Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 169–176
8.2.2. Amtliche Ausfertigungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
8.2.2. Amtliche Ausfertigungen
Rz 169:
Bei amtlichen Ausfertigungen nach § 14 TP 2 GebG (siehe Rz 280 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe, also mit der Aushändigung oder Übersendung an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann.
Rz 170:
Eine Übersendung liegt dann vor, wenn die Schrift nicht persönlich, sondern postalisch oder elektronisch (zB E-Mail oder Fax) übermittelt wird. Der Zeitpunkt der Übersendung ist jener, in dem die Schrift die Sphäre der Behörde verlässt.
8.2.3. Amtshandlungen
Rz 171:
Bei Amtshandlungen (siehe zB Rz 512 und Rz 713) entsteht die Gebührenschuld mit deren Beginn.
8.2.4. Protokolle gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG
Rz 172:
Bei den folgenden Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 490 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung:
Z 4 lit. a: Niederschrift über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft,
Z 4 lit. b: Niederschrift über die Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Z 5: Niederschriften über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren,
Z 6: Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden.
8.2.5. Zeugnisse
8.2.5.1. Inländische Zeugnisse
Rz 173:
Bei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den Abschriften nach § 14 TP 1 GebG (siehe Rz 252 ff) und den Auszügen nach § 14 TP 4 GebG (siehe Rz 340 ff).
8.2.5.2. Ausländische Zeugnisse
Rz 174:
Bei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Gerichten ausgestellt worden sind, entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 120 ff).
8.2.5.3. Abschriften und Auszüge
Rz 175:
Die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG sind in § 11 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse.
8.2.6. Unterschriftsbeglaubigungen
Rz 176:
Die Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe Rz 610 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld, sobald im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 120 ff) gemacht wird.
Normen und Schlagworte
- § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF