Findok · Erlässe & Informationen
09 0619/1-IV/9/01
Ärztliche Gutachtertätigkeit, EUSt-Befreiung für Zahnersatz
geltende FassungErlass09 0619/1-IV/9/01vom 17.01.2001
Wortlaut laut Findok
1 Ärztliche Gutachtertätigkeit
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird Rz 946 der UStR 2000 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 geändert:
Rz 946
Rechtslage ab 1.1.2001
Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG). Die Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (zB Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung).
Medizinische Leistungen sind jedoch nicht von der Steuerbefreiung umfasst, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen (EuGH 14.9.2000, Rs C-384/98). Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 kommt daher nicht zur Anwendung:
auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft (EuGH Rs C-384/98);
auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.
2 Ausfuhrlieferungen durch Zahntechniker
Rz 972
Rechtslage bis 31.12.2000
Bei der Lieferung von Zahnersatz, die eine Ausfuhrlieferung gem § 6 Abs.1 Z 1 UStG 1994 darstellt, hat die echte Steuerbefreiung Vorrang.
Rz 972
Rechtslage ab 1.1.2001
Bei der Lieferung von Zahnersatz ins Ausland hat die unechte Steuerbefreiung Vorrang.
3 Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Rz 3941
Rechtslage bis 31.12.2000
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen
die im Art 6 Abs.2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre;
deren Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994);
die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt. Das betrifft im Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier Ausfuhrlieferungen vorgesehen sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist unschädlich. Die Bestimmung ist für Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Rz 3941
Rechtslage ab 1.1.2001
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen
die im Art 6 Abs.2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre;
deren Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (Art 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994); darüber hinaus ist auch die Einfuhr von Zahnersatz steuerfrei (VwGH 28.9.2000, 99/16/0302), woraus sich die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Zahnersatz ergibt.
die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht eintritt. Das betrifft im Wesentlichen Erwerbe von Gegenständen, die zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen oder steuerfreier Ausfuhrlieferungen vorgesehen sind. Eine trotzdem durchgeführte Erwerbsbesteuerung ist unschädlich. Die Bestimmung ist für Unternehmer bedeutsam, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
4 Lieferung
Rz 3986
Rechtslage bis 31.12.2000
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur bei einer steuerbaren Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 (siehe Rz 1 bis 58) vor. Die unechten Steuerbefreiungen haben dann Vorrang vor den echten Steuerbefreiungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls befreit ist (zB bei der Lieferung menschlicher Organe, nicht jedoch bei der Lieferung von Zahnersatz. Hier ist der Erwerb nicht befreit. Daher kommt bei der Lieferung von Zahnersatz die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht).
Rz 3986
Rechtslage ab 1.1.2001
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur bei einer steuerbaren Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 (siehe Rz 1 bis 58) vor. Die unechten Steuerbefreiungen haben dann Vorrang vor den echten Steuerbefreiungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls befreit ist (zB bei der Lieferung menschlicher Organe oder bei der Lieferung von Zahnersatz).
Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.
17. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 09 0619/1-IV/9/01
- Stammnummer
- 1218
- Gültig
- 17.01.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF