…BAO) eines rechtlich nicht mehr existenten Bescheides geht ins Leere (UFS 17.6.2004, RV/0625-W/03). 2. Unanwendbarkeit des § 295 BAO mangels Bindung § 295 BAO ist nur anwendbar, wenn für andere Bescheide eine Bindung an Grundlagenbescheide oder an grundlagenbescheidähnliche Bescheide besteht. Keine…
…reicht nicht (VwGH 24.2.2005, 2001/15/0160). Die Nennung des Bescheidadressaten im Adressfeld reicht (vgl. zB VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). An rechtlich nicht oder nicht mehr existente Bescheidadressaten gerichtete Erledigungen sind rechtsunwirksam (nichtig). Rechtsunwirksam sind somit beispielsweise nach Form und…
…Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz - Aufspaltung zur Neugründung und Aufspaltung zur Aufnahme - würde hingegen die übertragende Kapitalgesellschaft erlöschen. Bescheide, die noch an die übertragende Kapitalgesellschaft gerichtet sind, gingen ins Leere. An eine nicht mehr existente Person ergangene Bescheide bedürfen keiner Aufhebung.) Gemäß § 14 Abs. 2…
…Bescheid (Auskunft betrifft eine rechtlich noch nicht existente juristische Person oder Personengesellschaft) die juristische Person bzw. die Personengesellschaft, wenn sie dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz verlangt; diese Monatsfrist ist eine gesetzliche Frist; sie ist daher zufolge § 110 Abs. 1 BAO nicht…
…nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere. Sie können damit keine Wirksamkeit entfalten (zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001; UFS 02.07.2009, RV/2709-W/06). In diesem Fall muss der die gemeinschaftlich bezogenen Einkünfte nach § 188 BAO feststellende Bescheid…
…wird nicht nur verletzt, wenn nicht existente Tatsachen in Abgabenerklärungen angegeben werden, sondern auch, wenn abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen verschwiegen werden. Erkennt ein Abgabepflichtiger, dass sich die Abgabenbehörde bei der Erlassung des Bescheides zu seinen Gunsten geirrt hat, so ist er nicht verpflichtet, diesen Bescheid zu…
… 52a Abs. 2 iVm § 75 BAO zufolge) nicht die Zuständigkeit im Berufungsverfahren betreffend vom bisher zuständigen Finanzamt erlassener Bescheide. Fall 2 Das gemäß § 3 Abs. 3 UnternehmensgruppenV für die Mitglieder der Unternehmensgruppe zuständige Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis wird auch für offene Verfahren der im Organkreis…
…ein Nichtbescheid vorliegt, weil die Erledigung nur an die an der AB GmbH beteiligten Personen gerichtet ist und die AB GmbH nicht genannt ist. 14.3. Frage Führt das Weglassen des Geschäftsherrn, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gar nicht mehr existent war, zu einem Nichtbescheid…
…Abweisungsbescheide sowie den antragsgegenständlichen Bescheid aufhebende Bescheide. Der Antrag ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn er nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht ist. Ein Aufhebungsantrag ist etwa unzulässig, wenn der aufzuhebende Bescheid nicht (bzw nicht mehr) rechtlich existent ist, somit zB bei nicht erfolgter Zustellung oder…
…die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen…
…Voraussetzungen dafür nicht vorliegen), so ist dieser Bescheid als rechtswidrig aufzuheben. Im konkreten Fall kann nicht von einem sogenannten "Nichtbescheid" ausgegangen werden, da die (angeblich) beteiligten Personen rechtlich existent sind (im Sinn des § 191 Abs. 5 BAO). Voraussetzung ist allerdings, dass die Bescheidadressierung korrekt erfolgte…
…Zuge der Verarbeitung von Sachentscheidsänderungen mit vorangegangener Bescheidaufhebung wird nur mehr ein Dokument erstellt. Dieses zusammengefasste Dokument enthält eine digitale Signatur und somit ist die Zustellreihenfolge technisch sichergestellt. Die Zustellung über FinanzOnline (FON) erfolgt mittels eines Dokuments, welches die Bescheidaufhebung und die neue Sachentscheidung enthält.…
…Zusammenhang stehen, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird. Es ist daher nicht nur das (ordentliche) Rechtsmittelverfahren wiederum offen, sondern es lebt auch eine gemäß § 212a Abs. 5 BAO ablaufverfügte Aussetzung der Einhebung wiederum auf, ohne dass dazu eine neuerliche Antragstellung und bescheidmäßige Erledigung nach § 212a…
…Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Delegierung von einem sachlich zuständigen Finanzamt auf ein sachlich unzuständiges Finanzamt ist zulässig, fraglich ist jedoch…
…der Saldierung auf null nicht bereits mit der zweiten Auszahlungstranche, sondern erst mit einer späteren (dritten) Auszahlungstranche erfolgt ist, beginnt die Verzinsung mit dem Datum der Bekanntgabe der letzten Zahlungstranche. Die Zinsen werden gemäß § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG vom zuständigen Finanzamt mittels Bescheid festgesetzt…
…an den Erben tatsächlich an vier Erben vorzunehmen gewesen wäre. 11.3. Frage Ist der Feststellungsbescheid mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) aufzuheben und ein neuer Feststellungsbescheid zu erlassen, weil eine Änderung der Beteiligten (Bescheidadressaten) im Zuge der Beschwerdeerledigung nicht zulässig wäre? 11.4. Lösung Dem verfahrensrechtlichen Gebot…
…der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Der Delegierungsbescheid ist an die Partei zu richten. Dem Finanzamt B ist eine Ausfertigung zu übermitteln. Beschwerdeberechtigt ist…
…Antragsteller nur in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote den Rückzahlungsbetrag erhalten können und nicht abweichend wie im Antrag begehrt. 33.3. Fragestellung Gelten die Anträge, die ausdrücklich nur für die namentlich genannten Personen gestellt wurden, auch für die übrigen Erben? Wie sind die Bescheide zu adressieren…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
…Es ist dabei wichtig, dass die redaktionelle Bearbeitung direkt durch den Verfasser erfolgt. Die Bearbeitung durch ein "ausgelagertes" Redaktionsteam kann die Qualitätskriterien nicht gleichwertig erfüllen. Diese Zusatzarbeit ermöglicht nachfolgend den gehaltvollen Abfragebetrieb über verschiedene Suchwege hinweg für alle Nutzer des Systems! Die Verbindlichkeit von Erlässen…