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BMF-010203/0309-IV/6/2017

Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen sowie Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass)

geltende FassungErlassBMF-010203/0309-IV/6/2017vom 27.09.2017Teil 1 von 3

Wortlaut laut Findok

Hinweis Da für kleine und mittelgroße GmbH bilanzielle Erleichterungen bestehen, kann die Evidenzkontoführung vereinfacht erfolgen. Zu näheren Ausführungen samt Beispielen siehe Anhang I . Weiters ist in Anhang II eine tabellarische Kurzübersicht über mögliche Eigenkapitalbewegungen und ihre Auswirkungen auf die Evidenzkonten enthalten. 1. Voraussetzungen für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 1.1. Allgemeines Mit dem AbgÄG 2015 wurde die Regelung über Einlagenrückzahlungen von Körperschaften gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 neu ausgestaltet, indem sie um den - erstmals bereits mit dem StRefG 2015/2016 aufgegriffenen - Gedanken erweitert wurde, zwischen "außenfinanzierten" und "innenfinanzierten" Eigenkapitalbestandteilen zu unterscheiden. Diesem Gedanken folgend setzt die steuerliche Behandlung einer unternehmensrechtlichen Gewinnausschüttung als Einlagenrückzahlung einen positiven Einlagenstand (dazu näher Abschnitt 4.), die steuerliche Behandlung als offene Ausschüttungen gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 grundsätzlich einen positiven Innenfinanzierungsstand voraus (dazu näher Abschnitt 3.). Einlagenrückzahlungen mindern den Einlagenstand, offene Ausschüttungen den Innenfinanzierungsstand der ausschüttenden Körperschaft. Gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 ist es daher erforderlich, dass Körperschaften ab der Veranlagung 2016 neben dem Stand der Einlagen auch den Stand der Innenfinanzierung evident halten (dazu näher Abschnitt 6.). Angesichts der gesetzlichen Neuerungen wird die bisher bereits zu den Einlagen vertretene sogenannte "Subkontentechnik" zur Evidenzierung von Einlagen angepasst und auch auf die Innenfinanzierung ausgedehnt. Entsprechend der unternehmensrechtlichen Untergliederung der "Innenfinanzierung" und "Außenfinanzierung" in gebundene und nicht gebundene Bilanzpositionen sollen Einlagen und Innenfinanzierung auch für steuerliche Zwecke in "disponible" und "indisponible" Größen untergliedert werden (dazu näher Abschnitt 4.). Allerdings können die bisherigen Subkonten weitergeführt werden, soweit bei diesen die Unterscheidung in indisponible und disponible Einlagen- bzw. Innenfinanzierungsbestandteile nachvollziehbar ist (indem zB zwischen gebundenen und ungebundenen Rücklagen unterschieden wird oder die gebundenen Teile mit "davon gebunden" ausgewiesen werden). Diese Untergliederung steckt nämlich jedenfalls den Rahmen für die Ausübung des Wahlrechtes zwischen Einlagenrückzahlung und offener Ausschüttung ab (dazu Abschnitt 1.3. sowie die überblicksartige graphische Darstellung in Abschnitt 1.3.3.). [Grafik] Da für kleine und mittelgroße GmbH bilanzielle Erleichterungen bestehen, die insbesondere darauf zurückzuführen sind, dass diese keine gebundenen Rücklagen bilden, wirken sich diese auch vereinfachend auf die Evidenzkontoführung sowie die Wahlrechtsausübung aus. Zu näheren Ausführungen samt Beispielen zu diesen Vereinfachungen siehe Anhang I. 1.2. Begriffe 1.2.1. Einlagen und Einlagenrückzahlungen Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 sind steuerneutrale Vermögenszuwendungen an Körperschaften, soweit sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder ähnlicher Eigenschaft (Anteilsinhaber) geleistet werden. Diese von der "Außenfinanzierung" geprägte Grundüberlegung ist auch für den umgekehrten Fall - die Rückzahlung von Einlagen - maßgebend: Demnach sind Einlagenrückzahlungen steuerneutrale Zuwendungen aus dem Eigenkapital der Körperschaft an Personen in ihrer Eigenschaft als Anteilsinhaber außerhalb von offenen Ausschüttungen (zur Behandlung beim Anteilsinhaber siehe Abschnitt 1.5.). Vor diesem Hintergrund adressiert § 4 Abs. 12 EStG 1988 daher sämtliche inländische Körperschaften, bei denen Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 vorliegen ("rückzahlungsfähige Körperschaften"; zu ausländischen Körperschaften siehe Abschnitt 5.). Folglich können auch eigentümerlose Körperschaften (zB Vereine) von § 4 Abs. 12 EStG 1988 betroffen sein, soweit sie Surrogatkapital ausgeben (zB Genussrechte). Die Eigenschaft einer Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 ist unabhängig davon gegeben, ob und in welcher Höhe der Empfänger der Rückzahlung Einlagen an die Körperschaft getätigt hat; ausschlaggebend für die Behandlung als Einlagenrückzahlung ist ausschließlich der Stand der Einlagen der rückzahlenden Körperschaft. Auch die Tatsache, dass die in § 4 Abs. 12 EStG 1988 genannten Einlagen uU in einer gesellschaftsrechtlich nicht gedeckten Art und Weise rückgezahlt werden, ändert nichts am Vorliegen einer Einlagenrückzahlung (zB Rückzahlung des Stammkapitals unmittelbar nach der Einzahlung durch die gegründete GmbH an den Gesellschafter, VwGH 19.02.1991, 87/14/0136). Der steuerliche Begriff der Einlagenrückzahlung deckt sich auch nicht mit dem gesellschaftsrechtlichen Begriff der verbotenen Einlagenrückgewähr im Sinne des § 52 AktG bzw. § 82 GmbHG: Einlagenrückzahlungen können nur in den in § 4 Abs. 12 EStG 1988 erwähnten Formen vorliegen, während eine verbotene Einlagenrückgewähr unabhängig von § 4 Abs. 12 EStG 1988 vorliegen kann. Formen der Einlagenrückgewähr, die keine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 darstellen, sind grundsätzlich als verdeckte Ausschüttung und damit als Einkommensverwendung zu behandeln. 1.2.2. Innenfinanzierung und offene Ausschüttungen Die Innenfinanzierung spiegelt in einer Totalbetrachtung den Stand der aufsummierten "operativen Gewinne" einer Körperschaft wider, die noch nicht an ihre Anteilsinhaber im Wege einer offenen Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 übertragen wurden. Die Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 knüpft an eine unternehmensrechtliche Größe an: Jahresüberschüsse im Sinne des UGB erhöhen die Innenfinanzierung, Jahresfehlbeträge mindern sie (dazu näher Abschnitt 3.). Folglich kann die Innenfinanzierung - anders als die Einlagen - auch einen negativen Stand aufweisen. 1.3. Eingeschränktes Wahlrecht 1.3.1. Wahlrecht bei Deckung im Einlagen- und Innenfinanzierungsstand Insoweit ein unternehmensrechtlich ausgeschütteter Bilanzgewinn sowohl im Stand der disponiblen Einlagen als auch im Stand der disponiblen Innenfinanzierung Deckung findet, besteht für ab dem 01.01.2016 beschlossene Ausschüttungen ein Wahlrecht, den unternehmensrechtlich ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als offene Ausschüttung zu behandeln. Dieses Wahlrecht wird von den für die Willensbildung der Körperschaft verantwortlichen Organen ausgeübt und in der KESt-Anmeldung - die bindend ist - dokumentiert. Das Wahlrecht besteht unabhängig von einer vorangegangen unternehmensrechtlichen Auflösung disponibler Rücklagen gegen den Bilanzgewinn (nicht gebundene Kapitalrücklagen und freie Gewinnrücklagen). Eine nachträgliche Änderung der steuerlichen Qualifikation der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich. Da die Entscheidung spätestens mit der KESt-Anmeldung getroffen sein muss, kann in der Praxis nach Ablauf der Frist gemäß § 96 EStG 1988 die getroffene Entscheidung nicht mehr geändert werden. Insoweit eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung ausschließlich in den disponiblen Einlagen Deckung findet, nicht aber in der disponiblen Innenfinanzierung, liegt zwingend eine Einlagenrückzahlung vor; umgekehrt liegt bei ausschließlicher Deckung in der disponiblen Innenfinanzierung zwingend eine offene Ausschüttung vor. Insoweit ein unternehmensrechtlich ausgeschütteter Bilanzgewinn weder im Stand der disponiblen Einlagen noch im Stand der disponiblen Innenfinanzierung Deckung findet, ist - unabhängig von der unternehmensrechtlichen Auflösung von gebundenen Gewinnrücklagen - zunächst zwingend von einer Rückzahlung der indisponiblen Innenfinanzierung auszugehen. Es besteht daher grundsätzlich keine Bindungswirkung an die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, weil aus dem Gesetzeswortlaut eine derartige Verknüpfung nicht abgeleitet werden kann; allerdings findet das steuerliche Wahlrecht dort seine Grenze, wo unternehmensrechtlich jedenfalls eine Schranke für die Rückzahlung von Einlagen besteht. Die Rückzahlung indisponibler Einlagen im Wege einer unternehmensrechtlichen Ausschüttung des Bilanzgewinnes kann daher ausschließlich nach unternehmensrechtlicher Auflösung von gebundenen Bilanzpositionen gegen den Bilanzgewinn erfolgen. 1.3.2. Zweifelsregelung Insoweit ein unternehmensrechtlich ausgeschütteter Bilanzgewinn weder in den disponiblen Einlagen oder Innenfinanzierungsständen noch in der indisponiblen Innenfinanzierung Deckung findet und allenfalls noch indisponible Einlagen vorliegen, ist im Zweifel von einer offenen Ausschüttung auszugehen (vgl. VwGH 19.02.1991, 87/14/0136; 11.08.1993, 91/13/0005). Da eine offene Ausschüttung stets den Stand der Innenfinanzierung mindert, führt dies zu einer weiteren Verminderung der disponiblen Innenfinanzierung, die dadurch (weiter) negativ wird. 1.3.3. Graphische Darstellung [Grafik] 1.4. Grundsatz der Einmalerfassung Aus der Systematik des § 4 Abs. 12 EStG 1988 ergibt sich, dass ein Vorgang grundsätzlich entweder den Stand der Einlagen oder den Stand der Innenfinanzierung erhöhen bzw. vermindern kann; eine etwaige Doppelerfassung ist - den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles entsprechend - zu korrigieren. Für bestimmte, unternehmensrechtlich erfolgswirksame Vorgänge sieht § 4 Abs. 12 EStG 1988 weiters vor, dass weder eine Erhöhung der Innenfinanzierung noch des Einlagenevidenzkontos erfolgt (erhaltene Einlagenrückzahlungen; dazu Abschnitt 3.4.2.) oder ausschließlich eine spätere Erhöhung der Innenfinanzierung erfolgt (umgründungsbedingte unternehmensrechtliche Aufwertungsbeträge; dazu Abschnitt 3.4.3.). 1.5. Rechtsfolgen auf Ebene der Anteilsinhaber Die Qualifizierung eines unternehmensrechtlich ausgeschütteten Bilanzgewinnes als Einlagenrückzahlung oder offene Ausschüttung nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 wirkt sich nicht nur auf die Evidenzierung der Einlagen- und Innenfinanzierung auf Ebene der ausschüttenden Körperschaft aus, sondern auch auf die Rechtsfolgen auf Ebene ihrer Anteilsinhaber. Die steuerliche Qualifikation auf Ebene der Anteilsinhaber hängt folglich nicht von der subjektiven Beurteilung des jeweiligen Anteilsinhabers ab, sondern ist nach Maßgabe der in § 4 Abs. 12 EStG 1988 dargelegten Kriterien zu bestimmen (dazu auch schon Abschnitt 1.2.1.). Die Rechtsfolgen unterscheiden sich je nachdem, ob es sich bei den Anteilsinhabern um natürliche Personen oder um Körperschaften handelt: Während offene Ausschüttungen bei natürlichen Personen dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 unterliegen, sind sie bei Körperschaften aufgrund von § 10 KStG 1988 grundsätzlich steuerfrei. Die Rückzahlung von Einlagen führt sowohl bei natürlichen Personen als auch bei Körperschaften zu einem Veräußerungsgewinn, soweit diese die Anschaffungskosten/Buchwerte der Beteiligung überschreiten; dieser Veräußerungsgewinn ist - ausgenommen bei Altbestand (siehe EStR 2000 Rz 6103) - steuerpflichtig. Liegen die Voraussetzungen für eine steuerneutrale internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988 vor, ist der einlagenrückzahlungsbedingte Veräußerungstatbestand steuerfrei, wenn die Option zur Steuerwirksamkeit gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz KStG 1988 nicht ausgeübt wurde. 2. Einlagen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 2.1. Allgemeines 2.1.1. Begriff § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 sieht in der Einlage von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft dem Grunde nach einen tauschähnlichen Vorgang, der als Veräußerung des eingelegten Vermögens gegen Anschaffung neuer Anteile oder gegen Werterhöhung bereits bestehender Anteile (bei Fehlen einer Anteilsgewährung) zu werten ist. Diese Grundüberlegung ist von der Außenfinanzierung geprägt und ist auf Anteilsinhaberebene auch für den umgekehrten Fall der Rückzahlung von Einlagen maßgebend. Einlagenrückzahlungen sind folglich als Rücktausch anzusehen und werden in § 4 Abs. 12 EStG 1988 als Veräußerungstatbestand bezeichnet, bei denen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Geld oder sonstiges Vermögen als Gegenleistung für die Rückgabe oder Verminderung eines Anteils an der Körperschaft empfangen wird. Das Vorliegen einer Einlagenrückzahlung berührt somit die steuerlichen Anschaffungskosten/Buchwerte des Anteilsinhabers; der Verminderung der steuerlichen Anschaffungskosten/Buchwerte aufgrund der empfangenen Einlagenrückzahlung steht auf Ebene der Körperschaft eine Verminderung der steuerlichen Einlagen der Körperschaft gegenüber. 2.1.2. Bewertung der Einlagen(rückzahlung) Auf Einlagen in Körperschaften sind die steuerlichen Bewertungsvorschriften anzuwenden (vgl. VwGH 01.09.2015, 2014/15/0002). Folglich wird durch den Ansatz des gemeinen Wertes oder des nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Wertes auch das Ausmaß rückzahlungsfähiger Einlagen auf Ebene der Körperschaft festgelegt. Der bilanzmäßige Ausweis von Einlagen im Eigenkapital der Körperschaft muss daher auch nicht mit dem steuerlichen Stand der Einlagen übereinstimmen. Aus diesem Grund ordnet § 4 Abs. 12 EStG 1988 das Führen eines steuerlichen Evidenzkontos an (siehe Abschnitt 5.). 2.2. Rückzahlungsfähige Einlagen 2.2.1. Allgemeines Rückzahlungsfähige Einlagen werden nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 begründet durch 1. das aufgebrachte Stammkapital der Gesellschaft mbH, das aufgebrachte Grundkapital der Aktiengesellschaft, das aufgebrachte Grundkapital der SE und das aufgebrachte Genossenschaftskapital; maßgebend ist die tatsächliche Leistung der Einlage; 2. sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren. Betroffen davon sind nach § 229 Abs. 2 UGB Beträge, die bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt werden (Agio), Beträge, die bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden, Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den § 185, § 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind, sonstige Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlasst sind (zB Gesellschafterzuschüsse zur Verlustabdeckung); 3. Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015; 4. Genussrechtskapital und Kapital aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist; 5. Verdeckte Einlagen (siehe dazu KStR 2013 Rz 504). 2.2.2. Mittelbare Einlagen Unter die Einlagen (siehe Abschnitt 2.2.1.) fallen auch Zuwendungen an mittelbar mit dem Zuwendenden verbundene Körperschaften. Im Falle eines Großmutterzuschusses liegen daher steuerlich zwei Einlagenvorgänge vor, einmal durch den Zuwendenden in die formal nicht berührte Zwischenkörperschaft (= Tochterkörperschaft des Zuwendenden) und in der Folge durch die Zwischenkörperschaft in die die Zuwendung tatsächlich empfangende Körperschaft (Enkelkörperschaft). 2.2.3. Tatbestände ohne Einlagenwirkung Nicht zu den Einlagen im Sinne des Abschnitts 2.2.1. zählen 1. aus der Innenfinanzierung stammende Beträge für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach dem Kapitalberichtigungsgesetz bis zum Ablauf der zehnjährigen Bindungswirkung des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (§ 4 Abs. 12 Z 2 EStG 1988) vgl. dazu Abschnitt 5.6.; 2. Nutzungseinlagen durch die unentgeltliche oder zu gering bemessene entgeltliche Überlassung der Arbeitskraft, von Geld oder Wirtschaftsgütern des Anteilsinhabers an die Körperschaft, weil diese keine steuerlichen Einlagewirkungen auslösen; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten liegt im Fall von unentgeltlichen Dienstleistungen jedoch keine nichteinlagefähige "Nutzungseinlage" des Anteilsinhabers, sondern eine einlagefähige Zuführung eines Vermögenswertes vor, die durch den Verzicht auf eine kraft § 6 Z 6 EStG 1988 gegenüber der Körperschaft entstandene Forderung bewirkt wird (verdeckte Einlage; siehe dazu näher VPR 2010 Rz 337). 3. Beträge, die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben (§ 4 Abs. 12 Z 2 EStG 1988). 3. Die Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 3. Die Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 3.1. Veränderung der Innenfinanzierung um das unternehmensrechtliche Jahresergebnis Gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 erhöht sich die Innenfinanzierung um Jahresüberschüsse iSd UGB und vermindert sich um Jahresfehlbeträge iSd UGB. Das unternehmensrechtliche Jahresergebnis wirkt sich somit unmittelbar zum jeweiligen Bilanzstichtag auf die (disponible) Innenfinanzierung aus, sodass es hierfür auch keiner Überleitung auf ein steuerliches Jahresergebnis bedarf. Durch die Verminderung der Innenfinanzierung um unternehmensrechtliche Jahresfehlbeträge kann es auch zu einem negativen Stand der (disponiblen) Innenfinanzierung kommen. Bei Körperschaften, die den Rechnungslegungsvorschriften des UGB unterliegen, wird daher die Innenfinanzierung laufend durch den in § 231 Abs. 2 Z 21 bzw. § 231 Abs. 3 Z 20 UGB ausgewiesenen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag verändert. Unterliegen Körperschaften rechnungslegungsrechtlichen Sonderbestimmungen, die der Anwendung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften vorgehen, wird für Zwecke der Innenfinanzierung auf jene rechnungslegungsrechtliche Position abzustellen sein, die mit der Position "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" im Sinne des UGB im Wesentlichen vergleichbar ist (zB bei Kreditinstituten die Position V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG, Teil 2). 3.2. Verminderung der Innenfinanzierung um offene Ausschüttungen Gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 vermindern offene Ausschüttungen den Stand der Innenfinanzierung. Offene Ausschüttungen im Sinne dieser Bestimmung stellen eine Einkommensverwendung gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 dar. Eine offene Ausschüttung im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann erfolgen, wenn der Stand der Innenfinanzierung positiv ist (§ 4 Abs. 12 Z 4 erster Satz EStG 1988); somit ist eine offene Ausschüttung betraglich grundsätzlich mit dem positiven Stand der Innenfinanzierung gedeckelt. Die Verminderung der Innenfinanzierung durch eine offene Ausschüttung erfolgt im Zeitpunkt der Beschlussfassung. 3.3. Keine Verminderung der Innenfinanzierung um verdeckte Ausschüttungen Da § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 lediglich für offene Ausschüttungen eine positive Innenfinanzierung voraussetzt, fallen verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 nicht unter den Anwendungsbereich der Regelung. Daher erfolgen verdeckte Ausschüttungen stets unabhängig vom - positiven oder negativen - Stand der Innenfinanzierung. Verdeckte Ausschüttungen wirken sich idR ohnehin gewinnmindernd auf das unternehmensrechtliche Jahresergebnis aus, sodass es zu keiner abermaligen Verminderung der Innenfinanzierung kommt. Beispiel: Der Alleingesellschafter A übernimmt im Jahr 2016 ein seiner Kapitalgesellschaft gehörendes Wirtschaftsgut (Buchwert 100, gemeiner Wert 150). Es wird unterstellt, dass sowohl der Jahresgewinn als auch der Bilanzgewinn 2016 vor der Transaktion null betragen. Die Gesellschaft bucht den Buchwert des Wirtschaftsgutes aufwandswirksam aus und weist folglich im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss 2016 einen Jahresfehlbetrag von 100 und einen Bilanzverlust von 100 aus. Die Gesellschaft weist vor Berücksichtigung des unternehmensrechtlichen Jahresergebnisses 2016 einen positiven Stand der Innenfinanzierung von 300 sowie einen positiven Stand der Einlagen von 185 (indisponible Einlagen 35, disponible Einlagen 150) auf. Die verdeckte Ausschüttung hat sich auf das unternehmensrechtliche Jahresergebnis mit 150 gewinnmindernd ausgewirkt (Buchwertabgang iHv 100 sowie fehlender Ertrag iHv 50). Die Innenfinanzierung wird im Jahr 2016 um den unternehmensrechtlichen Jahresfehlbetrag von 100 gesenkt und beträgt zum 31.12.2016 nunmehr 200. Es liegt eine verdeckte Ausschüttung in Höhe des entgangenen fremdüblichen Ertrages iHv 150 vor. Die verdeckte Ausschüttung selbst führt zu keiner weiteren Verminderung der Innenfinanzierung. Der Einlagenstand ändert sich nicht. Sind sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung gegeben, kann deren steuerliche Wirkung nur dann korrigiert werden, wenn die Vermögenszuwendung spätestens am Bilanzstichtag (im Jahr der verdeckten Ausschüttung) von der Körperschaft rückgefordert und eine entsprechende Forderung bilanziert wird (VwGH 31.05.2011, 2008/15/0153; siehe dazu auch KStR 2013 Rz 666). Variante a: Die Körperschaft stellt dem Alleingesellschafter ertragswirksam einen Betrag von 100 in Rechnung, sodass sich weder ein unternehmensrechtlicher Jahresfehlbetrag noch ein Bilanzverlust ergeben. Da kein unternehmensrechtlicher Jahresfehlbetrag vorliegt, beträgt die Innenfinanzierung zum 31.12.2016 unverändert 300. Seitens der Gesellschaft wird lediglich der Buchwert iHv 100, nicht jedoch der fremdübliche Ertrag iHv 150 ertragswirksam rückgefordert; daher liegt in Höhe der Differenz von 50 weiterhin eine verdeckte Ausschüttung vor. Die verdeckte Ausschüttung selbst führt zu keiner Verminderung der Innenfinanzierung. Der Einlagenstand ändert sich nicht. Darüber hinaus ist es möglich, eine verdeckte Ausschüttung durch eine nachträgliche Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 an das zuständige Finanzamt der Gesellschaft zu korrigieren, in der das Unterbleiben eines KESt-Abzuges mit der Behandlung als steuerliche Einlagenrückzahlung begründet wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Körperschaft über disponible Einlagen in entsprechender Höhe verfügt, die disponiblen Einlagen - nachgewiesen durch eine entsprechende Verminderung am Einlagenevidenzkonto - tatsächlich verwendet werden und dies mit Abgabe der Steuererklärung nachgewiesen wird und in Anlehnung an die Frist gemäß § 96 Abs. 1 EStG 1988 spätestens sieben Tage nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres die nachträgliche Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt. Variante b: Die Körperschaft stellt nichts in Rechnung, behandelt den Vorgang jedoch zur Gänze als Einlagenrückzahlung, in dem sie disponible Einlagen iHv 150 verwendet und die Behandlung als Einlagenrückzahlung durch eine fristgerechte nachträgliche KESt-Anmeldung bekannt gibt. Die Innenfinanzierung wird im Jahr 2016 um den unternehmensrechtlichen Jahresfehlbetrag von 100 vermindert und beträgt zum 31.12.2016 zunächst 200. Durch die Verwendung der disponiblen Einlagen iHv 150 liegt allerdings eine steuerliche Einlagenrückzahlung vor. Eine verdeckte Ausschüttung liegt nicht vor. Der Einlagenstand zum 31.12.2016 beträgt 35 (nicht disponible Einlagen 35). Da sich die Einlagenrückzahlung schon auf das unternehmensrechtliche Jahresergebnis (und damit auf die Innenfinanzierung) gewinnmindernd ausgewirkt hat, ist die Innenfinanzierung in der Folge iHv 100 zu erhöhen und beträgt zum 31.12.2016 nunmehr 300. 3.4. Bereinigung der Innenfinanzierung 3.4.1. Verdeckte Einlagen Nach § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 haben verdeckte Einlagen bei der Ermittlung der Innenfinanzierung außer Ansatz zu bleiben. Aus steuerlicher Sicht sind verdeckte Einlagen der Außenfinanzierung zuzuordnen und erhöhen folglich den Stand der Einlagen gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (siehe dazu Abschnitt 2.2.1.). Sofern verdeckte Einlagen unternehmensrechtlich erfolgswirksam verbucht wurden und folglich den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag eines Wirtschaftsjahres erhöht haben, ist die Innenfinanzierung zum betreffenden Bilanzstichtag in Höhe der verdeckten Einlagen zu vermindern, um eine doppelte Erfassung zu vermeiden. Beispiel 1: Der Gesellschafter erwirbt von seiner Körperschaft im Jahr 2016 ein Wirtschaftsgut, dessen Buchwert 0 € beträgt, um 100.000 €. Der gemeine Wert des Wirtschaftsgutes beträgt 80.000 €. In Höhe von 20.000 € liegt steuerlich im Jahr 2016 eine verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) vor; folglich bleibt dieser Betrag bei der Einkommensermittlung der Körperschaft gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 außer Ansatz. Das Einlagenevidenzkonto der Körperschaft erhöht sich um 20.000 €, das steuerliche Einkommen lediglich um 80.000 €. Sofern sich unternehmensrechtlich der Verkaufsvorgang im Jahr 2016 zur Gänze - also mit 100.000 € - erfolgswirksam ausgewirkt hat, ist zur Vermeidung einer nochmaligen Berücksichtigung der verdeckten Einlage im Stand der Innenfinanzierung diese zum Bilanzstichtag des Jahres 2016 im Ausmaß von 20.000 € zu vermindern. Beispiel 2: Der Gesellschafter verkauft seiner Körperschaft im Jahr 2016 ein unbebautes Grundstück um 60.000 €. Der gemeine Wert des Grundstückes beträgt 100.000 €. In Höhe von 40.000 € liegt steuerlich im Jahr 2016 eine verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) vor, die das Einlagenevidenzkonto der Körperschaft entsprechend erhöht. Aus Sicht der Körperschaft betragen die steuerlichen Anschaffungskosten des Grundstückes 100.000 €; unternehmensrechtlich wird dieses jedoch lediglich mit 60.000 € aktiviert. Wird das Grundstück im Jahr 2020 von der Körperschaft um 200.000 € verkauft, wirkt sich unternehmensrechtlich der Verkaufsvorgang mit 140.000 € erfolgswirksam im Jahr 2020 aus, während sich steuerlich bedingt durch die verdeckte Einlage iHv 40.000 € das Einkommen lediglich um 100.000 € erhöht. Zur Vermeidung einer nochmaligen Berücksichtigung der verdeckten Einlage im Stand der Innenfinanzierung ist diese zum Bilanzstichtag des Jahres 2020 im Ausmaß von 40.000 € zu vermindern. 3.4.2. Erhaltene Einlagenrückzahlungen Gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 bleiben bei der Ermittlung der Innenfinanzierung erhaltene Einlagenrückzahlungen ebenfalls außer Ansatz. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Rückzahlung mehrstufiger Zuschüsse im Konzern auf dem Evidenzkonto wiederum systemkonform als Einlagenrückzahlung abgebildet wird. Die Bestimmung setzt voraus, dass eine Körperschaft von ihrer Tochtergesellschaft steuerlich eine Einlagenrückzahlung erhält, die das Einlagenevidenzkonto der Tochtergesellschaft gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 verringert hat. Diese erhaltene Einlagenrückzahlung berührt die Innenfinanzierung der empfangenden Körperschaft nicht. Sofern die empfangende Körperschaft daher die erhaltene Einlagenrückzahlung unternehmensrechtlich erfolgswirksam als Beteiligungsertrag verbucht und sich somit ihr Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag erhöht hat, ist die Innenfinanzierung insoweit zum betreffenden Bilanzstichtag um die erhaltene Einlagenrückzahlung zu verringern. Beispiel: Im Jahr 2010 leistet die Großmuttergesellschaft G einen Zuschuss an ihre Enkelgesellschaft E in Höhe von 1.000.000 €. Dieser Großmutterzuschuss wird steuerlich sowohl am Einlagenevidenzkonto der Zwischenkörperschaft M als auch am Einlagenevidenzkonto der Enkelgesellschaft E in Höhe von 1.000.000 € erfasst. Im Jahr 2017 wird eine Ausschüttung des Bilanzgewinnes 2016 von E beschlossen und für steuerliche Zwecke in Höhe von 1.000.000 € als Einlagenrückzahlung behandelt. Auf Ebene der Zwischenkörperschaft M wird die erhaltene Einlagenrückzahlung unternehmensrechtlich im Jahr 2017 als Beteiligungsertrag erfasst, sodass sich das unternehmensrechtliche Jahresergebnis von M um 1.000.000 € erhöht. Bei der Ermittlung der Innenfinanzierung zum Bilanzstichtag des Jahres 2017 von M hat die erhaltene Einlagenrückzahlung von 1.000.000 € jedoch außer Ansatz zu bleiben. Sollte M in weiterer Folge ihrerseits ihren - unternehmensrechtlich um die erhaltene Einlagenrückzahlung erhöhten - Bilanzgewinn 2017 an G ausschütten, hat M ein Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und offener Ausschüttung, soweit der Ausschüttungsbetrag sowohl im Stand der disponiblen Einlagen als auch im Stand der disponiblen Innenfinanzierung Deckung findet (siehe dazu bereits Abschnitt 1.3.). Dieses Wahlrecht wird jedoch betraglich insoweit eingeschränkt, als sich aufgrund von § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 die Innenfinanzierung um die erhaltene Einlagenrückzahlung nicht erhöht hat. Kann die empfangende Körperschaft nachweisen, dass korrespondierend zur erhaltenen Einlagenrückzahlung im selben Jahresabschluss auf Grund der Einlagenrückzahlung unternehmensrechtlich eine aufwandswirksame Abschreibung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft auf den niedrigeren beizulegenden Wert erfolgte, ist die Innenfinanzierung der empfangenden Körperschaft lediglich um jenen Betrag zu vermindern, der sich - in einer Gesamtbetrachtung (erhaltene Einlagenrückzahlung abzüglich Beteiligungsabschreibung) - insgesamt erfolgswirksam ausgewirkt hat. Beispiel: Im Jahr 2016 leistet die Muttergesellschaft M einen Zuschuss an ihre Tochtergesellschaft T in Höhe von 1.000.000 €. Dieser Zuschuss erhöht als steuerneutrale Einlage den Einlagenstand von T um 1.000.000 €. Bei M kommt es tauschbedingt zu einer Erhöhung des steuerlichen (und unternehmensrechtlichen) Beteiligungsansatzes an T um 1.000.000 €. Im Jahr 2019 wird die getätigte Einlage im Wege einer unternehmensrechtlichen Ausschüttung des Bilanzgewinnes von T an M rückgeführt und die Ausschüttung bei M unternehmensrechtlich als Beteiligungsertrag erfasst, sodass sich das unternehmensrechtliche Jahresergebnis von M um 1.000.000 € erhöht. M nimmt jedoch im Jahresabschluss 2019 gemäß § 204 Abs. 2 UGB eine außerplanmäßige Abschreibung der Beteiligung an T iHv 400.000 € vor, die das unternehmensrechtliche Jahresergebnis von M um 400.000 € vermindert. Bei der Ermittlung der Innenfinanzierung von M zum Bilanzstichtag des Jahres 2017 hat die erhaltene Einlagenrückzahlung von 1.000.000 € grundsätzlich außer Ansatz zu bleiben. Weist M allerdings nach, dass die Beteiligungsabwertung auf die Einlagenrückzahlung zurückzuführen ist, hat bei der Ermittlung der Innenfinanzierung von M lediglich der insgesamt erfolgswirksamen Betrag von 600.000 € (1.000.000 € - 400.000 €) außer Ansatz zu bleiben. 3.4.3. Unternehmensrechtliche Aufwertungsgewinne aus Umgründungen Gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 dritter Satz EStG 1988 idF AbgÄG 2015 erhöhen Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind (Aufwertungsgewinne), die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des UGB ausgeschüttet werden können (siehe zu den Ausschüttungsmöglichkeiten AFRAC-Stellungnahme 31: Zur Ausschüttungssperre nach § 235 Abs. 1 UGB [März 2017]). Die Erhöhung der Innenfinanzierung gilt für sämtliche Aufwertungsgewinne aus Umgründungen, die durch Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind. Nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Vorschriften des § 235 UGB ausschüttungsgesperrte Gewinne erhöhen somit die Innenfinanzierung zunächst nicht. Erst insoweit in weiterer Folge eine Ausschüttung nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften möglich ist, erhöht sich korrespondierend zum Wegfall der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre auch der Stand der Innenfinanzierung. Gemäß § 235 Abs. 1 vorletzter Satz UGB vermindern sich die ausschüttungsgesperrten Beträge insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 UGB oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Im Falle einer späteren Zuschreibung nach § 208 UGB greift erneut die Ausschüttungssperre des § 235 UGB; folglich kommt es auch wieder zu einer korrespondierenden Verminderung der Innenfinanzierung. Steuerlich kommt es daher zu einer sowohl betraglich als auch zeitlich korrespondierenden Wechselwirkung zwischen der Ausschüttungssperre und der Innenfinanzierung. Das bedeutet, dass eine Minderung der Innenfinanzierung um ausschüttungsgesperrte Beträge, die im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthalten sind, und eine Erhöhung der Innenfinanzierung um gemäß § 235 UGB nicht mehr ausschüttungsgesperrte Beträge jeweils korrespondierend zur unternehmensrechtlichen Sperr-/Entsperrwirkung zum jeweiligen Bilanzstichtag zu erfolgen hat. Sind Umgründungen bei der übernehmenden Körperschaft mit einer Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals verbunden oder führen Umgründungen zur Einstellung eines Agios in eine gebundene Kapitalrücklage, wird seitens der AFRAC vertreten, dass § 235 Abs. 1 UGB nicht zur Anwendung kommt, weil nach § 229 Abs. 7 UGB eine gebundene Kapitalrücklage ohnehin nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden darf, der durch die Auflösung freier sowie gesetzlicher Rücklagen nicht abdeckbar ist (vgl. AFRAC-Stellungnahme 31: Ausschüttungssperre nach § 235 Abs. 1 UGB [März 2017], Rz 7). Auch wenn man in diesen Fällen von einer Nichtanwendbarkeit von § 235 UGB ausginge, haben diese umgründungsbedingten Aufwertungsgewinne vorerst keine Auswirkung auf die Innenfinanzierung nach § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988. Da - falls § 235 Abs. 1 UGB nicht anwendbar ist - sich diese Beträge jedoch in weiterer Folge nicht durch Abschreibungen oder Buchwertabgänge "entsperren", erhöht sich im Anwendungsbereich des § 229 Abs. 7 UGB die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem die gebundenen Eigenkapitalpositionen entweder durch Herabsetzung des Grund-/Stammkapitals oder durch die Auflösung der gebundenen Kapitalrücklagen "entsperrt" werden. Eine Erhöhung der Innenfinanzierung erfolgt auch hier zeitlich korrespondierend zum unternehmensrechtlichen Entsperrungszeitpunkt. Die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung der an einer Umgründung beteiligten Körperschaften sind in der Innenfinanzierungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 90/2016, IF-VO) näher geregelt; dazu ausführlich UmgrStR 2002 Rz 379 ff. 3.5. Schematische Darstellung der laufenden Ermittlung der Innenfinanzierung Stand der Innenfinanzierung am Beginn des Wirtschaftsjahres | Veränderung der Innenfinanzierung | Zeitpunkt der Veränderung | - | Offene Ausschüttungen | zum Zeitpunkt der Beschlussfassung | +/- | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag iSd UGB | am Ende des Wirtschaftsjahres | - | Verdeckte Einlagen und erhaltene Einlagenrückzahlungen | am Ende des Wirtschaftsjahres | +/- | Nicht mehr ausschüttungsgesperrte Gewinne/ausschüttungsgesperrte Gewinne, die aus Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind | am Ende des Wirtschaftsjahres = Stand der Innenfinanzierung am Ende des Wirtschaftsjahres 4. Evidenzkonten bei Außen- und Innenfinanzierung 4.1. Allgemeines Die von der Möglichkeit einer Einlagenrückzahlung und einer Gewinnausschüttung betroffenen Körperschaften haben nach § 4 Abs. 12 Z 3 und Z 4 EStG 1988 außerbilanzmäßig Evidenzkonten zu führen, in denen die Einlagen und die Innenfinanzierung abgebildet werden. Dabei sind jeweils jährlich der Anfangsstand zum letzten Bilanzstichtag, Erhöhungen sowie Verminderungen der Einlagen und der Innenfinanzierung während des Wirtschaftsjahres sowie der Endstand zum Bilanzstichtag zu erfassen. Die Evidenzkontenführung ist eines der entscheidenden Beweismittel zur Feststellung der steuerlichen Eigenschaft eines Vermögenstransfers von der Körperschaft zum Anteilsinhaber. Sie ist eine Ordnungsvorschrift (Aufzeichnungspflicht im Sinne des § 126 Abs. 1 BAO), die keine materiellrechtlichen sondern finanzstrafrechtliche Folgen (§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG) haben kann. Im Falle einer Berichtigung oder Änderung von Auszahlungstatbeständen sind auch die Evidenzkontenstände entsprechend zu berichtigen. 4.2. Form der Evidenzkontenführung Zur vereinfachten Evidenzkontenführung bei kleinen und mittelgroßen GmbH siehe Anhang I. Für die Qualifikation einer Ausschüttung als Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung besteht die Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Behandlung im Rahmen der Bilanzierung stets in vollem Umfang nur für gebundene Einlagen-Bilanzpositionen und in eingeschränktem Umfang auch für gebundene Innenfinanzierungs-Bilanzpositionen. Aufgrund dieser Vorgaben sind mindestens folgende vier Evidenz-Subkonten zu führen und deren Veränderungen laufend zu erfassen: 1. indisponible Einlagen-Subkonto (siehe Abschnitt 4.2.1.); 2. disponible Einlagen-Subkonto (siehe Abschnitt 4.2.2.); 3. indisponible Innenfinanzierung-Subkonto (siehe Abschnitt 4.2.3.). 4. disponible Innenfinanzierung-Subkonto (siehe Abschnitt 4.2.4.); Ein Surrogatkapital-Subkonto und ein Darlehenskapital-Subkonto sind - sofern notwendig - unabhängig von den eben dargestellten Evidenzkonten zu führen. Alternativ dazu kann jedoch für Zwecke der Darstellung - in Anlehnung an die Evidenzkonten nach dem Einlagenrückzahlungserlass vom BMF 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98 - auch eine weitergehende Untergliederung der Evidenzkonten vorgenommen werden, die genauer an die bilanzmäßige Eigenkapitaldarstellung im Bilanzgliederungsschema des § 224 Abs. 3 UGB anknüpft (zB Nennkapital-Subkonto, gebundene bzw. ungebundene Kapitalrücklagen-Subkonto, gesetzliche bzw. ungebundene Gewinnrücklagen-Subkonto, Bilanzgewinn-Subkonto). Dabei muss sichergestellt werden, dass die Unterscheidung zwischen unternehmensrechtlich gebundenen und ungebundenen Eigenkapitalpositionen ersichtlich ist, weil ausschließlich diese Unterscheidung die Rahmenbedingungen für die Ausübung des Wahlrechts absteckt (vgl. auch Abschnitt 1.3.). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Art der Evidenzkontenführung keine materiellen Auswirkungen auf das Wahlrecht zwischen offener Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung aufweisen kann. Kommt es im Rahmen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung zu einer Umbuchung zwischen gebundenen und ungebundenen Bilanzpositionen, ist dies jedenfalls auch auf dem Einlagen- und Innenfinanzierungs-Evidenzkonto nachzuvollziehen; erfolgt eine genauere, an die unternehmensrechtliche Eigenkapitaldarstellung anknüpfende Evidenzierung, sollte eine Umbuchung innerhalb von gebundenen bzw. ungebundenen Bilanzpositionen ebenfalls nachvollzogen werden. Voraussetzung für eine steuerliche Einlagenrückzahlung ist das Vorhandensein von disponiblen Einlagen. Voraussetzung für eine steuerliche Gewinnausschüttung ist grundsätzlich das Vorhandensein von disponibler Innenfinanzierung. Sind weder disponible Einlagen noch disponible Innenfinanzierung auf den Evidenzkonten vorhanden, wird davon auszugehen sein, dass die Ausschüttung aus der indisponiblen Innenfinanzierung erfolgt (ebenfalls unabhängig von deren unternehmensrechtlicher Auflösung). Daher ist für die Behandlung als steuerliche Gewinnausschüttung die Auflösung der unternehmensrechtlichen Eigenkapitalpositionen - Auflösung von Rücklagen - nicht maßgeblich. Die Rückzahlung nicht disponibler Einlagen kann hingegen ausschließlich dann erfolgen, wenn auch über die entsprechende unternehmensrechtliche Bilanzposition verfügt wird (vgl. auch Abschnitt 1.3.1. und Abschnitt 1.3.3.). 4.2.1. Indisponible Einlagen-Subkonto 4.2.1.1. Definition Als indisponible Einlagen sind sowohl die im Nennkapital als auch die in den gebundenen Kapitalrücklagen gemäß § 229 Abs. 5 UGB enthaltenen Einlagen zu evidenzieren. 4.2.1.2. Veränderungen des Subkontos Sowohl die Bildung als auch die Auflösung von indisponiblen Einlagen kann nur durch unternehmensrechtliche Dispositionen erfolgen. Eine Veränderung dieses Subkontos ergibt sich insbesondere durch Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen sowie durch die Bildung bzw. Auflösung von gebundenen Kapitalrücklagen: Bei einer Bargründung der Gesellschaft ist das tatsächlich aufgebrachte, im Nennkapital bzw. einer gebundenen Kapitalrücklage enthaltene Kapital in das indisponible Einlagen-Subkonto einzustellen, bei einer Sachgründung der steuerlich maßgebende Wert der Sacheinlage. Ebenso ist bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung mit Geld- oder Sacheinlagen der Stand dieses Subkontos, um die tatsächlich aufgebrachte Geldmenge bzw. den steuerlich maßgebenden Wert der Sacheinlage zu erhöhen. Bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung werden primär gebundene Einlagen an die Gesellschafter rückgeführt. Daher sind grundsätzlich die Kontostände des indisponible Einlagen-Subkontos um die tatsächliche Rückzahlung maximal in Höhe der vorhandenen Evidenzbeträge zu vermindern. Soweit nicht ausreichend indisponible Einlagen vorhanden sind, besteht für den nicht gedeckten Betrag ein Wahlrecht, bei ausreichend vorhandenen disponiblen Einlagen und disponibler Innenfinanzierung, den Rückzahlungsbetrag teilweise oder gänzlich als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln. Soweit im Rahmen der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß § 54 Abs. 2 GmbHG der Herabsetzungsbetrag nicht an die Gesellschafter rückgeführt wird, sondern direkt in eine ungebundene Kapitalrücklage umgebucht wird, hat eine Umgliederung vom indisponiblen zum disponiblen Einlagen-Subkonto zu erfolgen soweit der Herabsetzungsbetrag im indisponible Einlagen-Subkonto Deckung findet. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung verringert sich der Gesamtbetrag der in der Gesellschaft vorhandenen Einlagen mangels einer Rückzahlung an die Anteilsinhaber jedenfalls nicht. Auch in diesem Fall werden primär Einlagen berührt, weshalb die der Kapitalherabsetzung entsprechenden (maximal die tatsächlich vorhandenen) indisponiblen Einlagen grundsätzlich auf das disponible Einlagen-Subkonto umzugliedern sind. Die Bildung von gebundenen Kapitalrücklagen in den in § 229 Abs. 2 Z 1 bis 3 UGB genannten Fällen führt zu einem Zugang von Einlagen auf dem indisponible Einlagen-Evidenzkonto, soweit diese auf die tatsächliche Übertragung von Vermögen durch Anteilsinhaber zurückzuführen ist. Dabei ist der steuerliche maßgebende (positive) Wert auf dem Evidenzkonto einzustellen. Disponible Einlagen können zudem durch eine Teilübertragung des Bilanzgewinnes auf eine gebundene Bilanzposition zu indisponiblen Einlagen werden (Umgliederung vom disponible Einlagen-Subkonto auf das indisponible Einlagen-Subkonto). Bei einer Teilübertragung des Bilanzgewinnes (zB Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, entweder disponible Einlagen oder disponible Innenfinanzierung für die Umwandlung in indisponible Eigenkapitalbestandteile zu verwenden, soweit ausreichend disponible Einlagen als auch ausreichend disponible Innenfinanzierung vorhanden sind. Die Bildung von gebundenen Gewinnrücklagen erfolgt zu Lasten der disponiblen Innenfinanzierung. Eine Verminderung des indisponiblen Einlagenstandes kann sich durch die Auflösung einer gebundenen (Kapital-)Rücklage zugunsten des Bilanzgewinnes/verlustes durch die Umgliederung auf das disponible Einlagen-Subkonto ergeben. Aus der Bindung der Veränderung des indisponiblen Einlagen-Subkontostandes an die entsprechenden bilanziellen Vorgänge ergibt sich, dass eine Verwendung der im Nennkapital und gebundenen Kapitalrücklagen enthaltenen steuerlichen Einlagen nur im Rahmen der genannten Vorgänge eine steuerwirksame Einlagenrückzahlung oder eine Umqualifizierung in disponible Einlagen bewirken kann. 4.2.2. Disponible Einlagen-Subkonto 4.2.2.1. Definition Als disponible Einlagen auf diesem Subkonto zu erfassen sind: Einlagen, die nicht in gebundenen Rücklagen ausgewiesen sind; Einlagen, die auf Grund einer Auflösung von gebundenen Kapitalrücklagen disponibel geworden sind; Einlagen, die auf Grund einer vereinfachten Kapitalherabsetzung disponibel geworden sind; verdeckte Einlagen; Einlagen, die auf Grund einer Umgründung übertragen wurden und nicht im Nennkapital oder in gebundenen Kapitalrücklagen ausgewiesen sind; Mittelbare Einlagen bei einer Zwischenkörperschaft, die bilanziell nicht erfasst worden sind (siehe dazu auch Abschnitt 1.3.1.); Beträge, die zur Verlustabdeckung im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen von der Muttergesellschaft geleistet werden (siehe dazu auch Abschnitt 5.3.). 4.2.2.2. Veränderungen des Subkontos Eine Veränderung dieses Subkontos ergibt sich insbesondere durch Einlagenrückzahlungen, Kapitalherabsetzungen sowie die Auflösung von gebundenen Rücklagen: Der Stand der disponiblen Einlagen vermindert sich durch Einlagenrückzahlungen, wobei grundsätzlich ein Wahlrecht besteht, eine Gewinnausschüttung oder eine Einlagenrückzahlung oder eine Kombination beider vorzunehmen, sofern ausreichend disponible Einlagen und disponible Innenfinanzierung vorhanden sind. Der Stand der disponiblen Einlagen erhöht sich durch verdeckte Einlagen. Die Bildung einer ungebundenen Kapitalrücklage in den in § 229 Abs. 2 Z 5 UGB genannten Fällen führt zu einem Zugang von Einlagen auf dem disponible Einlagen-Subkonto, soweit diese auf die tatsächliche Übertragung von Vermögen durch die Anteilsinhaber zurückzuführen ist. Dabei ist der steuerliche maßgebende (positive) Wert auf dem Evidenzkonto einzustellen. Wird eine gebundene Rücklage ganz oder teilweise zugunsten des Bilanzgewinnes/verlustes zum Abdecken eines Jahres- oder Bilanzverlustes aufgelöst, ist der entsprechende (maximal der vorhandene geringere) Stand am indisponible Einlagen-Subkonto auf das disponible Einlagen-Subkonto umzugliedern. Findet eine vereinfachte Kapitalherabsetzung zugunsten des Bilanzgewinnes/verlustes statt, ist der entsprechende (maximal der vorhandene geringere) Stand am indisponible Einlagen-Subkonto auf das disponible Einlagen-Subkonto umzugliedern. 4.2.3. Indisponible Innenfinanzierung-Subkonto 4.2.3.1. Definition Als indisponible Innenfinanzierung ist ausschließlich die in einer gebundenen Gewinnrücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB (gesetzliche oder satzungsmäßige Gewinnrücklage) enthaltene Innenfinanzierung zu evidenzieren: Eine Erhöhung der indisponiblen Innenfinanzierung hat grundsätzlich bei der Dotierung von gebundenen Gewinnrücklagen unter gleichzeitiger Verminderung der disponiblen Innenfinanzierung zu erfolgen, während eine Auflösung von gebundenen Gewinnrücklagen grundsätzlich zur Verminderung der indisponiblen Innenfinanzierung und einer korrespondierenden Erhöhung der disponiblen Innenfinanzierung führt. Gesellschaften, die keine gebundenen Gewinnrücklagen zu bilden haben (kleine und mittelgroße GmbH), weisen demzufolge keine indisponible Innenfinanzierung aus; die Innenfinanzierung kann daher in diesen Fällen als eine einheitliche Größe evidenziert werden (siehe dazu auch ausführlich Anhang I). Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vermindert sich die Innenfinanzierung bereits im Zeitpunkt der Kapitalberichtigung; diese Beträge sind daher nicht als indisponible Innenfinanzierung zu erfassen (vgl. auch Abschnitt 5.6.). 4.2.3.2. Veränderungen des Subkontos Eine Veränderung dieses Subkontos ergibt sich in der Regel durch die Bildung und Auflösung von gebundenen Gewinnrücklagen und allenfalls durch Gewinnausschüttungen: Disponible Innenfinanzierung kann durch eine Teilübertragung des Jahresüberschuss auf eine gebundene Gewinnrücklage zu indisponibler Innenfinanzierung werden. Dabei erfolgt die Bildung von gebundenen Gewinnrücklagen zu Lasten der disponiblen Innenfinanzierung. Die Auflösung einer gebundenen Gewinnrücklage hat eine Senkung des Standes auf dem indisponible Innenfinanzierung-Subkonto und Erhöhung des disponible Innenfinanzierung-Subkontos zur Folge. Ausnahmsweise kann auch eine Gewinnausschüttung zur Verminderung der indisponiblen Innenfinanzierung führen, wenn ein unternehmensrechtlich ausgeschütteter Bilanzgewinn weder im Stand der disponiblen Einlagen noch in der disponiblen Innenfinanzierung Deckung findet (Zweifelsregelung). 4.2.4. Disponible Innenfinanzierung-Subkonto 4.2.4.1. Definition Als disponible Innenfinanzierung auf diesem Subkonto sind sämtliche Innenfinanzierungsbeträge zu erfassen, die nicht in gebundenen Gewinnrücklagen ausgewiesen sind. Eine allenfalls durch Aufwertungsumgründungen entstehende "Innenfinanzierung" wirkt sich hingegen aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 12 Z 4 dritter Satz EStG 1988 zum Umgründungszeitpunkt noch nicht auf den zu evidenzierenden Stand der Innenfinanzierung aus, weil diese Beträge nach den Vorschriften des UGB (§ 229 Abs. 7 UGB bzw. § 235 Abs. 1 UGB) noch nicht ausgeschüttet werden können. Diese Beträge erhöhen die disponible Innenfinanzierung nämlich erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, zu dem eine unternehmensrechtliche Ausschüttungsmöglichkeit besteht (insbesondere im Zeitpunkt einer Kapitalherabsetzung). 4.2.4.2. Veränderungen des Subkontos Eine Veränderung dieses Subkontos ergibt sich insbesondere durch Jahresüberschüsse, Jahresfehlbeträge, Gewinnausschüttungen, die Dotierung von gebundenen Gewinnrücklagen sowie durch Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln: Jahresüberschüsse führen zu einer Erhöhung der disponiblen Innenfinanzierung. Jahresfehlbeträge führen zu einer Verminderung der disponiblen Innenfinanzierung. Im Zuge der Auflösung von gebundenen Gewinnrücklagen kommt es zu einer Erhöhung der disponiblen Innenfinanzierung. Gewinnausschüttungen kürzen den Stand der disponiblen Innenfinanzierung; dies gilt auch, wenn die Zweifelsregelung zur Anwendung gelangt (siehe Abschnitt 1.3.2.). Wird ein Betrag aus dem Jahresüberschuss einer gebundenen Gewinnrücklage zugewiesen, ist von diesem Vorgang die disponible Innenfinanzierung berührt, weshalb als Folge der Rücklagendotierung entsprechende Beträge vom disponible Innenfinanzierung-Subkonto auf das indisponible Innenfinanzierung-Subkonto umzugliedern sind. Wird hingegen nachgewiesen, dass von der Rücklagendotierung (auch) Einlagen berührt sein können (siehe Abschnitt 4.2.2.2.), besteht ein Wahlrecht, welche Eigenkapitalbestandteile künftig als indisponibel ausgewiesen werden sollen.

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Einlagenrückzahlungs- und InnenfinanzierungserlassEinlagenInnenfinanzierungEvidenzkontoEvidenzkontenEinlagenrückzahlungEinlagenevidenzkonto

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Stammnummer
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Gültig
27.09.2017 bis auf Weiteres
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25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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