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09 0619/1-IV/9/01

Ärztliche Gutachtertätigkeit, EUSt-Befreiung für Zahnersatz

geltende FassungErlass09 0619/1-IV/9/01vom 17.01.2001

Wortlaut laut Findok

1 Ärztliche Gutachtertätigkeit Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird Rz 946 der UStR 2000 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 geändert: Rz 946 Rechtslage ab 1.1.2001 Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG). Die Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (zB Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung). Medizinische Leistungen sind jedoch nicht von der Steuerbefreiung umfasst, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen (EuGH 14.9.2000, Rs C-384/98). Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 kommt daher nicht zur Anwendung: auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft (EuGH Rs C-384/98); auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen; auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken. 2 Ausfuhrlieferungen durch Zahntechniker Rz 972 Rechtslage bis 31.12.2000 Bei der Lieferung von Zahnersatz, die eine Ausfuhrlieferung gem § 6 Abs.1 Z 1 UStG 1994 darstellt, hat die echte Steuerbefreiung Vorrang. Rz 972 Rechtslage ab 1.1.2001 Bei der Lieferung von Zahnersatz ins Ausland hat die unechte Steuerbefreiung Vorrang. 3 Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs Rz 3941 Rechtslage bis 31.12.2000 Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art 6 Abs.2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994); die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt. Das betrifft im Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier Ausfuhrlieferungen vorgesehen sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist unschädlich. Die Bestimmung ist für Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Rz 3941 Rechtslage ab 1.1.2001 Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art 6 Abs.2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994); darüber hinaus ist auch die Einfuhr von Zahnersatz steuerfrei (VwGH 28.9.2000, 99/16/0302), woraus sich die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Zahnersatz ergibt. die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt. Das betrifft im Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier Ausfuhrlieferungen vorgesehen sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist unschädlich. Die Bestimmung ist für Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 4 Lieferung Rz 3986 Rechtslage bis 31.12.2000 Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur bei einer steuerbaren Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 (siehe Rz 1 bis 58) vor. Die unechten Steuerbefreiungen haben dann Vorrang vor den echten Steuerbefreiungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls befreit ist (zB bei der Lieferung menschlicher Organe, nicht jedoch bei der Lieferung von Zahnersatz. Hier ist der Erwerb nicht befreit. Daher kommt bei der Lieferung von Zahnersatz die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht). Rz 3986 Rechtslage ab 1.1.2001 Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur bei einer steuerbaren Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 (siehe Rz 1 bis 58) vor. Die unechten Steuerbefreiungen haben dann Vorrang vor den echten Steuerbefreiungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls befreit ist (zB bei der Lieferung menschlicher Organe oder bei der Lieferung von Zahnersatz). Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden. Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht. 17. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

ÄrzteGerichtsgutachtenLieferung/Einfuhr/Erwerb von Zahnersatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
09 0619/1-IV/9/01
Stammnummer
1218
Gültig
17.01.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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