… 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 steuerfrei (siehe dazu Rz 974 bis Rz 976). Rz 1303: Unter Personenbeförderung ist eine Leistung zu verstehen, deren Hauptzweck auf eine der Raumüberwindung dienende Fortbewegung von Personen gerichtet ist. Rz 1304: Bei einer Beförderung in Schlafwagen bewirkt neben…
…6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 (siehe dazu Rz 727 bis Rz 731). Rz 1303 bis 1312 mit den darin enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur Personenbeförderungsleistung gelten sinngemäß auch für den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes von 13%. Randzahlen 1440 bis 1443: derzeit frei.
…eines Pauschalbetrages hat nicht zu erfolgen. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich im abweisenden Bescheid zu informieren (siehe Rz 789 ff). Beispiel 2: Ein Taxilenker beantragt einen Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi). Aufgrund der Aktenlage ist eine…
…Erprobungsfahrzeuge, Entwicklungsfahrzeuge und andere Kraftfahrzeuge, die das Erscheinungsbild von Personenkraftwagen aufweisen, aber in keiner Weise der Personenbeförderung dienen, unter die Position 8703 fallen und daher grundsätzlich der Normverbrauchsabgabe unterliegen. B.2.2.3.1.4. Rennwagen Rz 558: Sportwagen wie Rennwagen, Go-Carts und dergleichen…
1.2.1. Pendelverkehr Als Pendelverkehr gelten Verkehrsdienste, bei denen bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefasst worden sind. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen…
3a.10. Ort der Beförderungsleistung 3a.10.1. Personenbeförderung Rz 640e: Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird, dh. der Leistungsort richtet sich nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist nach dieser Regelung nur der inländische Teil im Inland steuerbar. Das…
4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch 4.8.1. Dauernde Entnahme Rz 679: Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. Der Wiederbeschaffungspreis ist auch für selbst hergestellte Gegenstände heranzuziehen, wenn vergleichbare Gegenstände verfügbar sind. In diesem darf in keinem Fall ein Wert enthalten sein, auf…
20. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (§ 20 UStG 1994) 20.1. Veranlagungszeitraum 20.1.1. Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum Rz 2681: Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Zu den hievon bestehenden Ausnahmen siehe Rz 2682 bis Rz 2684 und Rz 2711. 20.1.2. Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als…
…kann von einem Gestellungsvertrag ausgegangen werden, wenn im Rahmen einer Personenbeförderung ein Omnibus schadhaft wird und es wird bis zur Reparatur von einem anderen Unternehmer ein Omnibus mit Fahrer zur Beförderung der Personen gestellt. Rz 3004: Liegt ein Gestellungsvertrag vor, so hat der den Omnibus…
…Beförderungsvertrages (Flug- oder Schiffskarte). Unter Ausland ist sowohl das Drittland als auch das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verstehen. Liegen Anfangs- und Endpunkt der Personenbeförderung im Inland und wird ausländisches Gebiet nur durch- oder überquert, kommt die Steuerfreiheit nicht zum Zuge. Eine gemeinsame Buchung und Bezahlung von…
…Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller. Auch der Umstand, dass Motorräder, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zur Personenbeförderung bestimmt gewesen sind, in einem Museum ausgestellt werden, ändert nichts an deren charakteristischen Eigenschaften, die zu einer Beurteilung als Kraftrad führen (VwGH 15…
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619: Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem…
14.2. Verordnungsermächtigung 14.2.1. Vorsteuerpauschalierung aufgrund von Verordnungen Rz 2251: Auf Grund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert werden: Bestimmte Berufsgruppen, VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983, anwendbar ab 1984; Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr…
…Randzahlen 1665 bis 1690: derzeit frei. 11.9. Fahrausweise als Rechnung 11.9.1. Fahrausweise allgemein Rz 1691: Unter Fahrausweisen sind Urkunden zu verstehen, die zur Inanspruchnahme von Personenbeförderungsleistungen berechtigen, also einen Beförderungsanspruch des Inhabers dokumentieren. Als Fahrausweise sind ua. Fahrscheine und Fahrkarten für Einzelfahrten…
1.1. Linienverkehr (1) Als Linienverkehr gilt die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. Eine Anpassung (Änderung) der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes…
1.2. Gelegenheitsverkehr (1) Gelegenheitsverkehr ist jener Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Solche Fahrten verlieren ihre Eigenschaft als…
1.2. Gelegenheitsverkehr Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.), Rundfahrten mit geschlossenen Türen (Abschnitt…
1.2.5. Restliche Gelegenheitsverkehrsdienste Das sind Verkehrsdienste, die den Kriterien von Abschnitt 1.2.1. (Pendelverkehr), Abschnitt 1.2.2. (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), Abschnitt 1.2.3. (Absetzfahrten) und Abschnitt 1.2.4. (Abholfahrten) nicht entsprechen.
1. Begriffsbestimmungen Hinweis 1: Die für den EU/EWR-Raum geltenden Bestimmungen unterscheiden nur zwischen Linienverkehr (inkl. Sonderformen des Linienverkehrs) sowie Gelegenheitsverkehr und Werkverkehr. Diese Definitionen gelten für alle Verkehre zwischen den Mitgliedsstaaten der EU/EWR sowie für Verkehre zwischen dem Niederlassungsstaat des Verkehrsunternehmens und…
1.5. Kraftomnibusse Als Kraftomnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.