…der Vermögenswert an Hand der Vermögensverhältnisse des letzten Wirtschaftsjahres ermittelt. Für die Bewertung der (nicht börsenotierten) GmbH-Anteile wird ein eigenes Ertragswertgutachten vorgelegt. Frage: Kann das Ergebnis dieses Gutachtens anstelle des Ertragswertes in die Formel des Wiener Verfahrens eingesetzt werden? Lösung: Verfahrensrechtlich ist die Ermittlung…
…sich um die aus der Summe aus Grundkapital (bei AG) Stammkapital (bei GesmbH) Partizipationskapital (nur wenn börsenotiert) gebildete Größe. Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob das Kapital voll eingezahlt ist (Abschnitt 4.6) sowie, ob das Unternehmen eigene Anteile besitzt (Abschnitt 4.4)…
…börsenotierten AG, welche durch Fremdfinanzierung (Fremdwährungskredit) erworben wurden. Der Gesellschafter der Holding GmbH bringt seine Anteile an der Holding in eine Privatstiftung ein. Fragestellung: 1) Ist die Bewertung der Anteile an der Holding GmbH nach dem Wiener Verfahren zu berechnen oder der Wert der börsenotierten…
…für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, zu übermitteln. Der Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien kann insbesondere durch folgende Unterlagen erbracht werden: Bei börsennotierten Aktiengesellschaften: Ein Ausdruck…
…10 Abs. 1 AktG können Aktien dann auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsennotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 AktG zugelassen werden sollen. In diesen Fällen ist der Anteilsbesitz gemäß § 10a Abs. 1…
…gemäß § 4a WiEReG keine Bedenken, sofern sich die betreffenden Nominee-Vereinbarungen auf im Streubesitz befindliche Anteile börsennotierter Aktiengesellschaften bzw. auf Anteile an berufsmäßigen Parteienvertreter-Sozietäten von unter 5% beziehen. 4.5 Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer durch berufsmäßige Parteienvertreter Rechtsträger können gemäß § 5 Abs…
…die formalen Erfordernisse gemäß § 10a Absatz 1 bis 4 AktG erfüllen. In diesen Fällen sind diese Depotbestätigungen zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer heranzuziehen. Alternativ kann für Inhaberaktien von börsennotierten Aktiengesellschaften, deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, ein Ausdruck von internationalen Informationsdienstleistern…