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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 298–307

10.2.1.2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

10.2.1.2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe Rz 298: Gegenstand der Gebühr ist die jeweilige Ausfertigung über die Ernennung zum Notar oder Handelsmakler, über die Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und auch über die Eintragung als Rechts- oder Patentanwalt. Selbständige Buchhalter fallen nicht unter diese Bestimmung. Rz 299: Höhe der Gebühr Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG | Z 2 | Ernennung oder Zulassung oder Eintragung | 285,90 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro 10.2.1.3. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Rz 300: Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG geregelt. Rz 301: Von der Gebühr für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 14 TP 2 GebG ist die Gebühr für den Staatsbürgerschaftsnachweis zu unterscheiden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bescheinigung, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt und daher gemäß § 14 TP 14 GebG als Zeugnis gebührenpflichtig. Rz 302: Höhe der Gebühr Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 GebG | lit. a | in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt | 1.115,30 Euro | lit. b | in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG | 247,90 Euro | lit. c | in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG | 247,90 Euro | lit. d | in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen | 867,40 Euro Rz 303: Wird einem volljährigen Menschen mit Behinderung iSd § 17 Abs. 3 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, fällt eine Erledigungsgebühr in Höhe von 247,90 Euro gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. c GebG an, da ein Fall des § 17 StbG vorliegt. Zur Höhe der Eingabengebühr siehe Rz 441. 10.2.1.4. Bergführerbücher und Trägerlegitimationen Rz 304: Eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG fällt nur insoweit an, als nach den landesgesetzlichen Bergführervorschriften Bergführerbücher und Trägerlegitimationen auszustellen sind. Rz 305: Höhe der Gebühr Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG | Z 4 | Bergführerbücher | 16,50 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro | Z 5 | Trägerlegitimationen | 14,30 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro 10.2.1.5. Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung Rz 306: Wird die Bewilligung zur Überführung einer Leiche nicht in Form eines Leichenpasses, sondern auf andere Weise erteilt, so ist auch diese gebührenpflichtig. Beispiele: Leichenpassierschein, Überführungsbewilligung Rz 307: Höhe der Gebühr Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG | Z 6 | Ausstellung eines Leichenpasses | 83,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro | Z 7 | Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche | 83,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF