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Findok · Richtlinien

ZK-2370

2.1.2. Nämlichkeit (Identitäts- und Äquivalenzprinzip)

geltende FassungRichtlinie2025-0.694.414gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2370

Wortlaut laut Findok

2.1.2. Nämlichkeit (Identitäts- und Äquivalenzprinzip) | UZK | UZK-DA | UZK-IA | 148 (4), 192, 214 (1) | 116 (1) c, 178 (1) d | 264 In Zolllagern gilt unbeschadet der Möglichkeit der gemeinsamen Lagerung und der Verwendung von Ersatzwaren (siehe Abschnitt 2.5.7.) gemäß Art. 215 Abs. 1 UZK das Nämlichkeitsprinzip. Dieses gilt gemäß Art. 149 UZK auch für Verwahrungslager, wobei hier keine Verwendung von Ersatzware vorgesehen ist. Es müssen daher in der Bewilligung Maßnahmen festgelegt werden, um die im Zolllagerverfahren/Verwahrungslager befindlichen Nichtunionswaren identifizieren und gegebenenfalls von den im Zolllager oder im Verwahrungslager (Art. 148 Abs. 6 UZK) befindlichen Unionswaren (bei Zolllagern auch den Ersatzwaren) unterscheiden zu können. Verfahrenstypische Maßnahmen sind die physische Abgrenzung und/oder der Verschluss des Lagers sowie die getrennte Lagerung von Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status oder unterschiedlicher Qualität. Das First In First Out (FIFO) Prinzip kann bei gleichartigen Waren grundsätzlich auch auf das Zolllagerverfahren (nicht aber die vorübergehende Verwahrung) angewendet werden und steht dem Nämlichkeitsprinzip nicht entgegen. Soll eine tatsächlich nämlichkeitserhaltende (posten- bzw. artikelbezogene) Nämlichkeitssicherung erfolgen, ist dies in der Bewilligung im Einzelfall festzulegen. Da für das Zolllagerverfahren im Regelfall weder ein eingegrenzter Warenkreis bewilligt wird, noch die Bemessungsgrundlagen anlässlich der Überführung in das Verfahren festgehalten werden, sind die bewilligten Räumlichkeiten oder Lagerstätten im Regelfall unter Verschluss zu halten. Zugangszeiten und Zugangsberechtigungen sind vom Bewilligungsinhaber zu dokumentieren und selbstständig zu überwachen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.694.414
GZ der Erstfassung
2020-0.540.415
Stammnummer
78423
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
01.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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