Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 88–95
3.2.4. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
3.2.4. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG
Rz 88:
Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater) sind befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 GebG (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats) die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen.
3.2.4.1. Aufschreibungen (Gebührenjournal)
Rz 89:
Beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6) ist eine Steuernummer zu beantragen.
Rz 90:
Über die selbstberechneten Gebühren sind Aufschreibungen zu führen. Geordnet nach dem Datum der Selbstberechnung haben diese für jedes Rechtsgeschäft insbesondere zu enthalten:
die Nummer der Aufschreibung,
die Art des Rechtsgeschäftes,
die Gebührenschuldner oder die für die Gebühr Haftenden,
den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 1046 ff),
die Bemessungsgrundlage und
die Höhe der selbst berechneten Gebühr.
Rz 91:
Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Form die Aufschreibungen geführt werden müssen. Aufschreibungen können daher sowohl mittels elektronischer Datenverarbeitung als auch händisch geführt werden.
3.2.4.2. Vermerk auf den Urkunden
Rz 92:
Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der
die Steuernummer des Parteienvertreters,
die Nummer der Aufschreibungen und
die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthalten muss.
Rz 93:
Bei elektronischen Urkunden ist die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages in einer Beilage zur elektronischen Urkunde zu dokumentieren. Diese Beilage ist der gebührenpflichtigen elektronischen Urkunde elektronisch beizulegen (beispielsweise durch Ablage der elektronischen Beilage im selben elektronischen Ordner).
3.2.4.3. Anzeige und Entrichtung
Rz 94:
Eine Abschrift (Kopie, Zweitausdruck) der Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6, Rz 89 ff) bis zum Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats) zu übermitteln. Diese Übermittlung kann auch unter Verwendung der auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at → Formulare zur Verfügung stehenden Drucksorten "Geb 2" und "Geb 2b" erfolgen (Erläuterungen zu den beiden Drucksorten bietet "Geb 2a"). Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG (siehe Rz 1199 ff).
Beispiel:
Gebührenschuld entstanden am 15. Juli 2024
Ende der Selbstberechnungsfrist mit Ablauf des 15. September 2024
Selbstberechnung durch Parteienvertreter am 13. September 2024
Fälligkeitstag 15. November 2024
Die selbst berechnete Gebühr ist unter Anführung der
Abgabenart (GEB) und
des Zeitraumes (Monat, in dem die Selbstberechnung erfolgte, zB September 2024)
auf dem Erlagschein spätestens am Fälligkeitstag für alle selbstberechneten Gebühren dieses Zeitraumes in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
3.2.4.4. Aufbewahrungspflicht
Rz 95:
Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 31 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF