Findok · Erlässe & Informationen
50 0501/4-IV/03
FinanzOnline: Übermittlung der UVA für Arbeitsgemeinschaften
geltende FassungErlass50 0501/4-IV/03vom 04.06.2003
Wortlaut laut Findok
Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) sind hinsichtlich der
Umsatzsteuer Steuersubjekt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die
steuerliche Vertretungsregelung richtet sich primär nach § 81 BAO
(insbesondere Vertretung durch einen ARGE-Partner). Im Baugewerbe ist es
üblich, eine ARGE durch eine vertraglich bestimmte
kaufmännische
Geschäftsführung, die einer der ARGE-Partnerfirmen
übertragen wird, zu vertreten, wobei jede kaufmännische
Geschäftsführung in der Regel mehrere ARGEN (bis zu mehreren hundert)
vertritt. Bei der vereinbarten Vorgangsweise wird die Beziehung zwischen der
ARGE und ihrer kaufmännischen Geschäftsführung abgebildet,
wodurch die kaufmännische Geschäftsführung die UVA aller von ihm
vertretenen ARGEN mittels XML-Paket im Weg von
FINANZOnline
übermitteln
kann.
1. Erstmalige
Abbildung der Beziehung einer bestehenden ARGE:
1.1.
Jede ARGE gibt bei ihrem für die USt zuständigen Finanzamt die
vertretungsbefugte kaufmännische Geschäftsführung mittels des vom
Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Formulars (Formular
ARGE 1) bekannt. Werden bei einem Finanzamt mehrere ARGEN einer
kaufmännischen Geschäftsführung geführt, so ist den
Formularen eine Liste aller vertretenen ARGEN je kaufmännischer
Geschäftsführung anzuschließen (Formular ARGE 2). Im Zug
der "aktionsweisen" Bekanntgabe der kaufmännischen
Geschäftsführungen anlässlich der erstmaligen elektronischen
UVA-Einreichung zum 15.6.2003 entfällt aus Gründen der
Verwaltungsökonomie für jene ARGEN, die bereits steuerlich bei diesem
Finanzamt erfasst sind und deren ARGE-Vertrag diesem Finanzamt schon vorliegt,
das Erfordernis der Abgabe des Formulars ARGE 1.
1.2.
Das Finanzamt merkt die Vertretungs-Beziehung zwischen jeder ARGE und ihrer
kaufmännischen Geschäftsführung als Vertreter an.
2.
Beziehungsabbildung im Zug der Neuanlage einer ARGE
(Steuernummernvergabe):
2.1.
Anlässlich der abgabenrechtlichen Neuanmeldung der ARGE und zusätzlich
zu den dafür benötigten Unterlagen ist das Formular ARGE 1
für die erstmalige Abbildung der Beziehung abzugeben.
2.2.
Das Finanzamt merkt die Vertretungs-Beziehung zwischen der ARGE und ihrer
kaufmännischen Geschäftsführung als Vertreter an.
3.
Änderungen der Beziehung:
Änderungen (Zugänge,
Abgänge, Wechsel der kaufmännischen Geschäftsführung) im
Bestand der vertretenen ARGEN sind dem zuständigen ARGE-Finanzamt monatlich
bekannt zu geben.
4. Die
kaufmännische Geschäftsführung muss Teilnehmer von
FINANZOnline sein. Es liegt in ihrer
eigenen Verantwortung, unter ihrer Teilnehmeridentität (TID) für
geeignete Mitarbeiter je eine eigene Benutzeridentität (BenID) anzulegen
und diese zu verwalten.
5. Die
kaufmännische Geschäftsführung kann die UVA-Übermittlung
für die von ihr vertretenen ARGEN ausschließlich mittels
Datenstrom-Verfahren (XML-File) durchführen.
6. Alle
anderen Funktionalitäten von FINANZOnline (z.B.
Rückzahlungsanträge) sind durch jede ARGE als
"FINANZOnline-Teilnehmer" selbst wahrzunehmen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat keine Bedenken,
bei Bedarf auch bei anderen ARGEN (außerhalb des Baugewerbes) nach diesem
Schema vorzugehen. Entscheidend ist aber auch in diesen Fällen, dass die
Person bzw die Gesellschaft, der die kaufmännische
Geschäftsführung übertragen wurde, stets selbst ARGE-Partner sein
muss.
4.
Juni 2003 Für den
Bundesminister: Dr.Nolz
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Formular zur Bekanntgabe der vertretungsbefugten kaufmännischen Geschäftsführung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß BMF-Erlass vom 4. Juni 2003, GZ 50 0501/4-IV/2003 (ARGE1_2)
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Normen und Schlagworte
- FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 50 0501/4-IV/03
- Stammnummer
- 4357
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF