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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 12 Annahme des Antrags

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 12 Annahme des Antrags (Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Nimmt die Zollbehörde einen Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an, so ist der Tag der Annahme dieses Antrags der Tag, an dem der Zollbehörde alle nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex benötigten Informationen vorliegen. (2) Stellt die Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle benötigten Informationen enthält, fordert sie den Antragsteller innerhalb einer vertretbaren Frist, die 30 Tage nicht übersteigt, auf, die betreffenden Informationen nachzureichen. Legt der Antragssteller die von den Zollbehörden geforderten Informationen nicht innerhalb der von ihnen gesetzten Frist vor, wird der Antrag nicht angenommen und der Antragsteller hiervon unterrichtet. (3) Wird dem Antragsteller nicht mitgeteilt, ob der Antrag angenommen wurde oder nicht, so gilt der Antrag als angenommen. Der Tag der Annahme ist der Tag der Einreichung des Antrags oder - falls der Antragsteller nach Aufforderung durch die Zollbehörde gemäß Absatz 2 zusätzliche Informationen vorgelegt hat - der Tag, an dem die letzten Informationen vorgelegt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF