Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 18 entfällt (*)
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Artikel 18 Mitteilungentfällt (*) von vUA-Entscheidungen
((*)Artikel 6 Absatz 3 des Zollkodex )Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071
(1) Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mit, so hat sie das Muster in Anhang 12-02 zu verwenden.
(2) Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit, so muss die Entscheidung in dem in Anhang 12-02 wiedergegebenen Format ausgedruckt werden können.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF