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Findok · Richtlinien

NeuFöR Rz 198–200

10. Meldeverpflichtung (§ 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG)

geltende FassungRichtlinieBMF-010222/0020-IV/7/2019gilt ab 25.06.2013

Inhaltsverzeichnis der NeuFöR

Wortlaut laut Findok

10. Meldeverpflichtung (§ 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG) Rz 198: Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wenn der neue Betriebsinhaber innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsübertragung den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt oder betriebsfremden Zwecken zuführt oder den Betrieb aufgibt (siehe EStR 2000 Rz 5629 bis Rz 5656), entfällt der Eintritt der Wirkungen des § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG bzw. § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nachträglich. Bei Erwerben von Todes wegen beginnen die Fristen (§ 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG, § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG) für eine Nachversteuerung mit dem Zeitpunkt des Erwerbes zu laufen (vgl. Rz 194); das ist mit Rechtskraft der Einantwortung bzw. des Beschlusses gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG (vgl. Rz 194). Rz 199: Der Austausch von vorhandenem Anlagevermögen durch neues Anlagevermögen führt zu keinem rückwirkenden Wegfall der Begünstigungen. Wird der Betrieb hingegen um mehr als 25% eingeschränkt oder verkleinert, so fallen die Begünstigungen nachträglich weg. Rz 200: Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz 137 ff sinngemäß.

Normen und Schlagworte

Meldeverpflichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0020-IV/7/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010222/0282-VI/7/2008
Stammnummer
38479
Enthalten in Fassung
2, 3 (geltend: 3)
Gültig
25.06.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF