RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2590

2.3. Bewilligungspflicht

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

2.3. Bewilligungspflicht | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 211 Abs. 1 | Art. 240 | - |   Die Inanspruchnahme der pV erfordert eine Bewilligung. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens werden in der Bewilligung festgelegt. In der Bewilligung werden auch Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden (Nämlichkeitsprinzip), oder alternativ, dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren oder für die Anwendung des Standardaustauschs erfüllt sind (Äquivalenzprinzip).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF