…Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des…
…der Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Finanzvergehens geschlossen werden kann. Grundsätzlich kann somit jede Feststellung, die zu einem Mehrergebnis führt, bereits den Verdacht auf eine (zumindest grob fahrlässige) Tatbegehung begründen. Ein Verdacht wird nur dann nicht vorliegen, wenn eindeutig kein Verschulden vorliegt. Beispiele für Umstände…
…einen Antrag auf Führung eines Schiedsverfahrens zu stellen (§ 33 Abs. 2 Z 1 iVm § 34 EU-BStbG). Wenn gegen die betroffene Person ein Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, anhängig geworden ist, hat die österreichische zuständige Behörde das Verständigungsverfahren zu unterbrechen…
…diesem Zusammenhang der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (insbesondere einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt gemäß § 180 oder § 181 StGB, eines vorsätzlichen oder fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen gemäß § 181b oder § 181c StGB oder eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen gemäß …
…Boten (vgl. zB VwGH 20.4.2001, 98/05/0083). Ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. OGH 23.5.1996, 8 Ob A 2045/96;…
…ist für die Wiedereinsetzung bedeutungslos. Auch ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. Erlass des BMF, GZ BMF-010103/0019-VI/2006 vom 03.03.2006…