Findok · Richtlinien
NeuFöR Rz 126
4.4. Vollelektronische Gründung (§ 4 Abs. 4 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinieBMF-010222/0020-IV/7/2019gilt ab 23.04.2019
Wortlaut laut Findok
4.4. Fälle vor Auflage der amtlichen VordruckeVollelektronische Gründung (§ 4 Abs. 4 NeuFöG)
Rz 126:
Die Bestimmungen des NeuFöG sind rückwirkend in Kraft gesetzt worden.
Für Neugründungen nachAbweichend zu § 4 Abs. 1 bis 3 NeuFöG 31kann die Erklärung der Neugründung auch elektronisch im One-Stop-Shop Unternehmensserviceportal (USP) erfolgen. August 1999 (vgl. § 4 NeugründungsVODies ist jedoch abhängig davon, BGBlob die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die in Betracht kommende Behörde elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung hat. II Nr. 278/1999) und Betriebsübertragungen nach 31Ein elektronischer Zugriff kann bspw. Dezember 2003 (vgl. § 4 ÜbertragungsVOauch dann vorliegen, BGBl. II Nr. 483/2002 idF BGBl. II Nr. 593/2003) hatwenn die Behörde Zugriff auf das Unternehmensregister hat und dort die Information über die Bestimmung des § 4 AbsNeuFöG-Erklärung vorliegt. 4 NeuFöG keinen Anwendungsbereich mehr (vgl. VwGH 29.03.2007Es ist ebenfalls zulässig, 2006/16ein elektronisches Abbild der NeuFöG-Bestätigung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 NeuFöG/0098 als Anhang im Zuge des Unternehmensserviceportalgründungsprozesses zu übermitteln (zB Scan der WKO-Bestätigung).
Es ist in diesen Fällen zulässig, dass die Beratung gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG durch die Sozialversicherungsanstalt, die Berufsvertretung oder die Wirtschaftskammer fernmündlich oder unter Verwendung von Wort- und Bildübertragung erfolgt, dies ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Jeder Ausdruck einer Erklärung über das Unternehmensserviceportal muss elektronisch signiert sein und gilt dann als amtlicher Vordruck iSd § 4 Abs. 1 und 2 NeuFöG.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0020-IV/7/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010222/0282-VI/7/2008
- Stammnummer
- 38479
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 23.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF