…Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 692: Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle. Rz 693: Für als amtliches Zeugnis von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellte Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder…
10.8.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 538: Gemäß § 14 TP 9 Abs. 4 GebG entsteht die Gebührenschuld für Reisedokumente mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 138 ff). Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt…
…Jahren | Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren 27.5.4. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 1469: Der Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehung der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff. Rz 1470: Gebührenschuldner sind gemäß § 28 Abs…
8. Entstehen der Gebührenschuld für Schriften (§ 10 und § 11 GebG) 8.1. Schriften und Amtshandlungen nach § 10 GebG Rz 138: Nach dem GebG sind nur diejenigen Schriften und Amtshandlungen gebührenpflichtig, die in den Tarifposten des § 14 GebG (siehe Rz 250 ff) aufgezählt sind. Das sind…
8.2. Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG 8.2.1. Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels, Eingaben im Zusammenhang mit Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten, übrige Eingaben, Beilagen, Protokolle Rz 157: Bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den in…
…der Gebührenschuld bei den nicht ausdrücklich in § 11 GebG angeführten Schriften Rz 177: § 11 GebG enthält nicht für alle in § 14 GebG genannten Schriften eine Bestimmung über das Entstehen der Gebührenschuld. Für mehrere der in § 14 GebG genannten Schriften ist das Entstehen der Gebührenschuld in…
…Vorauszahlung der Gebühr nach Abs. 2 zu verlangen. Rz 788: Die Behörde darf den Ausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen. 10.20.5. Rückzahlung der Vorauszahlung der Erledigungsgebühr Rz 789: Entsteht keine Gebührenschuld für die Gebühr nach Abs. 2, ist die Vorauszahlung durch…
12. Entstehen der Gebührenschuld (§ 16 GebG) Rz 1046: § 16 GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für ein beurkundetes Rechtsgeschäft (siehe dazu Rz 1000 ff). Dieser Zeitpunkt ist ua. wichtig für die Anzeigepflicht sowie für die rechtzeitige Selbstberechnung von Gebühren. Rz 1047: In Anlehnung…
12.2. Entstehen der Gebührenschuld bei im Ausland errichteten Urkunden (§ 16 Abs. 2 GebG) Rz 1058: Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 GebG unterliegt ein Rechtsgeschäft nach § 33 GebG, über das im Ausland eine Urkunde errichtet wurde, nur dann der Gebühr, wenn die Inländereigenschaft aller…
12.3. Entstehen der Gebührenschuld bei Anbot- und Annahmeschreiben Rz 1075: Nach § 15 Abs. 2 GebG gilt eine schriftliche Annahme eines Vertragsanbotes, das sowohl schriftlich als auch mündlich sein kann, als Urkunde (siehe Rz 1089). Rz 1076: Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so…
…wirksam. Rz 1258: Die Aufhebung einer Adoption aus den im § 201 Abs. 1 ABGB genannten Gründen (Wirkung ex nunc), hebt die entstandene Gebührenschuld iSd § 17 Abs. 5 GebG (siehe Rz 1099 ff) nicht auf. Eine Erstattung der Gebühr ist daher nicht vorgesehen. Der Widerruf der…
…vereinbart, so erfolgt die Einlage in der Regel unentgeltlich. 27.10.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner Rz 1598: Die Zession ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Rz 1599: Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff. Rz 1600: Gebührenschuldner sind die Vertragsteile (siehe Rz 1176 ff).
…bestimmte Zeit von über 18 Jahren | Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren 27.3.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 1350: Bestandverträge sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Rz 1351: Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe § 16 GebG (Rz 1050 ff). Rz 1352: Zum Gebührenschuldner siehe…
27.4.1.3. Erfüllungsübernahme Rz 1413: Eine Erfüllungsübernahme stellt keinen Schuldbeitritt dar und unterliegt nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG. Bei der Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) verpflichtet sich lediglich der Übernehmer intern gegenüber dem Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen. Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme…
…einer anderen Dienststelle (Krankenkasse, Kammer usw.) übersendet und daher nicht dem Berechtigten zum Nachweis der verliehenen Berechtigung übergeben werden. 10.2.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 10.2.4.1. Gebührenschuld Rz 318: Die Gebührenschuld für amtliche Ausfertigungen entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GebG…
8.2.2. Amtliche Ausfertigungen Rz 169: Bei amtlichen Ausfertigungen nach § 14 TP 2 GebG (siehe Rz 280 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe, also mit der Aushändigung oder Übersendung an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann. Rz…
…Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird bzw. des Höchstbetrages. 27.8.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung Rz 1535: Die Hypothekarverschreibung ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff. Gebührenschuldner ist der Gläubiger (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG…
…Betriebes gemäß § 2 Z 2 NeuFöG erfüllt. Rz 139: Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, alle Umstände, die zum Wegfall der Begünstigungen führen, allen vom Wegfall betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Rz 140: Die Steuerschuld (Gebührenschuld, Beitragsschuld) entsteht zu jenem Zeitpunkt, zu welchem der meldepflichtige Tatbestand verwirklicht wird.
…zu (siehe Rz 24 ff), kann die Gebühr nicht vom Haftenden (Bürgen) gefordert werden. Es entsteht in diesem Falle keine Gebührenschuld, sodass der Bürge auch nicht als Haftungspflichtiger zur Gebührenentrichtung herangezogen werden kann (siehe auch Rz 1195). 27.4.4. Gebührenbefreiungen Rz 1432: Auf Grund…
27.4. Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG) 27.4.1. Gegenstand der Gebühr und Abgrenzung gegenüber keiner Gebühr unterliegenden Vertragstypen Rz 1400: Nach dieser Tarifpost unterliegen Bürgschaftserklärungen (siehe Rz 1401), sowie Erklärungen, wodurch jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (siehe Rz 1404 ff), einer Gebühr…