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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 1780

30. Exkurs: Ausgewählte Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

30. Exkurs: Ausgewählte Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes Rz 1780: Nur in denjenigen Gesetzen, in denen eine Gebührenbefreiung ausdrücklich Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof umfasst, besteht eine Befreiung von der Gebühr nach der VwG-EGebV und nach § 24a VwGG oder § 17a VfGG (vgl. VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041, VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0122, VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0172). | § 28a GBRG | Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | § 70 AsylG 2005 | Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. | Nicht umfasst sind Rechtsmittel vor den Höchstgerichten. | § 42 Abs. 6 DSG | Informationen gemäß § 43 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 44 und 45 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. | Die Befreiung umfasst alle Gebühren nach dem GebG. Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder vor den Höchstgerichten. | § 72 ZDG | Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittel vor den Höchstgerichten. | § 41h PVG | Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit. Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der jeweils geltenden Fassung, befreit. Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verfassungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der jeweils geltenden Fassung, befreit. | | § 112 Abs. 1 ElWOG 2010 | Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. | Die Befreiung umfasst nur Umgründungsvorgänge, die erforderlich sind, um die mit dem ElWOG umzusetzenden Vorschriften der maßgebenden Richtlinien der EU zu erfüllen. Darüber hinausgehende Umstrukturierungen sind nicht erfasst. | § 9 BFinG | Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | § 2 Haftungsgesetz-Kärnten | Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz - GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | § 15 Abs. 1 AgrVG 1950 | Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde 1. zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder 2. zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder 3. in Alpschutzangelegenheiten oder 4. nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder 5. in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | § 72 StudFG | Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | § 80 SchUG | Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach § 14 Abs. 5, § 15, sowie den §§ 42, 75 und 76 - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | § 333a GewO 1994 | Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. | Die Befreiung umfasst auch Bescheinigungen über die Verlässlichkeit gemäß § 130 Abs. 9 GewO 1994. | Nicht von der Befreiung umfasst sind Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage eines anderen Gesetzes erstellt und ausgestellt werden sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage eines anderen Gesetzes gerichtet sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn auf die Regelungen der GewO 1994 verwiesen wird (zB GütbefG, GelverkG). Nicht umfasst von der Befreiung sind Rechtsmittelverzichte, weil diese nicht auf Grundlage der GewO 1994 erfolgen. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | § 1 Z 1 NeuFöG | Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben: 1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen; | Siehe NeuFöR Abschnitt 1.1.1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 1 Z 1 NeuFöG), BMF-010222/0020-IV/7/2019 | § 380 StPO | Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Höchstgerichten. | § 162 RStDG | Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | § 165 Abs. 1 BaSAG | Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz - GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | Auch von Tochtergesellschaften abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind befreit, sofern diese Rechtsgeschäfte der Durchführung des BaSAG dienen. | § 22 GSAG | Die GSA ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF