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Findok · Richtlinien

NeuFöR Rz 126

4.4. Fälle vor Auflage der amtlichen Vordrucke (§ 4 Abs. 4 NeuFöG)

überholte Fassung (bis 22.04.2019)RichtlinieBMF-010222/0044-VI/7/2013gilt ab 25.06.2013

Inhaltsverzeichnis der NeuFöR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.06.2013 bis 22.04.2019.

Wortlaut laut Findok

4.4. Fälle vor Auflage der amtlichen Vordrucke (§ 4 Abs. 4 NeuFöG) Rz 126: Die Bestimmungen des NeuFöG sind rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NeuFöG waren die amtlichen Vordrucke daher noch nicht aufgelegt. Für Neugründungen bzw. Übertragungen in den Zeiträumen zwischen Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen und Auflage der amtlichen Vordrucke sieht § 4 Abs. 4 NeuFöG vor, dass der jeweils erforderliche amtliche Vordruck auch nachträglich vorgelegt werden kann. Nur in diesen Fällen traten die Begünstigungen nachträglich ein. Bereits entrichtete Abgaben und Gebühren waren zu erstatten. Die Vordrucke NeuFö 1 bzw. NeuFö 3 wurden mit 1. September 1999 bzw. 1. September 2002 aufgelegt. Der Zeitraum für die nachträgliche Vorlage des amtlichen Vordruckes NeuFö 3 im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen wurde mit BGBl. II Nr. 593/2003 bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Für Neugründungen nach 31. August 1999 (vgl. § 4 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999) und Betriebsübertragungen nach 31. Dezember 2003 (vgl. § 4 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002 idF BGBl. II Nr. 593/2003) hat die Bestimmung des § 4 Abs. 4 NeuFöG keinen Anwendungsbereich mehr (vgl. VwGH 29.03.2007, 2006/16/0098).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0044-VI/7/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010222/0282-VI/7/2008
Stammnummer
38479
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 3)
Gültig
25.06.2013 bis 22.04.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF