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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 780–784

10.20. Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi; § 14 TP 21 GebG)

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

10.20. Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi; § 14 TP 21 GebG) 10.20.1. Gegenstand der Gebühr Rz 780: In der Tarifpost 21 werden für die Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) Pauschalgebühren festgelegt. Rz 781: Die Pauschalierung ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden. 10.20.2. Höhe der Gebühr Rz 782: | Ausweise § 14 TP 21 GebG | Pauschalbetrag | Abs. 1 | Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) | 40 Euro | - | Abs. 2 | Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 BO 1994 | 30 Euro | 30 Euro | Abs. 3 | Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) | 40 Euro | - Rz 783: Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag steht nur dann zu, wenn der Ausweis tatsächlich ausgestellt wird. Beispiel 1: Ein Taxilenker beantragt einen Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi). Aufgrund der Aktenlage ist eine positive Erledigung wahrscheinlich (siehe Rz 787), sodass die Behörde nicht nur die Antragsgebühr iHv 40 Euro für das Ansuchen, sondern auch die Vorauszahlung der Erledigungsgebühr iHv 30 Euro im Zeitpunkt der Überreichung des Ansuchens einhebt (insgesamt 70 Euro). Das Ansuchen wird aufgrund neuer Erkenntnisse abgewiesen. Der gesamte vereinnahmte Betrag iHv 70 Euro ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GebG an das Finanzamt Österreich abzuführen. Eine Zurückbehaltung eines Pauschalbetrages hat nicht zu erfolgen. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich im abweisenden Bescheid zu informieren (siehe Rz 789 ff). Beispiel 2: Ein Taxilenker beantragt einen Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi). Aufgrund der Aktenlage ist eine positive Erledigung wahrscheinlich, sodass die Behörde nicht nur die Antragsgebühr iHv 40 Euro für das Ansuchen, sondern auch die Vorauszahlung der Erledigungsgebühr iHv 30 Euro im Zeitpunkt der Überreichung des Ansuchens einhebt (insgesamt 70 Euro). Dem Ansuchen wird schließlich stattgegeben und ein Ausweis ausgestellt. Der Rechtsträger der Behörde hat gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GebG an das Finanzamt Österreich 40 Euro zu überweisen - 30 Euro Pauschalbetrag für die Ausstellung des Ausweises verbleiben bei der Gebietskörperschaft, deren Behörde den Ausweis ausgestellt hat. Beispiel 3: Im Jahr 2023 wurden 100 Anträge entgegengenommen. In 90 Fällen wurde im Zeitpunkt der Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben. Von den 100 Anträgen wurden 20 Anträge ab- bzw. zurückgewiesen. In 80 Fällen wurde daher dem Ansuchen entsprochen und der Ausweis ausgestellt. Der Pauschalbetrag iHv 30 Euro steht 80-mal zu, da in 80 Fällen der Ausweis auch tatsächlich ausgestellt wurde. 10.20.3. Befreiungen Rz 784: Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 21 Abs. 7 und 8 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 (Eingaben), Tarifpost 14 (Zeugnisse) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF