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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 17 Konsultation des elektronischen Systems für Anträge auf eine Entscheidung und für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte durch eine Zollbehörde (*)

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 17 Kohärenz mit bestehenden vZTA-Konsultation des elektronischen Systems für Anträge auf eine Entscheidung und für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte durch eine Zollbehörde (*) (Artikel 22 AbsatzAbsätze 1 und 3 des Zollkodex) (1) Gehen bei einer Zollbehörde ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte und dem Antrag beigefügte oder ihn ergänzende Unterlagen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein, so konsultiert sie das in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische System, um zu überprüfen, a)ob das Erfordernis gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Zollkodex bei einem Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidung) oder eine Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidung) erfüllt ist, b)ob das Erfordernis gemäß Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei einem Antrag auf eine vZWA-Entscheidung erfüllt ist. (2) Um sicherzustellen, dass eine vZTA-Entscheidung über verbindliche Auskünfte, die sie erlassen werden sollwill, mit geltenden bereits erlassenen vZTA-Entscheidungen übereinstimmtüber verbindliche Auskünfte vereinbar ist, konsultiert die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Artikel 21Absatz 1 genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese Konsultation. (3) Die Zollbehörde führt Aufzeichnungen über die Konsultation des elektronischen Systems. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF