…I Nr. 207/2001, sind dem Hoheitsbereich zuzuordnen. Der wissenschaftliche Lehr- und Forschungsbetrieb an universitären Einrichtungen des Bundes oder von diesem gerade für diese Zwecke errichteter Körperschaft öffentlichen Rechts ist grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit. Dabei ist es nicht schädlich, dass das Studienangebot auf postgraduale Universitätslehrgänge…
…Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Mit dem Urteil vom 16.6.2011, C-10/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn nur Zuwendungen an in Österreich ansässigen Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich…
… 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Stipendien (Rz 33f LStR 2002) Der Abgabepflichtige verfügt über ein abgeschlossenes Studium an einer österreichischen Universität. Er arbeitet als Arbeitnehmer in einem Forschungsinstitut. Nunmehr eröffnet sich für ihn die Möglichkeit zu einem post graduate - Studium. Der Abgabepflichtige ist…
…gesamte wissenschaftliche Personal ist nicht transparent, wettbewerbesorientiert und qualitätsgeleitet. Die vorhandene Personalkapazität des wissenschaftlichen Stammpersonals deckt nicht 50% der Lehre der angebotenen Studiengänge. Die kaum ausgestatteten Büroräumlichkeiten für das wissenschaftliche Personal entsprechen nicht internationalen Standards. Die Finanzgebarung ist nur teilweise nachvollziehbar. Eine ausreichende Forschungstätigkeit ist…
…Spende in einer der gesetzlich vorgesehenen Listen der begünstigten Spendenempfänger angeführt ist. Bei diesen handelt es sich im Einzelnen um folgende Organisationen: Organisationen, die im Wesentlichen mit Forschungs- und Lehraufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet und damit verbundenen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind (§ 4a Z 1 lit…
…geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Zuwendenden befinden, sofern sie Personen der Steuerklasse I, II, III (des § 7 ErbStG 1955) anfallen und nach näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar…
…und Geschwister) von geschichtlich, kunstgeschichtlich oder wissenschaftlich wertvollen Gegenständen, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind, sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz des Zuwendenden befinden und nach behördlicher Anweisung für Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht werden (zB Gemälde), Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (zB Preisausschreiben, Gewinnspiele), …