1 Ärztliche Gutachtertätigkeit Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird Rz 946 der UStR 2000 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 geändert: Rz 946 Rechtslage ab 1.1.2001 Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2…
…sind die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland übereingekommen, dass aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und der Verwaltungsökonomie ab 1. Januar 2013 im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen die Amtshilferichtlinie gegenüber dem AHV 1954 und dem zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vom 24…
…jedoch von deutscher Seite eine Verlängerung des Abkommensschutzes für den Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. Juli 2008 zugesagt. Im Sinne der Verwaltungsökonomie wird daher angeregt, mit der Erlassung von Erbschaftssteuerbescheiden betreffend Sachverhalte, bei denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 verstorben ist…
…vertretenen ARGEN je kaufmännischer Geschäftsführung anzuschließen (Formular ARGE 2). Im Zug der "aktionsweisen" Bekanntgabe der kaufmännischen Geschäftsführungen anlässlich der erstmaligen elektronischen UVA-Einreichung zum 15.6.2003 entfällt aus Gründen der Verwaltungsökonomie für jene ARGEN, die bereits steuerlich bei diesem Finanzamt erfasst sind und deren…
…Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu beurteilen, stets zu begründen und vor Erteilung der Genehmigung zur Kontenregistereinsicht zu dokumentieren (siehe Punkt 1.3.). Zweckmäßigkeit bedeutet die Abwägung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie zu den Grundsätzen der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; Angemessenheit bezieht sich auf…
…Erlass des BMF vom 06.04.2006, BMF-010103/0023-VI/2006, AÖF Nr. 126/2006), der Grundsatz der Verwaltungsökonomie, wonach in der Regel eine Festsetzung von Bagatellbeträgen sowie eine Festsetzung bei Uneinbringlichkeit (im Sinn des § 235 BAO) oder Unbilligkeit der Einhebung (im Sinn des…
…wird aus Gründen der Kontinuität, Gesetzeskonformität und Verwaltungsökonomie grundsätzlich beibehalten. Die inzwischen eingetretenen Änderungen der Rechtslage und das Bestreben nach möglichst weitgehender Vereinfachung des Verfahrens bewirken im Wesentlichen die Unterschiede zum Wiener Verfahren 1989. Das Schätzungsverfahren wird im Folgenden dargestellt und kann in der Regel…
…Landwirt muss daher grundsätzlich die 20%ige Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird allerdings bei Nutzungsentgelten bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000 € jährlich pro Leistungsempfänger von einer Besteuerung Abstand genommen, wenn in der Rechnung (Gutschrift) keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist…
…ist dabei nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei Entschädigungen bis zu einer Gesamthöhe von 7000 € (bis einschließlich 2001: 90.000 S) der Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen wird (Rz 4245 EStR 2000). In diese Gesamthöhe der…