…Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren Die pV kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind (Nämlichkeitsprinzip). Als Alternative zum Nämlichkeitsprinzip ist auf Antrag die Verwendung…
…Abweichung vom Nämlichkeitsprinzip bei Schienenbeförderungsmittel, Paletten gleicher Art und Container Art. 215223 UZK; Art. 322 UZK-IA; Art. 169 UZK-DA 3.4.1. Allgemeines Die Erledigungen gemäß dem Art. 322 UZK-IA stellen ein Abweichen vom Nämlichkeitsprinzip der vorübergehenden Verwendung dar. Die Bewilligung von…
1.2. Nämlichkeitsprinzip Interventionserzeugnisse sind von anderen Erzeugnissen getrennt zu lagern und zu befördern, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.
…1) c, 178 (1) d | 264 In Zolllagern gilt unbeschadet der Möglichkeit der gemeinsamen Lagerung und der Verwendung von Ersatzwaren (siehe Abschnitt 2.5.7.) gemäß Art. 215 Abs. 1 UZK das Nämlichkeitsprinzip. Dieses gilt gemäß Art. 149 UZK auch für Verwahrungslager, wobei hier…
…festgelegt. In der Bewilligung werden auch Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden (Nämlichkeitsprinzip), oder alternativ, dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren oder für die Anwendung des Standardaustauschs erfüllt sind (Äquivalenzprinzip).
…268, 269 | - | - | Anhang 71-04 | - | - 2.6.6.1. Grundsätzliches Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden auf Antrag die Verwendung von Ersatzwaren, sofern der ordnungsgemäße Verfahrensablauf - insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung - gewährleistet ist. Ersatzwaren sind Nicht-Unionswaren, die…
…dieauch Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden (Nämlichkeitsprinzip), oder alternativ, dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind (Äquivalenzprinzip). Die Bewilligung einer aV wird weiters nur erteilt, wenn die folgenden…
…Art. 269 | - | - | Anhang 71-04 | - | - 2.5.7.1. Grundsätzliches Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden auf Antrag die Verwendung von Ersatzwaren, sofern der ordnungsgemäße Verfahrensablauf - insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung - gewährleistet ist. Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle…
…| IA | TDA | 223 | 169 | 268, 269 (1) | - | - | Anhang 71-04 | - | - Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden auf Antrag die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines Zolllagers, sofern der ordnungsgemäße Verfahrensablauf - insbesondere in Bezug auf die…
…Abfertigung getroffenen Maßnahmen sind in der Zollanmeldung zu dokumentieren, um der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens und der Überwachungszollstelle die Prüfung der Einhaltung des Nämlichkeitsprinzips zu erleichtern. Der Beschau kommt unter dem Gesichtspunkt der Nämlichkeitssicherung eine besondere Bedeutung zu. Bei Massenwaren ("Schüttgut") sind zusätzlich…
…Abfertigung getroffenen Maßnahmen sind in der Zollanmeldung zu dokumentieren, um der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens und der Überwachungszollstelle die Prüfung der Einhaltung des Nämlichkeitsprinzips zu erleichtern. Der Beschau kommt unter dem Gesichtspunkt der Nämlichkeitssicherung eine besondere Bedeutung zu. Bei Massenwaren ("Schüttgut") sind zusätzlich…
…Abfertigung getroffenen Maßnahmen sind in der Zollanmeldung zu dokumentieren, um der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens und der Überwachungszollstelle die Prüfung der Einhaltung des Nämlichkeitsprinzips zu erleichtern. Der Beschau kommt unter dem Gesichtspunkt der Nämlichkeitssicherung eine besondere Bedeutung zu. Bei Massenwaren ("Schüttgut") sind zusätzlich…
…die Überwachung und ggf. die Verlängerung der Zuführungsfristen die Überwachung der Einhaltung des Nämlichkeitsprinzips die Überwachung mengen- oder wertmäßiger Beschränkungen (zB bei Einschränkungen hinsichtlich bewilligter Mengen oder Werte) die Überwachung der Beförderungsvorgänge die Überwachung von Übertragungen die Kontrolle der laufenden Aufzeichnungen, soweit diese keine eingehenden…
…Nämlichkeitsprinzip und Verwendung von Ersatzwaren Die aV kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind (Nämlichkeitsprinzip). Als Alternative zum Nämlichkeitsprinzip…
…Verfahrens, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind. Das FIFO-Prinzip gilt auch im Fall des Verbringens der Waren aus dem Zollgebiet der Union und bei Zerstörung der Waren ohne übrigbleibende Abfälle. Das FIFO-Prinzip durchbricht das strikte Nämlichkeitsprinzip insoweit, dass…
…Eine Überschreitung der Frist ist nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig. 2.5.3. Nämlichkeit (1) Für Rückwaren gilt ein striktes Nämlichkeitsprinzip. Ausgeführte Waren und Rückwaren müssen identisch sein. (2) Die Rückwarenbefreiung erstreckt sich auch auf Teilmengen einschließlich Teile und Zubehör von zuvor aus dem…
…I/2. 1.1.4.4. Zolltechnische Voraussetzungen Art. 250 Abs. 2 Buchstabe b UZK Vom Grundsatz her unterliegt die vorübergehende Verwendung einem strengen Nämlichkeitsprinzip. Die Sicherung der Nämlichkeit der Einfuhrwaren muss möglich sein, um sicherzustellen, dass die Einfuhrwaren während der Dauer des Verfahrens nicht…
…Leitlinien Die Sicherheit ist spätestens vor der Überlassung der von der Bewilligung für die vorübergehende Verwendung umfassten Waren zu leisten. 2.1.4. Nämlichkeitssicherung Vom Grundsatz her unterliegt die vorübergehende Verwendung einem strengen Nämlichkeitsprinzip. Die Möglichkeit der Nämlichkeitssicherung ist zolltechnische Voraussetzung der vorübergehenden Verwendung (Art…
…die Bestimmungen für Rückwaren Anwendung finden. Das Verfahren ist für Paletten auch beendet, sofern die gleiche Anzahl oder Paletten gleichen Wertes wiederausgeführt werden (vergl. oben unter Punkt Abweichung vom Nämlichkeitsprinzip bei Schienenbeförderungsmittel, Paletten gleicher Art und Container) 3.5.6. Behälter 3.5.6.1…
8.1.1. Prinzip der Schriftlichkeit - Urkundenprinzip Rz 139: Weist eine Schrift oder Amtshandlung die gesetzlich geforderten Merkmale auf, unterliegt sie einer festen Gebühr (siehe Rz 55). Das GebG knüpft - besonders im Bereich der festen Gebühren - an formale Kriterien an (VwGH 15.1.1981, 3627…