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Findok · Richtlinien

ZK-2590

2.6.6. Ersatzwaren

geltende FassungRichtlinie2024-0.738.562gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2590

Wortlaut laut Findok

2.6.6. Ersatzwaren | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 223 | Art. 169 | Art. 268, 269 | - | - | Anhang 71-04 | - | - 2.6.6.1. Grundsätzliches Abweichend vom Nämlichkeitsprinzip bewilligen die Zollbehörden auf Antrag die Verwendung von Ersatzwaren, sofern der ordnungsgemäße Verfahrensablauf - insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung - gewährleistet ist. Ersatzwaren sind Nicht-Unionswaren, die anstelle der in die pV übergeführten Unionswaren veredelt werden. Unbeschadet der nachstehend erwähnten Ausnahmen müssen die Ersatzwaren demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein, und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen, wie die Waren die sie ersetzen (Gebot der Gleichartigkeit). Es ist nicht von Bedeutung, ob die Ersatzwaren systematisch verwendet werden oder nur partiell. Weiters ist die Bewilligung des Einsatzes keine Kann-Bestimmung, vielmehr besteht bei Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen ein Rechtanspruch auf diese Verfahrensmodalität. 2.6.6.2. Folgende Fälle können auf Antrag bewilligt werden: Ersatzwaren treten an die Stelle der Ausfuhrwaren - pV EX/IM Die Einfuhr der aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen - pV IM/EX Ersatzerzeugnisse treten an die Stelle von Veredelungserzeugnissen - Standardaustausch Die vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr - Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr. 2.6.6.3. Vorzeitige Einfuhr - IM/EX-Verfahren Im Rahmen der Verwendung von Ersatzwaren kann auch die Einfuhr der aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen, bewilligt werden (Art. 1 Z 27 UZK-DA). Beispiel aus dem Leitfaden ,Besondere Verfahren': Ein Personenkraftwagen wurde in einem Drittland im Verfahren der pV IM/EX hergestellt und wird in Mitgliedstaat A zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Im Herstellungsprozess wurde ein Motor als Ersatzware verwendet. Der Zollwert des Personenkraftwagens beträgt 50 000 EUR. Der statistische Wert des Motors beläuft sich auf 10 000 EUR. Für das Fahrzeug sind Einfuhrabgaben in Höhe von 5000 EUR zu entrichten. Die Einfuhrabgaben nach der pV IM/EX betragen 4000 EUR. Nach Artikel 242 UZK-DA ist eine Sicherheit von 1000 EUR zu leisten. Diese Sicherheit kann freigegeben werden, wenn ein Unionsmotor im Verfahren der pV IM/EX ausgeführt wurde (beispielsweise aus Mitgliedstaat B). Um den Betrag der Sicherheit ermitteln zu können, sollten die mit der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegten Handelspapiere Angaben zum statistischen Wert des Motors enthalten. 2.6.6.3.1. Sonderfälle des Anhangs 71-04 Abweichend vom Grundsatz gelten für nachstehende Waren die im Anhang 71-04 geregelten besonderen Vorschriften: ökologische/biologische Waren als Ersatzwaren für konventionell erzeugte Waren und umgekehrt. Waren, die von Anhang 71-02 erfasst sind, dürfen nicht als Ersatzwaren verwendet werden. 2.6.6.4. Beschränkungen für die Verwendung von Ersatzwaren Die Verwendung von Ersatzwaren darf nicht bewilligt werden wenn die in die pV übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden für Waren oder Erzeugnisse, die genetisch verändert wurden oder Elemente enthalten, die einer genetischen Veränderung unterzogen wurden. Hinweis: Als Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist vom Antragsteller eine geeignete Bestätigung mit beispielsweise folgendem Text vorzulegen. "Hiermit wird bestätigt, dass es sich bei den als Ersatzwaren verwendeten Produkten um Waren oder Erzeugnisse handelt, die weder genetisch verändert noch Elemente enthalten, die einer genetischen Veränderung unterzogen wurden"

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.738.562
GZ der Erstfassung
2021-0.460.954
Stammnummer
80100
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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