Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 17 Konsultation des elektronischen Systems für Anträge auf eine Entscheidung und für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte durch eine Zollbehörde (*)
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Artikel 17 Kohärenz mit bestehenden vZTA-Konsultation des elektronischen Systems für Anträge auf eine Entscheidung und für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte durch eine Zollbehörde (*)
(Artikel 22 AbsatzAbsätze 1 und 3 des Zollkodex)
(1) Gehen bei einer Zollbehörde ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte und dem Antrag beigefügte oder ihn ergänzende Unterlagen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein, so konsultiert sie das in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische System, um zu überprüfen,
a)ob das Erfordernis gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Zollkodex bei einem Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidung) oder eine Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidung) erfüllt ist,
b)ob das Erfordernis gemäß Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei einem Antrag auf eine vZWA-Entscheidung erfüllt ist.
(2) Um sicherzustellen, dass eine vZTA-Entscheidung über verbindliche Auskünfte, die sie erlassen werden sollwill, mit geltenden bereits erlassenen vZTA-Entscheidungen übereinstimmtüber verbindliche Auskünfte vereinbar ist, konsultiert die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Artikel 21Absatz 1 genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese Konsultation.
(3) Die Zollbehörde führt Aufzeichnungen über die Konsultation des elektronischen Systems.
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071
Normen und Schlagworte
- Art. 17 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF