Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1256–1262
27.1.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
27.1.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner
Rz 1256:
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 16 Abs. 6 GebG (siehe Rz 1080 ff) erst in dem Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Bewilligung den Vertragsteilen zugestellt wird und nicht bereits mit Unterfertigung des Adoptionsvertrages (VwGH 29.1.1996, 93/16/0058, 0059).
Rz 1257:
Die Annahme wird im Falle ihrer Bewilligung rückwirkend zum Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.
Rz 1258:
Die Aufhebung einer Adoption aus den im § 201 Abs. 1 ABGB genannten Gründen (Wirkung ex nunc), hebt die entstandene Gebührenschuld iSd § 17 Abs. 5 GebG (siehe Rz 1099 ff) nicht auf. Eine Erstattung der Gebühr ist daher nicht vorgesehen.
Der Widerruf der gerichtlichen Bewilligung (§ 200 Abs. 1 ABGB) erfolgt hingegen mit rückwirkender Kraft (ex tunc) und ist gemäß § 295a BAO zu berücksichtigen.
Rz 1259:
Gebührenschuldner sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien als Gesamtschuldner. Im Übrigen siehe Rz 1176 ff.
27.1.5. Gebührenbefreiungen und -ermäßigung
Rz 1260:
Die Annahme von
Minderjährigen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
Stiefkindern (auch volljährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben) oder
eigenen unehelichen Kindern
an Kindes statt ist von der Gebühr befreit.
Rz 1261:
Unter einem Stiefkind ist das Kind (leibliches Kind oder Wahlkind) eines Ehegatten mit einer Person zu verstehen, das nicht aus der Ehe mit dieser Person stammt (vgl. VwGH 7.12.1964, 1617/64).
Die Stiefkindeigenschaft liegt auch dann vor, wenn zwischen leiblichem Elternteil und Stiefelternteil keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft, sondern eine Lebensgemeinschaft besteht.
Rz 1262:
Werden mehrere Personen an Kindes statt angenommen, ist - gleichgültig ob die Folgeadoptionen gleichzeitig mit der ersten Adoption oder später erfolgen - die Gebühr für das erste Wahlkind in vollem Ausmaß zu entrichten. Für jedes weitere Kind hingegen ist die Gebühr jeweils von einem Drittel des Wertes des Vermögens des bzw. der Annehmenden zu berechnen.
Beispiel:
3 Personen werden von A an Kindes statt angenommen.
Der Wert des Vermögens des Annehmenden beträgt 150.000 Euro.
Höhe der Gebühr für die Annahme des ersten Kindes (1% von 150.000) = 1.500 Euro
Höhe der Gebühr für die Annahme des zweiten und dritten Kindes (je 1% von 50.000), = je 500 Euro
Randzahlen 1263 bis 1269: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 200 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 201 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF