Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 7 Elektronisches System für die EORI-Nummer
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Artikel 7 Elektronisches System für die EORI-Nummer
(Artikel 16 des Zollkodex)
(1) Für den Austausch und die Speicherung von EORI-Informationen wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System (im Folgenden "EORI-System") verwendet.
Über dieses System stellt die zuständige Zollbehörde Informationen zur Verfügung, wenn neue EORI-Nummern zugeteilt werden oder die in Zusammenhang mit den bereits vorgenommenen Registrierungen gespeicherten Daten geändert werden.
(2) Es wird nur eine EORI-Nummer pro Person zugeteilt.
(3) Das Format und die Codes der Daten, die im EORI-System gespeichert werden, sind in Anhang 12-01 enthalten.
(4) Abweichend von Absatz(5) entfallen (*) 1 finden die Formate und Codes gemäß Anhang 12-01 bis zum Zeitpunkt der Anpassung des zentralen EORI-Systems keine Anwendung.
Bis zum Zeitpunkt der Anpassung des zentralen EORI-Systems sind die Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt.
((*)5 )Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/250 Erfassen Mitgliedstaaten Daten gemäß Anhang 12-01 Nummer 4, stellen sie sicher, dass die Formate und Codes des Anhangs 12-01 verwendet werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF