…die folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts, trustähnliche Vereinbarungen und meldepflichtige ausländische Rechtsträger: offene Gesellschaften; Kommanditgesellschaften; Aktiengesellschaften; Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Flexible Kapitalgesellschaften Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; kleine Versicherungsvereine; Sparkassen; Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen; (EWIV) Europäische Gesellschaften (SE)…
…Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25% hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht…
…Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Das Eigenkapital der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wird von den Mitgliedern durch die Einzahlung des im Geschäftsanteil vermerkten Betrages aufgebracht. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: Unter einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit versteht man nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) eingerichteten einen Verein, der die Versicherung seiner…
…Umfang Körperschaften iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988; dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften, also auch Komplementärgesellschaften einer GmbH & Co KG, weiters Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen. Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BGBl. I Nr. 160/2015) und…
…der SE und das aufgebrachte Genossenschaftskapital; maßgebend ist die tatsächliche Leistung der Einlage; 2. sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren. Betroffen davon sind nach § 229 Abs. 2 UGB Beträge, die bei der ersten oder einer…
… 160 Abs. 3 BAO dürfen Löschungen im Firmenbuch von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Durch die "Löschungssperre" soll…