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GK-04201.1.4. Kabotage
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.1.4. Kabotage Kabotage ist die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Mitgliedstaat, ohne in diesem Mitgliedstaat einen Unternehmenssitz oder eine andere Niederlassung zu haben.

GK-04201.2.3. KABOTAGE
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…1), sofern diese von einem in Österreich nicht ansässigen Verkehrsunternehmen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes durchgeführt werden. Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden. (2) Als Nachweise sind mitzuführen: in den Fällen des Abs. 2 lit. a die Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 1…

GK-04101.3. Kabotage
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.3. Kabotage Kabotage ist die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Staat als dem, in dem der diesen Verkehrsdienst durchführende Unternehmer einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung hat.

GK-04103. Kabotage
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

3. Kabotage Die Durchführung von Kabotageverkehren (siehe Abschnitt 1.3.) durch Personenverkehrsunternehmer, die im Nicht-EU/EWR-Bereich niedergelassen sind, ist ausnahmslos verboten.

GK-04001.4. Kabotage
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.4. Kabotage Kabotage ist die gewerbliche innerstaatliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in einem anderen Mitgliedstaat, ohne in diesem Mitgliedstaat einen Unternehmenssitz oder eine andere Niederlassung zu haben.

GK-04003. Kabotage
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

3. Kabotage 3.1. Kabotageverbot (1) Abgesehen von den Fällen des Punktes 3.2. ist die Kabotage (Abschnitt 1.4.) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 12/98 verboten. (2) Die Anlage 1 enthält eine Übersicht über die Verbote sowie über die mitzuführenden Dokumente…

GK-04003.2. Kabotagefreiheit
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…Abschnitt 1.1.), sofern diese von einem in Österreich nicht ansässigen Verkehrsunternehmen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes durchgeführt werden. Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden. (2) Als Nachweise sind mitzuführen: in den Fällen des Abs. 2 lit. a die Gemeinschaftslizenz …

GK-04000.2. EU/EWR-Bereich
geltende FassungRichtlinien23.06.2009

0.2. EU/EWR-Bereich (1) Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste zwischen folgenden Ländern (im Folgenden Mitgliedstaaten) bzw. für Verkehrsdienste zwischen dem Niederlassungsstaat des Personenverkehrsunternehmens und einem Nicht…

GK-04201. EU/EWR-Bereich, Schweiz
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1. EU/EWR-Bereich, Schweiz Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste, deren Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR oder…

GK-04000. Einführung
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

0. Einleitung 0.1. Rechtsgrundlagen Die in der grenzüberschreitenden Personenbeförderung und in der Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, zu kontrollierenden Rechtsvorschriften sind folgende: 1.die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden…

GK-04001.6. Fahrtenblatt
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.6. Fahrtenblatt Das Fahrtenblatt ist, sofern es als Kontrolldokument erforderlich ist, vollständig ausgefüllt mitzuführen. Im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr und im Kabotageverkehr, der von Unternehmern durchgeführt wird, die im EU/ EWR-Bereich ihre Niederlassung haben, sind für Verkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten bzw. für Verkehrsdienste zwischen dem…

GK-0500Aserbaidschan
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.)…

GK-0500Belgien
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.); 2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.); 3.Kabotagefahrten sind nach Maßgabe des Abschnittes 1.1.3.2. zulässig. | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden…

GK-0500Bulgarien
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.); 2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.); 3.Kabotagefahrten sind nach Maßgabe des Abschnittes 1.1.3.2. zulässig. | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden…

GK-0500Dänemark
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.); 2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.); 3.Kabotagefahrten sind nach Maßgabe des Abschnittes 1.1.3.2. zulässig. | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden…

GK-0500Deutschland
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.); 2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.); 3.Kabotagefahrten sind nach Maßgabe des Abschnittes 1.1.3.2. zulässig. | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden…

GK-0500Estland
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.); 2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.); 3.Kabotagefahrten sind nach Maßgabe des Abschnittes 1.1.3.2. zulässig. | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden…

GK-0500Finnland
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.); 2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.); 3.Kabotagefahrten sind nach Maßgabe des Abschnittes 1.1.3.2. zulässig. | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden…

GK-0500Frankreich
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.); 2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.); 3.Kabotagefahrten sind nach Maßgabe des Abschnittes 1.1.3.2. zulässig. | Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) [Grafik]   | ja | siehe die vorste- henden…

GK-0500Georgien
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.7.). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.)…