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Findok · Richtlinien

GK-0400

3. Kabotage

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0400

Wortlaut laut Findok

3. Kabotage 3.1. Kabotageverbot (1) Abgesehen von den Fällen des Punktes 3.2. ist die Kabotage (Abschnitt 1.4.) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 12/98 verboten. (2) Die Anlage 1 enthält eine Übersicht über die Verbote sowie über die mitzuführenden Dokumente im erlaubten Kabotageverkehr.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0011-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0008-IV/8/2007
Stammnummer
26599
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF