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Findok · Richtlinien

NeuFöR Rz 94

4. Erklärung der Neugründung (§ 4 NeuFöG)

geltende FassungRichtlinieBMF-010222/0020-IV/7/2019gilt ab 23.04.2019

Inhaltsverzeichnis der NeuFöR

Wortlaut laut Findok

4. Erklärung der Neugründung (§ 4 NeuFöG) Rz 94: Die Erklärung der Neugründung hat mit dem Formular NeuFö 2 (bei Inanspruchnahme einer Behörde bis 31.12.2012: NeuFö 1) zu erfolgen. Dieser amtliche Vordruck ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet (www.bmf.gv.at) erhältlich. Es bestehen keine Bedenken, wenn in der Übergangsphase, längstens aber bis 31.12.2013, die Datenübertragung mit den bisher erforderlichen Datenfeldern entsprechend dem amtlichen Vordruck NeuFö 1 fortgeführt wird bzw. der amtliche Vordruck NeuFö 1 verwendet wird. Dies gilt auch für die Übermittlung eines elektronischen Abbildes des amtlichen Vordruckes iSd § 2 Abs. 3 der VO über die Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 idF BGBl. II Nr. 507/2012. Eine Angabe der Abgaben, Gebühren oder Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll, muss in diesen Fällen nicht erfolgen.

Normen und Schlagworte

Erklärung der NeugründungNeuFö 1

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0020-IV/7/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010222/0282-VI/7/2008
Stammnummer
38479
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
23.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF