4.3. Bestätigung der Beratung (§ 4 Abs. 3 NeuFöG) Rz 110: Am amtlichen Vordruck hat die für den Betriebsinhaber zuständige gesetzliche Berufsvertretung zu bestätigen, dass die Erklärung unter Inanspruchnahme der Beratung erstellt worden ist bzw. es sich um ein freies Gewerbe handelt und der Betriebsinhaber…
…Abs. 3 der VO über die Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 idF BGBl. II Nr. 507/2012. Eine Angabe der Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll, muss…
…es für die Vorlage bei der jeweils in Anspruch genommenen Behörde aus, dass lediglich ein amtlicher Vordruck NeuFö 32 im Zuge der Beratung durch die zuständige Stelle ausgestellt wird. b) Werden die Betriebsübertragungen in zwei verschiedenen Verträgen beurkundet, ist jeder Vertragsurkunde ein amtlicher Vordruck anzuschließen…
…einer Publikums-AG oder bei einer GmbH mit Beteiligungen von nicht mehr als 25% je Gesellschafter die Gesellschaft selbst als Betriebsinhaber iSd NeuFöG anzusehen. Rz 78: Die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf gemäß § 2 Abs. 3 NeugründungsVO…
…bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies der gesetzlichen Berufsvertretung mitzuteilen. Rz 134: Die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG, dass die Erklärung der Neugründung oder (Teil-)Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt wurde…
…NeuFöG sprechen, so ist die gesetzliche Berufsvertretung oder jede andere Behörde die hiervon Kenntnis erlangt, berechtigt, diese Umstände der jeweils zuständigen Behörde mitzuteilen. Analog zur bereits seit längeremzu der in § 48b BAO vorgesehenen Verständigung anderer Behörden kann auch die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 3 NeuFöG…
…bis 31.12.2012: NeuFö 1) zu erfolgen. Dieser amtliche Vordruck ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet (www.bmf.gv.at) erhältlich. Es bestehen keine Bedenken, wenn in der Übergangsphase, längstens aber bis 31…
…wird das Arbeitsverhältnis mit U beendet. Die Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG steht wie folgt zu: 12/20122016 - 05/20132017 für 4 AN (U, V, W und X) 06/20132017 - 09/20132017 für 3 AN (U, V und X) 10/20132017 - 11/20132017 für…
…zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) , BGBl. II Nr. 483/2002 vom 17. Dezember 2002 [ÜbertragungsVO] geändert. Anstelle des Verweises auf die ÖNACE 1995 in § 2 Abs. 3 der NeugründungsVO bzw. …
…siehe GebR Rz 387). Beispiel: A übernimmt das Taxiunternehmen samt Fuhrpark von B. Im Falle eines Taxiunternehmens zählt der Fuhrpark bei der Betriebsübertragung jedenfalls zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Damit steht die Befreiung gemäß § 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 1 NeuFöG von der…
…31Ein elektronischer Zugriff kann bspw. Dezember 2003 (vgl. § 4 ÜbertragungsVOauch dann vorliegen, BGBl. II Nr. 483/2002 idF BGBl. II Nr. 593/2003) hatwenn die Behörde Zugriff auf das Unternehmensregister hat und dort die Information über die Bestimmung des § 4 AbsNeuFöG-Erklärung vorliegt. 4 NeuFöG…
2.3. Änderung der Rechtsform (§ 2 Z 3 NeuFöG) Rz 82: Keine Neugründung liegt vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn unter der neuen Rechtsform die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen…
7.3. Änderung der Rechtsform Rz 172: Vergleiche auch die Ausführungen in Rz 82 f. Wird bloß die Rechtsform geändert, unter der ein Betrieb geführt wird, liegt keine Betriebsübertragung vor. Eine solche bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb ist dann…
1.1.3. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch (§ 1 Z 3 NeuFöG) Rz 27: Für die Befreiung von den Gerichtsgebühren bezüglich Eingaben und Eintragungen ins Firmenbuch gelten die Ausführungen zu den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bzw. zur Grunderwerbsteuer sinngemäß (vgl. Rz 5 ff und…
…so kommen die Befreiungen nach dem NeuFöG nur dann zum Tragen, wenn die Gewerbeanmeldung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes steht. Ein solcher kann angenommen werden, wenn die Neugründung des Betriebes innerhalb eines kurzen Zeitraums (max. 30 Kalendertage) erfolgt und das Gewerbe…
…2 Z 3 NeuFöG) Rz 198: Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wenn der neue Betriebsinhaber innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsübertragung den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt oder betriebsfremden Zwecken zuführt oder den…
…2004, 2003/16/0134). Im Zweifel ist dies jener Zeitpunkt, der vertragsgemäß als tatsächlicher Übergabezeitpunkt vereinbart wurde (Verfügungsgeschäft). Beispiele: "Wiedereröffnung" eines Handelsbetriebes, "Neuübernahme" einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer Arztpraxis Rz 193: Im Übrigen gelten die Ausführungen zum § 3 NeuFöG für Neugründungen sinngemäß (siehe Rz 87 ff).
…Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), sofern die Begünstigung im Kalendermonat der Neugründung oder in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen wird; siehe Rz 41 ff. Rz 2: Die Abgabenbefreiungen gemäß § 1 NeuFöG stehen nur dann zu, wenn diese Abgaben unmittelbar im…
… 1 Z 5 NeuFöG) Rz 34: Bei der Gesellschaftsteuer erstreckt sich die Befreiung auf den Erwerb von Gesellschaftsrechten iSd § 5 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) an Kapitalgesellschaften unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung durch den ersten Erwerber. Rz 35: Die Befreiung besteht unabhängig von der Art der Gegenleistung…
…Geltungsbereich (§ 6 NeuFöG) Rz 201: Das Neugründungs-Förderungsgesetz ist anzuwenden auf Neugründungen nach dem 1. Mai 1999 und Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001. § 5a Abs. 2 NeuFöG idF des BG BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden…