Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 298–307
10.2.1.2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.2.1.2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe
Rz 298:
Gegenstand der Gebühr ist die jeweilige Ausfertigung über die Ernennung zum Notar oder Handelsmakler, über die Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und auch über die Eintragung als Rechts- oder Patentanwalt.
Selbständige Buchhalter fallen nicht unter diese Bestimmung.
Rz 299:
Höhe der Gebühr
Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG
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Z 2
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Ernennung oder Zulassung oder Eintragung
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285,90 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro
10.2.1.3. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Rz 300:
Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG geregelt.
Rz 301:
Von der Gebühr für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 14 TP 2 GebG ist die Gebühr für den Staatsbürgerschaftsnachweis zu unterscheiden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bescheinigung, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt und daher gemäß § 14 TP 14 GebG als Zeugnis gebührenpflichtig.
Rz 302:
Höhe der Gebühr
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 GebG
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lit. a
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in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt
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1.115,30 Euro
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lit. b
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in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG
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247,90 Euro
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lit. c
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in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG
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247,90 Euro
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lit. d
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in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen
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867,40 Euro
Rz 303:
Wird einem volljährigen Menschen mit Behinderung iSd § 17 Abs. 3 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, fällt eine Erledigungsgebühr in Höhe von 247,90 Euro gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. c GebG an, da ein Fall des § 17 StbG vorliegt. Zur Höhe der Eingabengebühr siehe Rz 441.
10.2.1.4. Bergführerbücher und Trägerlegitimationen
Rz 304:
Eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG fällt nur insoweit an, als nach den landesgesetzlichen Bergführervorschriften Bergführerbücher und Trägerlegitimationen auszustellen sind.
Rz 305:
Höhe der Gebühr
Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG
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Z 4
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Bergführerbücher
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16,50 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro
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Z 5
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Trägerlegitimationen
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14,30 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro
10.2.1.5. Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung
Rz 306:
Wird die Bewilligung zur Überführung einer Leiche nicht in Form eines Leichenpasses, sondern auf andere Weise erteilt, so ist auch diese gebührenpflichtig.
Beispiele:
Leichenpassierschein, Überführungsbewilligung
Rz 307:
Höhe der Gebühr
Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG
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Z 6
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Ausstellung eines Leichenpasses
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83,60 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro
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Z 7
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Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche
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83,60 Euro vom ersten Bogen;
jeder weitere Bogen 13 Euro
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 2 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 10 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
- § 10 Abs. 4 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
- § 11a Abs. 2 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
- § 11b StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
- § 12 Abs. 1 Z 3 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
- § 12 Abs. 2 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
- § 17 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
- § 17 Abs. 3 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
- § 25 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF