konsultiertfür die inErmittlung Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Zollbehörde das indes Zollwerts Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese KonsultationWaren relevanten Umständen beziehen. (*)
(4) entfällt (*)
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071
Normen und Schlagworte
- Art. 16 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF