…besteht nur dann, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Geschenkgeber (bzw. Zuwendender oder Beschwerter) zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz…
…VwGH 15.2.1985, 85/17/0006). Über den Personenkreis des § 246 Abs. 1 BAO hinaus erweitert § 246 Abs. 2 BAO die Beschwerdebefugnis für Feststellungsbescheide auf jeden, gegen den solche Bescheide wirken (nach § 191 Abs. 3 BAO). § 191 Abs. 3 BAO betrifft vor allem Bescheide…
… 273 Abs. 1 lit. a BAO). Wird ein vor dem VwGH oder VfGH angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, so hat der Gerichtshof der Prüfung des Bescheides jene Fassung zu Grunde zu legen, die der Bescheid durch die Berichtigung erhalten…
…unter Lebenden und freigebige Zuwendungen unterliegen dann nicht mehr der Schenkungssteuer, wenn die Übergabe des zugewendeten Vermögenswertes nach dem 31. Juli 2008 erfolgt. Für Zweckzuwendungen entstand die Steuerschuld im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten (§ 12 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955). Je nach…
…Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung oder der Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland haben. 3.2 Wohnsitz Einen Wohnsitz (im Sinn der Abgabenvorschriften) hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter…