Findok · Richtlinien
NeuFöR Rz 94
4. Erklärung der Neugründung (§ 4 NeuFöG)
überholte Fassung (bis 22.04.2019)RichtlinieBMF-010222/0044-VI/7/2013gilt ab 25.06.2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.06.2013 bis 22.04.2019.
Wortlaut laut Findok
4. Erklärung der Neugründung (§ 4 NeuFöG)
Rz 94:
Die Erklärung der Neugründung hat mit dem Formular NeuFö 2 (bei Inanspruchnahme einer Behörde bis 31.12.2012: NeuFö 1) zu erfolgen. Dieser amtliche Vordruck ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet (www.bmf.gv.at) erhältlich.
Es bestehen keine Bedenken, wenn in der Übergangsphase, längstens aber bis 31.12.2013, die Datenübertragung mit den bisher erforderlichen Datenfeldern entsprechend dem amtlichen Vordruck NeuFö 1 fortgeführt wird bzw. der amtliche Vordruck NeuFö 1 verwendet wird. Dies gilt auch für die Übermittlung eines elektronischen Abbildes des amtlichen Vordruckes iSd § 2 Abs. 3 der VO über die Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 idF BGBl. II Nr. 507/2012.
Eine Angabe der Abgaben, Gebühren oder Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll, muss in diesen Fällen nicht erfolgen.
Normen und Schlagworte
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0044-VI/7/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010222/0282-VI/7/2008
- Stammnummer
- 38479
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 25.06.2013 bis 22.04.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF