Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 785–792
10.20.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.20.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 785:
Die Gebührenschuld für die Antragsgebühr (Abs. 1) entsteht mit der Einbringung des Antrages.
Die Gebührenschuld für die Erledigungsgebühr (Abs. 2) entsteht mit der Hinausgabe des Ausweises.
Die Gebührenschuld für die Wiederausfolgung des Ausweises (Abs. 3) entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 GebG mit dem Beginn dieser Amtshandlung.
Rz 786:
Gebührenschuldner ist für die Antragsgebühr (Abs. 1) der Antragsteller.
Gebührenschuldner für die Erledigungsgebühr (Abs. 2) ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.
Gebührenschuldner für die Wiederausfolgung des Ausweises (Abs. 3) ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 GebG derjenige, in dessen Interesse diese Amtshandlung erfolgt.
Rz 787:
Die Behörde hat den Gebührenschuldner zur unmittelbaren Entrichtung der Antragsgebühr (Abs. 1) aufzufordern. Die Antragsgebühr fällt unabhängig davon an, ob dem Ansuchen stattgegeben wird.
Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung des Ausweises aufgrund der vorliegenden Aktenlage bei Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner für die Gebühr nach Abs. 1 eine Vorauszahlung der Gebühr nach Abs. 2 zu verlangen.
Rz 788:
Die Behörde darf den Ausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
10.20.5. Rückzahlung der Vorauszahlung der Erledigungsgebühr
Rz 789:
Entsteht keine Gebührenschuld für die Gebühr nach Abs. 2, ist die Vorauszahlung durch das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu erstatten. Eine Rückerstattung der Gebühr durch die für die Ausstellung des Ausweises zuständige Behörde darf mangels Zuständigkeit nicht erfolgen.
Rz 790:
Wird das Ansuchen auf Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ab- bzw. zurückgewiesen, ist im Bescheid über Folgendes zu informieren:
"Gemäß § 14 TP 21 Abs. 6 Gebührengesetz 1957 hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr iHv 30 Euro zu verlangen, falls eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich ist.
Wurde Ihr Antrag ab- bzw. zurückgewiesen und haben Sie eine Vorauszahlung an die Behörde geleistet, können Sie beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten die Rückzahlung der bezahlten Gebühr beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Rückzahlungsantrag schriftlich (nicht per E-Mail) zu stellen ist und Folgendes zu beinhalten hat:
Unterlagen, mit denen die Zahlung der Gebühren belegt werden kann
Geschäftszahl des Verfahrens und Datum der Antragstellung
Behörde, die die Gebühren eingehoben hat
Bankverbindung des Antragstellers
Name, Adresse, Unterschrift des Antragstellers"
Rz 791:
Schriftliche Anträge auf Rückzahlung der Vorauszahlung, die bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an das Finanzamt Österreich postalisch weiterzuleiten.
Rz 792:
Eine Rückerstattung der Antragsgebühr (Abs. 1) ist, auch wenn kein Ausweis ausgestellt wird, nicht möglich.
Randzahlen 793 bis 799: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 21 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF