Findok · Richtlinien
NeuFöR Rz 27–28
1.1.3. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch (§ 1 Z 3 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinieBMF-010222/0020-IV/7/2019gilt ab 19.12.2008
Wortlaut laut Findok
1.1.3. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch (§ 1 Z 3 NeuFöG)
Rz 27:
Für die Befreiung von den Gerichtsgebühren bezüglich Eingaben und Eintragungen ins Firmenbuch gelten die Ausführungen zu den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bzw. zur Grunderwerbsteuer sinngemäß (vgl. Rz 5 ff und Rz 21 ff).
Rz 28:
Die Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (TP 10 Z I GGG), die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes stehen, werden nicht eingehoben. Die Befreiung erstreckt sich auch auf Einzelunternehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung ins Firmenbuch (mit dem Zusatz "e.U.") eingetragen werden.
Das sind insb. Gerichtsgebühren für folgende Eintragungen:
des Sitzes,
der Geschäftsanschriften,
der Inhaber,
der persönlich haftenden Gesellschafter,
der Geschäftsführer,
der Musterzeichnung.
Nicht gebührenbefreit ist etwa die Gebühr für einen Firmenbuchauszug (TP 10 Z III GGG), es sei denn, dieser ist für die Eintragung in das Gewerberegister zwingend erforderlich (vgl. § 339 Abs. 3 GewO 1994).
Auch die Unterschriftsbeglaubigung durch Gerichte gemäß TP 11 GGG ist mangels Erwähnung in § 1 Z 3 und 4 NeuFöG nicht von der Befreiung umfasst.
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0020-IV/7/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010222/0282-VI/7/2008
- Stammnummer
- 38479
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF