Findok · Richtlinien
NeuFöR Rz 198–200
10. Meldeverpflichtung (§ 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinieBMF-010222/0020-IV/7/2019gilt ab 25.06.2013
Wortlaut laut Findok
10. Meldeverpflichtung (§ 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG)
Rz 198:
Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wenn der neue Betriebsinhaber innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsübertragung
den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt oder
betriebsfremden Zwecken zuführt oder
den Betrieb aufgibt (siehe EStR 2000 Rz 5629 bis Rz 5656),
entfällt der Eintritt der Wirkungen des § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG bzw. § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nachträglich.
Bei Erwerben von Todes wegen beginnen die Fristen (§ 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG, § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG) für eine Nachversteuerung mit dem Zeitpunkt des Erwerbes zu laufen (vgl. Rz 194); das ist mit Rechtskraft der Einantwortung bzw. des Beschlusses gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG (vgl. Rz 194).
Rz 199:
Der Austausch von vorhandenem Anlagevermögen durch neues Anlagevermögen führt zu keinem rückwirkenden Wegfall der Begünstigungen. Wird der Betrieb hingegen um mehr als 25% eingeschränkt oder verkleinert, so fallen die Begünstigungen nachträglich weg.
Rz 200:
Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz 137 ff sinngemäß.
Normen und Schlagworte
- § 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0020-IV/7/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010222/0282-VI/7/2008
- Stammnummer
- 38479
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 25.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF