…Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV Abweichend von den Ausführungen in der Einleitung ist dieser Abschnitt ab 1. Jänner 2026 anzuwenden. Rz 447: Folgende Eingaben an die Verwaltungsgerichte unterliegen einer Pauschalgebühr nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung…
…die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, eine Befreiung hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern vor. Damit sind derartige Vereinigungen von der Eingabengebühr (§ 14siehe GebR 2019 Rz 46 TP 6bis 50 GebG) und Beilagengebühr (§ 14 TP 5 GebG) befreit. Keine Befreiung besteht…
…bei Verwendung der Funktion E-ID | € 2,30 Achtung: Auch eine automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingabe (zB per E-Mail oder per E-ID) ist eine schriftliche Eingabe, sodass die Eingabengebühr anfällt (siehe Rz 140)! Auch Protokolle (Niederschriften)…
…der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit. Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß…
…Österreich zuständig für die Erhebung folgender Gebühren im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren: Eingabengebühr für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (§ 17a Z 6 VfGG) Eingabengebühr für Revisionen und Anträge an den Verwaltungsgerichtshof (§ 24a Z 6 VwGG) Eingabengebühr für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes …
…unterliegen einer Eingabengebühr. Rz 401: Die Eingabe hat folgende Merkmale: ein schriftliches Anbringen (siehe Rz 139 ff und Rz 402 ff) einer natürlichen oder juristischen Person (siehe Rz 408) an ein Organ einer Gebietskörperschaft (siehe Rz 411 ff) in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (siehe…
…2 und Abs. 3 GebG taxativ aufgezählt. Wird eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde tätig, steht dieser Gebietskörperschaft in bestimmten Fällen ein Pauschalbetrag zu. | Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 2 GebG | Pauschalbetrag | Z 1 | Ansuchen um Erteilung einer Befugnis…
8.1.2. Begünstigung für die Verwendung der Funktion E-ID (§ 11 Abs. 3 GebG) Rz 143: Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID; §§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten…
…Zahlwort!) Bescheid genehmigt. Sowohl das Bauansuchen als auch der Antrag, mit dem das Bauansuchen abgeändert wird, unterliegen der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG (siehe Rz 362 zu geringfügigen Änderungen). Die Gebührenschuld entsteht für beide Eingaben mit Zustellung der abschließenden Erledigung in Form des Bescheides…
…GebG) Rz 35: § 2 Z 3 GebG befreit gewisse juristische Personen persönlich von der Gebühr, der Umfang der Befreiung ist allerdings auf den Schriftverkehr mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt. Rz 36: Der Schriftverkehr umfasst die Eingabengebühr (§ 14 TP 6 bzw. TP 7 Abs…
…Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten. Die Begünstigung des § 7 GebG hat vor allem für die Eingabengebühr (§ 14 TP 6 GebG) praktische Bedeutung. 5.2. Rechtsgemeinschaft 5.2.1…
…Rz 715: Die Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG von den Gebühren befreit. Die Befreiung von der Eingabengebühr bewirkt gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Gebührenfreiheit auch für Beilagen (siehe Rz 360 ff). Allenfalls im Verfahren vorzulegende Bestätigungen gemäß …
…Rz 430 ff | Es werden Aussagen hinsichtlich des Tatbestandes der Eingabengebühr in konkreten Einzelfällen aufgenommen. | Abschnitt 10.5.12 Rz 446 | Es werden Klarstellungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches von Befreiungsbestimmungen der Eingabengebühr getroffen sowie Aussagen zu der durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 novellierten Gebührenbefreiung…
…GebG herangezogen werden. Durch das bestehende Gesamtschuldverhältnis (siehe Rz 197) ist der Parteienvertreter allein verbleibender Gebührenschuldner und hat die Eingabengebühr zu entrichten. Rz 21: Ist die einzige oder sind alle als Gebührenschuldner in Frage kommende(n) Person(en) persönlich von der Gebührenpflicht befreit, fällt für…
…weder eine schriftliche noch eine automationsunterstützte oder sonst technisch mögliche) Eingabe gerichtet, sondern der Weg der telefonischen oder persönlichen Vorsprache gewählt, führt das zu keiner unsachlichen Ersparnis der Eingabengebühr (VwGH 4.3.1982, 81/15/0050). Zur eingabeersetzenden Niederschrift siehe allerdings Rz 481 ff. Beispiel:…
…Eintragung in eine Liste) erforderlich ist, zu deren Anmeldung die Behörde also schweigen kann, fallen nicht unter diese Bestimmung. Anmeldungen solcher Erwerbstätigkeiten unterliegen auch nicht der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG (siehe Rz 444), wenn über die Eingabe keine schriftliche…
…lit. c GebG an, da ein Fall des § 17 StbG vorliegt. Zur Höhe der Eingabengebühr siehe Rz 441. 10.2.1.4. Bergführerbücher und Trägerlegitimationen Rz 304: Eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG fällt nur insoweit an, als…
…446). Die dieser gebührenbefreiten Eingabe beigelegten Bauunterlagen unterliegen damit keiner Beilagengebühr. Die einer Eingabe beigelegten Durchschriften der Eingabe unterliegen nicht der Beilagengebühr, sondern der Eingabengebühr. Rz 363: Für die Gebührenpflicht einer Beilage ist es unerheblich, bei wem (Behörde oder Antragsteller) die Beilage verbleibt. Die Beilagengebühr…
…2013) erklärt werden, bilden gemeinsam ein Begehren, sodass für diese Erklärung nur eine einmalige Eingabengebühr in Höhe von 14,30 Euro anfällt. 10.5.7.8. Terminanfragen/Terminreservierung Rz 433: Keine gebührenpflichtigen Eingaben stellen Terminanfragen bei Behörden dar. 10.5.7.9. Auskunftssperre Rz 434…
…der Partei liegenden Anbringen, unterliegt nach TP 4 BVwAbgV für jeden Bogen (siehe Rz 104 ff) der Niederschrift einer Bundesverwaltungsabgabe von 2,10 Euro. 31.1.9.5. Wesentlich im Privatinteresse Rz 1811: Im Gegensatz zur Eingabengebühr des § 14 TP 6 GebG, die ein Privatinteresse…