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Findok · Richtlinien

GK-0400

3.2. Kabotagefreiheit

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0400

Wortlaut laut Findok

3.2. Kabotagefreiheit (1) Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.) ist, ist unter den in den folgenden Absätzen enthaltenen Voraussetzungen berechtigt, Kabotagebeförderungen durchzuführen. (2) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 ist die Kabotagebeförderung für folgende Verkehrsdienste zugelassen: a)Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind; b)alle Gelegenheitsverkehre (Abschnitt 1.2.); c)Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), sofern diese von einem in Österreich nicht ansässigen Verkehrsunternehmen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes durchgeführt werden. Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden. (2) Als Nachweise sind mitzuführen: in den Fällen des Abs. 2 lit. a die Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.), eine Kopie des Beförderungsvertrages und ein Fahrtenblatt (siehe Abschnitt 2.6.), das als monatliche Aufstellung zu führen ist; in den Fällen des Abs. 2 lit. b die Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.) und ein Fahrtenblatt (siehe Abschnitt 2.6.); in den Fällen des Abs. 2 lit. c die Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.) und eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Fahrgäste müssen während der gesamten Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen (siehe Abschnitt 2.4. - Kabotageverbot - Kabotagefreiheit)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0011-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0008-IV/8/2007
Stammnummer
26599
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF