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Findok · Richtlinien

NeuFöR Rz 126

4.4. Vollelektronische Gründung (§ 4 Abs. 4 NeuFöG)

geltende FassungRichtlinieBMF-010222/0020-IV/7/2019gilt ab 23.04.2019

Inhaltsverzeichnis der NeuFöR

Wortlaut laut Findok

4.4. Fälle vor Auflage der amtlichen VordruckeVollelektronische Gründung (§ 4 Abs. 4 NeuFöG) Rz 126: Die Bestimmungen des NeuFöG sind rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Für Neugründungen nachAbweichend zu § 4 Abs. 1 bis 3 NeuFöG 31kann die Erklärung der Neugründung auch elektronisch im One-Stop-Shop Unternehmensserviceportal (USP) erfolgen. August 1999 (vgl. § 4 NeugründungsVODies ist jedoch abhängig davon, BGBlob die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die in Betracht kommende Behörde elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung hat. II Nr. 278/1999) und Betriebsübertragungen nach 31Ein elektronischer Zugriff kann bspw. Dezember 2003 (vgl. § 4 ÜbertragungsVOauch dann vorliegen, BGBl. II Nr. 483/2002 idF BGBl. II Nr. 593/2003) hatwenn die Behörde Zugriff auf das Unternehmensregister hat und dort die Information über die Bestimmung des § 4 AbsNeuFöG-Erklärung vorliegt. 4 NeuFöG keinen Anwendungsbereich mehr (vgl. VwGH 29.03.2007Es ist ebenfalls zulässig, 2006/16ein elektronisches Abbild der NeuFöG-Bestätigung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 NeuFöG/0098 als Anhang im Zuge des Unternehmensserviceportalgründungsprozesses zu übermitteln (zB Scan der WKO-Bestätigung). Es ist in diesen Fällen zulässig, dass die Beratung gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG durch die Sozialversicherungsanstalt, die Berufsvertretung oder die Wirtschaftskammer fernmündlich oder unter Verwendung von Wort- und Bildübertragung erfolgt, dies ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Jeder Ausdruck einer Erklärung über das Unternehmensserviceportal muss elektronisch signiert sein und gilt dann als amtlicher Vordruck iSd § 4 Abs. 1 und 2 NeuFöG.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0020-IV/7/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010222/0282-VI/7/2008
Stammnummer
38479
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
23.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF