RIS AI

Findok · Erlässe & Informationen

2022-0.812.135

Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

geltende FassungErlass2022-0.812.135vom 15.11.2022Teil 1 von 2

Wortlaut laut Findok

Erwägungsgründe Der vorliegende Erlass ersetzt jenen vom 19. Juli 2021, 2021-0.509.787 und regelt die organisatorische Umsetzung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes durch die Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Z 1 Bundesabgabenordnung - BAO) im abgabenrechtlichen Bereich sowie durch das Amt für Betrugsbekämpfung bzw. durch das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sofern die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vollzogen werden. Mit diesem Erlass werden keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten begründet. Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015 idgF, stellt den Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Prüfungen sowie Maßnahmen der Abgabensicherung bestimmte Informationen und Möglichkeiten zur Verfügung Definition: Das Kontenregister ist eine Datenbank. Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher, Wertpapier-Depots, Konten im Kreditgeschäft und Zahlungskonten aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut sowie Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern aufgelistet. Als Suchbegriffe sind nur konkrete Personen/Unternehmen oder Konten zulässig. Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst. Mit den in diesem Erlass verfügten Standards wird sichergestellt, dass nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz die praktische Durchführung der Kontenregisterabfrage und Konteneinschau entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers erfolgt; die im Kontenregister vorhandenen Informationen im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verwendet werden; anlassbezogen von der Einsicht in das Kontenregister Gebrauch gemacht wird; willkürliche Entscheidungen über die Einsicht in das Kontenregister verhindert werden; alle Abgabepflichtigen, die den gleichen Verfahren unterliegen, objektiv gleichbehandelt werden; nicht der Eindruck eines Misstrauens im Einzelfall entsteht und dadurch das Prüfungsklima belastet wird. I. Abschnitt: Abgabenverfahren 1. Gemeinsame Bestimmungen 1.1. Geheimhaltungsverpflichtungen Informationen, die aus Abfragen im Kontenregister (Kontenregistereinsicht) und aus der Konteneinschau gewonnen werden, unterliegen folgenden Verschwiegenheitsverpflichtungen Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG Abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a BAO Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG ("das Bankgeheimnis ist als Amtsgeheimnis zu wahren") Diese Bestimmungen sind insbesondere in jenen Fällen zu beachten, in denen andere Behörden, die nicht im Kontenregister abfrageberechtigt sind, im Wege der Amtshilfe Auskünfte aus dem Kontenregister begehren. Auch wenn die Ausnahmeregelungen gemäß §§ 48a oder 48b BAO eine Auskunftsberechtigung oder Auskunftsverpflichtung normieren, ist § 38 Abs. 1 BWG zu beachten. Das heißt, dass diese Informationen nur weitergegeben werden dürfen, wenn für den Empfänger eine Durchbrechung gemäß § 38 Abs. 2 BWG normiert ist. 1.2. Ausschluss von der Akteneinsicht Die Ergebnisse der Einsicht in das Kontenregister und der Konteneinschau sind unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 1 BWG von der Akteneinsicht ausgeschlossen, wenn die Akteneinsicht von einer Person beantragt wird, die mit der abgefragten Person oder deren gesetzlichen Vertreter nicht ident ist. Das gilt für gewillkürte Vertreter, da die Kontenregisterabfrage auch Daten von Dritten enthalten könnte: Beispiel 1 - Einzelunternehmen, Einsicht in das Kontenregister betrifft den Einzelunternehmer A (natürliche Person): Für A besteht im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Einsicht in das Kontenregister und der Konteneinschau keinerlei Einschränkung bei der Akteneinsicht. Hinsichtlich des steuerlichen Vertreters von A ist die Akteneinsicht insoweit beschränkt, als Konten und Depots aufscheinen, für die A lediglich zeichnungsberechtigt ist. Damit wird vermieden, dass der steuerliche Vertreter des A Kenntnis von Kontenverbindungen von Personen erhält, für die er nicht vertretungsbefugt ist. Beispiel 2 - Kapitalgesellschaft und andere Rechtsträger, Einsicht in das Kontenregister betrifft den Rechtsträger: Die mit der Leitung des Rechtsträgers betrauten Personen (gesetzliche Vertreter, zB Geschäftsführer einer GmbH) haben uneingeschränkt Akteneinsicht. 1.3. Auftrag zur Registerabfrage Für die Registerabfrage gilt ein strenges Vieraugenprinzip. Für jede Registerabfrage ist ein nach Prüfung der schriftlichen Begründung auf diesem Aktenstück durch Unterschrift erteilter Auftrag der zuständigen Teamleiterin/des zuständigen Teamleiters bzw. deren/dessen Genehmigung erforderlich. Die Registerabfrage ist durch die beauftragte Mitarbeiterin/den beauftragten Mitarbeiter durchzuführen. Bei Verhinderung der Teamleiterin/des Teamleiters ist die/der mit der Vertretung beauftragte Bedienstete befugt, die Einsicht in das Kontenregister zu beauftragen oder zu genehmigen. Bei selbst zu bearbeitenden Fällen sind Prüfungsaufträge oder Anordnungen zur Einsichtnahme in das Kontenregister von einer anderen Teamleiterin/einem anderen Teamleiter zu erteilen. Diese teamübergreifende Vertretungsregelung ist in einer internen Dienststellenverfügung festzulegen. 1.4. Registerabfrage (Kontenregistereinsicht gemäß § 4 KontRegG) Die Kontenregistereinsicht ist keine nach außen gerichtete Amtshandlung, da das Kontenregister beim BMF eingerichtet ist. Zur Vorbereitung der Registerabfrage ist die exakte Bezeichnung der abzufragenden Person oder des abzufragenden Unternehmens in der Grunddatenverwaltung (GDV) festzustellen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Daten im Kontenregister mit den Daten der GDV übereinstimmen und so irrtümliche Registerabfragen vermieden werden. Im Kontenregister ist gezielt nach dem Namen der natürlichen Person oder der Bezeichnung des abzufragenden Unternehmens lt. GDV abzufragen (zB Max Mustermann, Mustermann GmbH, Mustermann KG etc.). Eine Abfrage nach Kontonummer oder Depotnummer ist nur unter einer der folgenden Voraussetzungen zulässig: Im Prüfungsverfahren wird eine Kontonummer/Depotnummer vorgefunden, für die der Kontoinhaber/Depotinhaber nicht festgestellt werden kann und eine Nachfrage beim geprüften Unternehmen/bei der geprüften Person führt zu keinem Ergebnis In den Fällen des § 241a BAO Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen bzw. wenn dies nicht möglich ist, ein begründeter Aktenvermerk anzulegen. Mit Gegenzeichnung der Niederschrift/des Aktenvermerkes durch die Teamleiterin/den Teamleiter wird der Auftrag zur Einsicht in das Kontenregister erteilt. Soweit das Ergebnis der Kontenregistereinsicht für den weiteren Verlauf der Prüfung relevant ist, sind auch weitere Registerabfragen zum Inhaber des festgestellten Kontos/Depots zulässig (zB es stellt sich heraus, dass das Konto einer anderen Person gehört, die wesentliche Entscheidungen im Unternehmen trifft). 1.5. Verständigung gemäß § 4 Abs. 6 KontRegG Gemäß § 4 Abs. 6 KontRegG ist im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (oder sein Vertreter nach § 4 Abs. 3 der Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016) von der erfolgten Registerabfrage über FinanzOnline zu verständigen. Die Verständigung betrifft alle an einem Tag für einen Abgabepflichtigen veranlassten Registerabfragen und enthält lediglich den Hinweis darauf, dass eine Registerabfrage aus Anlass einer Außenprüfung oder durch die Abgabensicherung stattgefunden hat. Beispiel: Prüfer X startet eine Registerabfrage und muss die Abfrage unterbrechen. Nach drei Stunden wird die Registerabfrage neuerlich gestartet und zu Ende geführt. Es wird nur eine Information über die Registerabfrage in die Databox des Abgabepflichtigen übermittelt. Wird die unterbrochene Abfrage erst am nächsten Tag fortgesetzt, erfolgen zwei Verständigungen. Die Verständigung erfolgt nach Null Uhr des dritten Tages, der auf den Tag der Abfrage folgt automatisch in FinanzOnline ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen. 1.6. Dokumentationspflichten Die im vorliegenden Erlass genannten Dokumentationspflichten dienen dem Interesse der Abgabepflichtigen am Schutz ihrer Daten sowie dem Schutz der Bediensteten und sind daher unbedingt erforderlich und dementsprechend genau einzuhalten. Jede Abfrage im Kontenregister wird dem gültigen IT-Standard des BMF entsprechend mitgeloggt und ist daher nachvollziehbar. Stellungnahmen zu Nachfragen des Rechtsschutzbeauftragten oder Beschwerden von Abgabepflichtigen sollen auf konkreten Dokumentationen beruhen, um Missbrauchsvorwürfen fundiert entgegentreten zu können. 1.7. Irrtümliche Registerabfrage Irrtümlich erfolgte Kontoregisterabfragen sind durch Anforderung eines Ausdrucks zu dokumentieren und mit einem Vermerk, aus dem die irrtümliche Abfrage hervorgeht, zu versehen. Die auf dem Ausdruck angezeigten Kontoverbindungen sind zur Wahrung des Bankgeheimnisses unkenntlich zu machen. Der Ausdruck ist umgehend dem zuständigen Teamleiter/ der zuständigen Teamleiterin zur Gegenzeichnung vorzulegen und der Geschäftsleitung zur Aufbewahrung zu übergeben. Beispiel: Bei mehreren zur Auswahl stehenden Personen oder Rechtsträgern wird zB wegen Namensgleichheit eine falsche Entscheidung getroffen. 2. Außenprüfung durch die Abgabenbehörden Unter Außenprüfung im Sinne dieses Erlasses sind folgende Prüfungsmaßnahmen zu verstehen: Außenprüfung im Sinne des § 147 BAO (Betriebsprüfung) und § 153a BAO (begleitende Kontrolle) Umsatzsteuersonderprüfung (einschl. UMA-Prüfung) Gebührenprüfung Liquiditätsprüfung Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) Für Erhebungen und Nachschauen ist eine Abfrage im Kontenregister nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Für Prüfungen gemäß § 99 FinStrG gelten die für Finanzstrafverfahren vorgesehenen Regelungen. 2.1. Kontenregistereinsicht- formelle Voraussetzungen im Steuerbereich Der Fall muss auf dem Prüfplan einer Prüferin/einem Prüfer zugeteilt sein und es muss ein von der Teamleiterin/vom Teamleiter genehmigter Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Einsichtnahme ist anhand der Kriterien Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu beurteilen, stets zu begründen und vor Erteilung der Genehmigung zur Kontenregistereinsicht zu dokumentieren (siehe Punkt 1.3.). Zweckmäßigkeit bedeutet die Abwägung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie zu den Grundsätzen der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; Angemessenheit bezieht sich auf die Ausprägung des verfahrensrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Angemessen ist eine Abfrage bei Vorliegen von einem konkreten Risiko bzw. einer Risikovermutung. Die konkreten Umstände sind im Einzelfall zu beurteilen und es ist zu begründen, worin ein Risiko vermutet wurde. Die Begründung für die Kontenregisterabfrage ist zu dokumentieren und hat bei Einholung der Genehmigung vorzulegen. In der Begründung für eine Kontenregistereinsicht sind konkrete Anhaltspunkte anzuführen, warum die vorliegenden Unterlagen, bisherigen Angaben des Steuerpflichtigen oder Ergebnisse der Prüfung Zweifel an der Sachlage zurücklassen. Zweifel können entstehen durch Vorhaltsbeantwortung aber auch durch andere Informationen. Beispielsweise wären konkrete Anhaltspunkte anzuführen, warum von einer nicht vollständigen Vorlage der betrieblichen Konten ausgegangen wird, warum angeblich "private" Konten vermutet werden, weshalb die behauptete Rollenberechtigung am Konto hinterfragt wird, etc. Das Vorliegen eines risikobasiert ausgewählten Falles des PACC stellt für sich alleine keine ausreichende Begründung dar. Es ist daher in jedem Einzelfall zu dokumentieren, auf Grund welcher Sachverhaltselemente die Risikovermutung zutreffen könnte. ABER: Wäre ein Verdacht gegeben, dann wäre die Prüfung nach § 99 FinStrG fortzusetzen und es gilt der Abschnitt "Finanzstrafverfahren" dieses Erlasses. Die Registerabfrage ist risikobasiert für folgende Prüfungen durchzuführen: Außenprüfung im Sinne des § 147 BAO (Betriebsprüfung) begleitende Kontrolle im Sinne des § 153a BAO durch die Abgabenbehörden Umsatzsteuersonderprüfung, Umsatzsteuer Auslandsprüfung (UMA) Die Registerabfrage ist von der beauftragten Prüferin/dem beauftragten Prüfer durchzuführen. Als Grund für die Registerabfrage ist im Dropdown Menü "Außenprüfung/ USO/UMA/PLB" auszuwählen. Das Ergebnis der Registerabfrage ist Teil des Arbeitsbogens. 2.2. Ansprechen des Ergebnisses der Registerabfrage Dem Abgabepflichtigen bzw. den für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen ist im Rahmen der Prüfung das Ergebnis der Registerabfrage vorzuhalten. Zu jedem Konto ist nach den Angaben des Abgabepflichtigen festzuhalten, um welches Konto es sich handelt und ob es dem betrieblichen oder dem nichtbetrieblichen Bereich zuzuordnen ist. Eine Überprüfung nur mit dem gewillkürten Vertreter ist nicht zulässig. Ziel ist herauszufinden, ob als nichtbetrieblich bezeichnete Konten dennoch für betriebliche Zwecke verwendet wurden. Beispiele: Geschäftskonto des Unternehmens privates Sparbuch der geprüften Unternehmerin/des geprüften Unternehmers Zeichnungsberechtigung über das Girokonto oder Sparbuch der Ehegattin, des Ehegatten, der Kinder oder sonstiger naher Verwandter Vertretungsbefugnis über ein Geschäftskonto eines anderen Unternehmens, einer anderen Person (zB als Prokurist, Geschäftsführer) Zeichnungsberechtigung über das Konto eines Vereines (zB als Obfrau/Obmann, Kassierin/Kassier) Die Aufstellung der Konten und das Ergebnis der Kontenzuordnung gelten als Niederschrift und ist von den beteiligten Personen zu unterschreiben. Befragungen zum Ergebnis der Einsicht in das Kontenregister betreffend Einzelpersonen haben unter Wahrung des Bankgeheimnisses vertraulich zu erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass eine unbefugte Person Kenntnis über Kontenverbindungen einer anderen Person erhält, wenn neben betrieblichen Konten auch Informationen zu privaten Kontenverbindungen enthalten sind. Die Anwesenheit einer anderen Person ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese Zustimmung ist niederschriftlich festzuhalten. Beispiel 1: Geprüft wird ein Einzelunternehmen. Zu Prüfungsbeginn ist der steuerliche Vertreter anwesend. Die Befragung zu den Ergebnissen der Registerabfrage kann nur dann im Beisein des steuerlichen Vertreters erfolgen, wenn der Betroffene vorher seine Zustimmung dazu gegeben hat. Beispiel 2: Geprüft wird eine GmbH mit zwei Geschäftsführern. Auf Grund der Kontenregisterabfrage ergibt sich die Notwendigkeit einer weiteren Kontenregisterabfrage bei den Geschäftsführern (Ausdehnung der Prüfung auf die Geschäftsführer!). Die Befragung zum Ergebnis der GmbH-Abfrage findet in Anwesenheit beider Geschäftsführer statt. Eine Befragung zu vorgenommenen Einzelabfragen zu den Geschäftsführern hat mit jedem Geschäftsführer einzeln zu erfolgen. Das Ergebnis der Befragungen ist von der allgemeinen Akteneinsicht beim geprüften Unternehmen ausgeschlossen. 2.3. Prüfungsmaßnahmen bei den im Rahmen der Registerabfrage festgestellten Konten 2.3.1. Geschäftskonten, betriebliche Konten Soweit für die betrieblichen Konten sämtliche für die Prüfung relevanten Unterlagen (zB Kontoauszüge, Kredit-/Überziehungsvereinbarungen, Überweisungsbelege etc.) und Informationen vorgelegt werden, hat die Prüfung an Hand dieser Unterlagen zu erfolgen. Fehlende Unterlagen sind zunächst vom geprüften Unternehmer abzuverlangen. Können fehlende Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist der geprüfte Unternehmer aufzufordern, beim Kreditinstitut Duplikate anzufordern und diese zur Verfügung zu stellen. Ist der geprüfte Unternehmer nicht in der Lage oder nicht bereit, fehlende Unterlagen und Informationen zu Geschäftskonten vorzulegen, dann ist dieser Umstand niederschriftlich festzuhalten und erforderlichenfalls eine Konteneinschau nachweislich anzukündigen. Alternativ kann auch eine Schätzung angekündigt werden. Zwangsmaßnahmen sollten nicht angekündigt werden. Kann eine Niederschrift nicht angefertigt werden oder wird die Unterschrift verweigert, ist darüber ein Aktenvermerk anzulegen und von der Prüferin/dem Prüfer und der Teamleiterin/dem Teamleiter zu zeichnen 2.3.2. Nicht betriebliche Konten Unterlagen und Informationen zu nicht betrieblichen Konten des Unternehmers sind nur abzuverlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass geschäftliche Transaktionen über nichtbetriebliche Konten abgewickelt wurden. Besteht hingegen ein durch objektivierbare Tatsachen erhärteter Verdacht, ist die Prüfung nach § 99 FinStrG fortzusetzten und die Regeln im Abschnitt "Finanzstrafverfahren" dieses Erlasses sind anzuwenden. Beispiele: Es besteht ein Hinweis, dass ein Unternehmer seine Einnahmen nicht versteuern möchte und er gibt daher die Kontonummer seiner Partnerin (oder Tochter usw.) an. ein überschuldeter Unternehmer beim Kunden die Kontonummer seiner Tochter angibt, damit die Kundenzahlung unversteuert nicht auf sein gepfändetes Konto überwiesen wird Info: In solchen Fällen ist es möglich, dass die betroffene Bank eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung wegen "Nichtoffenlegung von Treuhandbeziehungen" getätigt hat. Hier kann das Amt für Betrugsbekämpfung ABBZIZ-EUFI-GW weiterhelfen. 2.3.3. Konto der Unternehmerin/des Unternehmers wird sowohl betrieblich als auch privat benutzt Die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und Informationen sind abzuverlangen. Ist eine Vorlage der Belege nicht möglich oder wird diese verweigert, ist analog zur Regelung bei betrieblichen Konten vorzugehen. Hat der Unternehmer ein Konto, das er sowohl für private als auch unternehmerische Zwecke nutzt, hat er alles vorzulegen. 2.3.4. Fremdkonten, für die eine Verfügungsberechtigung besteht Fremdkonten sind Konten, bei denen der Unternehmer eine verfügungsberechtigte Rolle besitzt, der Konteninhaber aber eine andere Person ist. Diese Rollen scheinen auch bei der Kontenregisterabfrage auf! | Rollen könnten beispielsweise sein: | Konteninhaber ist eine natürliche Person | Konteninhaber ist eine juristische Person | Rolle des Unternehmers | Zeichnungsberechtigung | Zeichnungsberechtigung | Wirtschaftlicher Eigentümer bei Unternehmerkonto | Wirtschaftlicher Eigentümer | | Vertretungsbefugter (Prokurist, Geschäftsführer) | Sonstige gesetzliche Vertreter (Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigte, Eltern minderjähriger Kinder) | Sonstiger gesetzlicher Vertreter (Masse-Verwalter) Beispiel: Eine ausländische juristische Person wird als Konteninhaber im Kontenregister geführt. Der geprüfte österreichische Unternehmer wird auf diesem Fremdkonto zB als vertretungsbefugt (Prokurist, Geschäftsführer) geführt. Achtung: Diese Informationen "Prokurist, Geschäftsführer, Wirtschaftlicher Eigentümer" finden sich so weder im österreichischen Unternehmensregister, österreichischen Firmenbuch noch im österreichischen Register der wirtschaftlichen Eigentümer, da diese nur die Verfügungsberechtigung am abgefragten Konto betreffen! Die Vergabe der jeweiligen Rolle durch die Bank wirkt nur deklarativ. Wird der geprüfte Unternehmer beim Fremdkonto als "Wirtschaftlicher Eigentümer" oder "Vertretungsbefugter" geführt, ist diese Information bei der Einkommensteuerprüfung zu berücksichtigen. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass geschäftliche Transaktionen, die dem geprüften Unternehmer zuzurechnen sind, über Fremdkonten abgewickelt wurden, ist analog nach Punkt 2.3.2. vorzugehen. Daher ist der Konteninhaber zur Herausgabe der Belege aufzufordern. Über die Anforderung der Belege und sonstigen Unterlagen sowie über die Bereitschaft oder die Weigerung des Konteninhabers (Fremdkonto) diese zu übergeben, ist eine Niederschrift anzufertigen. Wenn die Unterlagen nicht vorgelegt werden können oder die Vorlage verweigert wird, ist erforderlichenfalls eine Konteneinschau vorzunehmen. 2.4. Konteneinschau Voraussetzungen der Bewilligung: 1.Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen oder Gründe für die Annahme, dass der Abgabepflichtige Angaben hätte machen müssen, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen 2.Erwartung, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären 3.Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen des Kunden steht im Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme 2.4.1. Das Auskunftsverlangen an Kreditinstitute Das Auskunftsverlangen hat eine Begründung über das sachverhaltsmäßige Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen für die Konteneinschau iSd § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 KontRegG zu enthalten. Weiters ist anzugeben, ob das Auskunftsverlangen ein Konto des Abgabepflichtigen als dessen Inhaber betrifft oder ob es ein Konto einer nicht als Partei des Abgabenverfahrens beteiligten Person als Inhaberin betrifft und der Abgabepflichtige vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer dieses Kontos ist. Wird von mehreren Kreditinstituten eine Auskunft benötigt, so ist an jedes Kreditinstitut ein eigenes Auskunftsverlangen zu richten. Dabei ist anzugeben, worüber (konkrete Fragen zu Tatsachen, Verhältnissen und Umständen der Geschäftsverbindung, Unterlagen) Auskunft verlangt wird. Wahrung des Parteiengehörs: a)Abgabepflichtiger ist Konteninhaber: Werden die Angaben des Abgabepflichtigen in Zweifel gezogen, so sind ihm diese mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu geben, diese Zweifel durch Offenlegung zu beseitigen (zB Bekanntgabe von Kontenbewegungen und Kontoständen). Wird die Offenlegung verweigert, so ist die beabsichtigte Konteneinschau dem Kontoinhaber nachweislich (idealerweise Niederschrift, im Bedarfsfall schriftlich) zur Kenntnis zu bringen. Die Niederschrift oder der Schriftverkehr sind als Nachweis über die Wahrung des Parteiengehörs dem BFG vorzulegen. b)Abgabepflichtiger besitzt eine Verfügungsberechtigung am Fremdkonto (siehe 2.3.4.): Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern zeichnungsberechtigt oder vertretungsbefugt oder Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KontRegG erst dann gestellt werden, wenn dem Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abwendung der Konteneinschau durch eigene Offenlegung gegeben wurde. Eine solche Stellungnahme des Kontoinhabers zählt zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Konteneinschau und ist für die Bewilligung zusätzlich zur Stellungnahme des Abgabepflichtigen vorgesehen. Der Beitrag des Kontoinhabers zur Aufklärung soll darin bestehen, dass er sich zur Vertretungsbefugnis, zur Treugeberschaft oder zur wirtschaftlichen Eigentümerschaft des Abgabepflichtigen äußert und diese gegebenenfalls bestreitet. Zu beachten ist, dass in der Ankündigung zur Konteneinschau beim Kontoinhaber die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen keinesfalls genannt werden dürfen. Wird die Offenlegung verweigert, so ist die beabsichtigte Konteneinschau dem Kontoinhaber nachweislich (idealerweise Niederschrift, im Bedarfsfall schriftlich) zur Kenntnis zu bringen. Die Stellungnahme des Konteninhabers ist zu würdigen und aktenkundig zu machen und als Nachweis über die Wahrung des Parteiengehörs dem BFG vorzulegen. Empfohlen wird die Verwendung des Formulars Verf. 143 und den Kontenregisterauszug zum betroffenen (Fremd-) Konto elektronisch dem Auskunftsverlangen anzuschließen. Das Auskunftsverlangen ist vom Leiter oder der Leiterin einer Abgabenbehörde bzw. vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin im Bereich Kontrolle Strafsachen im Zollamt Österreich zu unterfertigen. Das Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Abgabenverfahren ist vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen. Das Auskunftsverlangen ist dem BFG elektronisch zu übermitteln. Die Ausführungen zu den Bankkonten gelten sinngemäß auch für alle anderen Arten von Depots und Schließfächern. Das Auskunftsverlangen unterbricht nicht den weiteren Prüfungsablauf. Das heißt Prüfungshandlungen, die unabhängig von der Einschau in die Kontendaten durchgeführt werden können, sind ohne Verzug weiterzuführen. 2.4.2. Bewilligung der Konteneinschau Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung des Auskunftsverlangens trifft eine Einzelrichterin/ein Einzelrichter des BFG tunlichst binnen drei Tagen ab Einlangen des Verlangens beim BFG. Das BFG entscheidet über jedes einzelne Auskunftsverlangen mit Beschluss. Der Beschluss hat auszusprechen, ob das Auskunftsverlangen bewilligt wird. Das Auskunftsverlangen ist dabei als solches zu bewilligen oder nicht zu bewilligen. Der Beschluss kann weder den Umfang oder Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern. Wird die Konteneinschau bewilligt, ist der Beschluss dem jeweiligen Kreditinstitut (Bank) ohne Begründung/Entscheidungsgründe vorzulegen. Das Kreditinstitut hat die im Auskunftsersuchen angeführten Informationen herauszugeben und kann kein Rechtsmittel gegen den Beschluss ergreifen. Wird die Konteneinschau nicht bewilligt, ist zu prüfen, ob gegen die Entscheidung allenfalls ein Rechtsmittel (Rekurs) erhoben werden soll. Der jeweilige Leiter/die Leiterin der Abgabenbehörde, des Amtes für Betrugsbekämpfung bzw. der Fachbereichsleiter/die Fachbereichsleiterin ist in diese Entscheidung einzubinden. Die Zeichnung des Rekurses erfolgt analog zur Zeichnung des ursprünglichen Ersuchens. Gegen die Bewilligung der Konteneinschau kann die Betroffene/der Betroffene ein Rechtsmittel erheben. Für die Erledigung dieses Rechtsmittels ist ein Senat des BFG zuständig. Achtung Beweisverwertungsverbot: Im Falle der Bewilligung des Auskunftsverlangens wird es zweckmäßig sein, mit der Zustellung an das Kreditinstitut den Ablauf der Rekursfrist abzuwarten. Für den Fall dass, Rekurs eingebracht wird, wird ebenfalls empfohlen die Entscheidung abzuwarten. Wird im Rekursverfahren entschieden, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann greift das gesetzliche Beweisverwertungsverbot. Ermittlungsergebnisse, die sich aus der Einsicht in die Kontenunterlagen ergeben haben, dürfen nicht in die Entscheidungsfindung einfließen und haben unbeachtet zu bleiben. 2.4.3. Kosten Die mit der Durchführung der Konteneinschau entstehenden Kosten (insbes. Bereitstellungskosten der Kreditinstitute) sind von der Abgabenbehörde oder vom Amt für Betrugsbekämpfung zu tragen. 3. BV-Team - Innendienst Registerabfragen (Kontenregistereinsicht) außerhalb einer Außenprüfung sind im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nur zulässig, wenn dies im Rahmen einer Innenprüfung als erforderlich angesehen wird (§ 4 Abs. 5 KontRegG). Zunächst ist im Vorhalteverfahren zu klären ob alle Angaben vollständig sind (§ 161 Abs. 1 BAO). Allfällige Auskünfte sind zu würdigen und aktenkundig zu machen. Bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung ist ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einzuleiten und dem Abgabenpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist aktenkundig zu machen und zu würdigen. Die Durchführung der Registerabfrage ist durch die Teamleiterin/den Teamleiter anzuordnen und von der/dem TexSpez oder Tex durchzuführen. In der Abfragemaske ist "§ 161 Abs. 2 BAO" aus dem Dropdown Menü auszuwählen. Alternativ ist zu prüfen, ob für die Klärung des Sachverhaltes ein Prüfungsverfahren einzuleiten ist. 4. Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) Die Einsicht in das Kontenregister und die Konteneinschau stehen ausschließlich den PLB-Prüferinnen und Prüfern der Finanzverwaltung zur Verfügung und es ist analog der Bestimmungen in Punkt 2. ff vorzugehen. Für PLB gilt, dass die Registerabfrage (Kontenregistereinsicht) und die Konteneinschau ausschließlich zur Durchführung der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes zur Verfügung stehen. Das Ergebnis einer Registerabfrage kann auch nicht im Wege der Amtshilfe oder eines Amtshilfeersuchens an die Sozialversicherung weitergegeben werden, da das Bankgeheimnis gegenüber dieser nicht durchbrochen wurde Beispiel: Ein Erfordernis wird nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es Hinweise darauf gibt, dass nicht nur offizielle Konten (d.s. Konten, die in der Buchhaltung des Unternehmens aufscheinen) für die Auszahlung von Löhnen/Gehältern/Lohn- und Gehaltsbestandteilen genutzt wurden, sondern auch andere Konten. In der Abfragemaske ist "PLB" aus dem Dropdown Menü auszuwählen. 5. Liquiditätsprüfung durch die Abgabebehörden 5.1. Liquiditätsprüfung bei aufrechtem Abgabeneinbringungsverfahren Bei Vorliegen eines aufrechten Abgabeneinbringungsverfahrens ist vor Durchführung einer Liquiditätsprüfung eine Einsicht in das Kontenregister zu veranlassen. Eine bereits im Einbringungsverfahren durchgeführte Kontenregistereinsicht, die innerhalb der letzten drei Monate vor Erteilung des Prüfungsauftrages stattgefunden hat, ersetzt eine allfällige Abfrage in diesem Prüfungsverfahren. Bestehen Zweifel an der aktuellen Vollständigkeit des Abfrageergebnisses oder ergeben sich diesbezügliche Hinweise im Laufe der Liquiditätsprüfung, so ist jedenfalls eine neuerliche Registerabfrage durchzuführen. In der Abfragemaske ist "Liquiditätsprüfung" aus dem Dropdown Menü auszuwählen. Abweichend von den Bestimmungen des Punkt 2.3.2. sind Privatkonten des Unternehmers oder der für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Person aus folgenden Gründen in die Überprüfung miteinzubeziehen: Bei Einzelunternehmern ist das gesamte Vermögen des Einzelunternehmers der Liquiditätsbeurteilung zu Grunde zu legen Bei Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften dienen diese Feststellungen als Grundlage für die Beurteilung einer allfälligen Haftung für offene Forderungen gegenüber der Gesellschaft. 5.2. Liquiditätsprüfung außerhalb Abgabeneinbringungsverfahren Für Liquiditätsprüfungen, die außerhalb eines Abgabeneinbringungsverfahrens durchzuführen sind (zB Überprüfung zur besseren Beurteilung eines Zahlungserleichterungsansuchens) gilt, dass in erster Linie die Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers der Überprüfung zugrunde zu legen sind. Ergeben sich aus dieser Überprüfung Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen, dann ist wie folgt vorzugehen: Die aufgetretenen Zweifel sind zu dokumentieren und der Antragstellerin/dem Antragsteller vorzuhalten Die Durchführung einer Einsicht in das Kontenregister ist anzukündigen und dient jedenfalls der Beweissicherung, ob und in welchem Umfang entscheidungswesentliche Unterlagen nicht offengelegt wurden. Die Einsicht in das Kontenregister ist von der zuständigen Teamleiterin/dem zuständigen Teamleiter zu genehmigen. In der Abfragemaske ist "Liquiditätsprüfung" aus dem Dropdown Menü auszuwählen. Das Ergebnis der Kontenregistereinsicht ist der Antragstellerin/dem Antragsteller vorzuhalten und sie/er ist aufzufordern, die weiteren Unterlagen vorzulegen. Der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende Sachverhalt oder die Weigerung weitere Unterlagen vorzulegen, hat in die Entscheidung über den Antrag des Abgabenschuldners, der die Liquiditätsprüfung ausgelöst hat, einzufließen. Die Begünstigung wird nicht gewährt, wenn wesentliche Informationen verheimlicht wurden. 6. Abgabensicherung der Abgabenbehörden Die Einsicht in das Kontenregister ist eine weitere Maßnahme, die im Verfahren zur Einbringung vollstreckbarer Rückstände oder zur Sicherstellung zu erwartender Abgabenforderungen zur Verfügung steht. Der Einsatz dieser Maßnahme hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Sparsamkeit zu erfolgen. Im Einzelfall ist abzuwägen, welche Maßnahme zum Einbringungserfolg führen kann. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, im Zuge von Abgabensicherungsmaßnahmen unter den in der Folge genannten Voraussetzungen in das Kontenregister Einsicht zu nehmen. 6.1. Voraussetzungen für eine Einsicht in das Kontenregister Eine Einsicht in das Kontenregister ist nur zulässig, wenn ein automatisiert oder händisch ausgestellter Rückstandsausweis, ein Vollstreckungsbescheid oder Sicherstellungsauftrag vorliegt oder wenn nach Punkt 6.1.4. vorzugehen ist. Eine Einsicht in das Kontenregister ist nur zulässig, wenn der gesamte vollstreckbare Rückstand bzw. im Falle eines Sicherstellungsauftrages die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld einen Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Gibt es für einen Abgabenschuldner mehrere Vollstreckungsakten (zB eigene Steuernummer und Haftung für Rückstände einer GmbH, ein oder weitere § 213 Abs. 2-Konten zusätzlich zum Hauptkonto), bestehen keine Bedenken, die geschuldeten Abgabenbeträge zusammenzurechnen. Die Kontenregistereinsicht ist ausschließlich der aktenführenden Dienststelle vorbehalten. 6.1.1. Verfahren nach erstmaliger Ausstellung eines Rückstandsausweises Nach erstmaliger Ausstellung eines Rückstandsausweises (neuer Vollstreckungsfall) ist eine Einsicht in das Kontenregister nur nach einer anderen Erstmaßnahme (zB Zahlungsaufforderung, Vollstreckungsaußendienst) zulässig. Erfolgt auf die Erstmaßnahme keine Reaktion oder wird die Abgabenschuld nicht bezahlt, kann eine Einsicht in das Kontenregister durchgeführt werden. Die Einsicht in das Kontenregister ist im B-Verfahren durch die Teamleiterin/den Teamleiter bzw. im Vollstreckungsakt (Zollamt) als eigene Maßnahme anzumerken und einer bestimmten Mitarbeiterin/einem bestimmten Mitarbeiter zuzuteilen. In der Abfragemaske ist "Einbringungsverfahren" aus dem Dropdown Menü auszuwählen. Werden Konten festgestellt, die dem Abgabenschuldner zugerechnet werden können, ist mittels Forderungspfändung auf ein allfälliges Guthaben zuzugreifen. Da der Abgabenschuldner über die erfolgte Kontenregistereinsicht verständigt wird, hat die Forderungspfändung unmittelbar zu erfolgen. Ausnahme Sind in einem erstmaligen Rückstandsausweis überwiegend Abgabenforderungen enthalten, deren Festsetzung auf ein Prüfungsverfahren zurückzuführen ist, kann die Veranlassung einer Erstmaßnahme entfallen und eine Einsicht in das Kontoregister und die Pfändung von Guthaben sofort erfolgen. Liegt die Registerabfrage im Prüfungsverfahren weniger als drei Monate zurück, kann auch diese als Grundlage für die Pfändung herangezogen werden. 6.1.2.Verfahren nach wiederholter Ausstellung eines Rückstandsausweises (aufrechtes Vollstreckungsverfahren) Sind bisherige Einbringungsmaßnahmen in einem aufrechten Vollstreckungsverfahren nicht zielführend gewesen, sodass mit einer zeitnahen Abstattung des Rückstandes nicht zu rechnen ist, wird eine Kontenregistereinsicht zweckmäßig sein. Der Dokumentation im B-Verfahren (Finanzamt) bzw. im Vollstreckungsakt (Zollamt) ist in diesem Zusammenhang besondere Beachtung zu schenken. Die Einsicht in das Kontenregister ist im B-Verfahren durch die Teamleiterin/den Teamleiter als eigene Maßnahme anzumerken und einer bestimmten Mitarbeiterin/einem bestimmten Mitarbeiter zuzuteilen. Beim Zollamt sind der Auftrag zur Einsicht in das Kontenregister und die Zuteilung an eine bestimmte Mitarbeiterin/einen bestimmten Mitarbeiter im Vollstreckungsakt zu dokumentieren. Eine weitere Einsichtnahme in das Kontenregister ist nicht zwingend erforderlich, wenn wiederholt Forderungspfändungen zu einem bestimmten Bankkonto oder Depot vorgenommen werden. Werden Konten festgestellt, die dem Abgabenschuldner zugerechnet werden können, ist mittels Forderungspfändung auf ein allfälliges Guthaben zuzugreifen. Da der Abgabenschuldner über die erfolgte Kontenregistereinsicht verständigt wird, hat die Forderungspfändung unmittelbar zu erfolgen. 6.1.3. Verfahren bei Ausstellung eines Sicherstellungsauftrages 6.1.3.1. Sicherstellungsauftrag im Prüfungsverfahren Erlassung durch die prüfende Stelle Genehmigung lt. Genehmigungserlass Einsicht in das Kontenregister sollte bereits im Rahmen der Prüfung erfolgt sein und ist daher für Sicherstellungsmaßnahmen zu verwenden. Liegt die Kontenregisterabfrage länger als drei Monate zurück, ist im Rahmen des Sicherstellungsverfahrens eine neuerliche Abfrage durch den Teamleiter AS zu veranlassen. Der Ablauf erfolgt analog zur oben beschriebenen Vorgangsweise. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Abgabepflichtigen hat im Hinblick auf das laufende Prüfungsverfahren zu unterbleiben. Einleitung Sicherstellungsmaßnahmen, insbesondere Pfändung der Guthaben auf den festgestellten Konten 6.1.3.2. Sicherstellungauftrag außerhalb eines Prüfungsverfahrens der Abgabenbehörden Erlassung durch veranlassende Stelle (idR BV-Team, aber auch AV oder AS möglich) Für die weitere Vorgangsweise ist das Verfahren bei erstmaliger Ausstellung eines Rückstandsausweises sinngemäß anzuwenden, wobei die Zustellung des Sicherstellungsauftrages bereits als erste Maßnahme zu werten ist. 6.1.3.3. Sicherstellungsauftrag durch Finanzpolizei Standardprozess Sicherungsmaßnahmen ausschließlich auf Vor-Ort-Sicherstellung bei Gefahr in Verzug eingeschränkt Kontenregistereinsicht und weitere Maßnahmen in diesem Zusammenhang bleiben der aktenführenden Dienststelle vorbehalten (Prozess daher w.o.) 6.1.4 Verfahren bei Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund (§ 241a BAO) Eine Kontenregisterabfrage ist in Fällen des § 241a BAO unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Es liegt ein Anwendungsfall des § 241a BAO vor (Rückforderungsbescheid zB in Bezug auf Erstattung von Abgaben, Rückzahlungen aus der Arbeitnehmer- oder Einkommensteuerveranlagungen oder Rückzahlungen nach § 239 BAO) Der Inhaber des Bankkontos, auf das die Auszahlung erfolgt ist, ist unbekannt. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen und die Abfrage im Kontenregister sind von der Fachdienststelle zu prüfen und schriftlich zu beauftragen. Die Einsichtnahme kann ohne Einschränkung des zu Grunde liegenden Betrages erfolgen. Die Einsicht in das Kontenregister erfolgt durch für das Kontenregister berechtige Bedienstete der Abgabensicherung. Die Abfrage erfolgt über den IBAN des Bankkontos, auf das die Überweisung erfolgt ist. Das Ergebnis der Abfrage ist zu dokumentieren und dem Rückforderungsakt anzuschließen. 6.2. Einsicht in das Kontenregister im Insolvenzverfahren Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat die Exekutionssperre zur Folge, weshalb ab diesem Zeitpunkt für die Dauer des Insolvenzverfahrens eine Einsicht in das Kontenregister nicht mehr zweckmäßig ist. Eine Kontenregistereinsicht auf Ersuchen des Insolvenzverwalters ist nicht zulässig; Ergebnisse dürfen ihm nicht übermittelt werden. Sollte auf Grund der Aktenlage festgestellt werden, dass Konten, die der Dienststelle bekannt sind und nach den vorliegenden Hinweisen Teil des Massevermögens sein müssten, im Insolvenzverfahren nicht aufscheinen, ist im Wege der Fachdienststelle Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten (§ 156 StGB - Kridadelikt). 7. Zollamt Österreich-Betriebsprüfung - Zoll (BPZ) Sollte im Folgenden nicht Abweichendes geregelt sein, so sind die Bestimmungen unter Punkt 2. sinngemäß anzuwenden. Unter Betriebsprüfung-Zoll im Sinne dieses Erlasses ist eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 25 ZollR-DG bzw. § 147 BAO durch die Dienststellen des Zollamts Österreich und Liquiditätsprüfungen (Punkt 5.) zu verstehen. Für Erhebungen und Nachschauen ist eine Einsicht im Kontenregister nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Für Prüfungen gemäß § 99 FinStrG gelten die für Finanzstrafverfahren vorgesehenen Regelungen. Bei Gerichtszuständigkeit gilt der Erlass nicht, sondern die Regeln des § 116 StPO siehe Punkt 12. 7.1. Kontenregistereinsicht - formelle Voraussetzungen Der Fall muss einer Prüferin/einem Prüfer zugeteilt sein und es muss ein von der Teamleiterin/vom Teamleiter unterschriebener Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr vorliegen. Die Erteilung des Prüfungsauftrages muss im Verfahren e-Zoll nachvollziehbar und unveränderlich dokumentiert sein. Ein Prüfungsauftrag, im dem sowohl Prüferin/Prüfer als auch Genehmigende/Genehmigender ident sind, ist für die Durchführung einer Einsicht in das Kontenregister nicht zulässig (strenges Vieraugenprinzip). Die Kontenregistereinsicht kann im Rahmen der Prüfung durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig und angemessen ist. Die Einsicht in das Kontenregister ist von der beauftragten Prüferin/dem beauftragten Prüfer durchzuführen. Als Grund für die Registerabfrage ist im Dropdown Menü "Außenprüfung-Zoll" auszuwählen. 8. Finanzkontenauskunft auf Grund internationaler Rechtsgrundlagen (EU-Rechtsgrundlagen oder Staatsverträge) 8.1. Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit (ZIZ) Auf Grund internationaler Verträge sowie innerhalb der Europäischen Union anzuwendender Rechtsgrundlagen ist die österreichische Finanzverwaltung verpflichtet, anderen Finanzverwaltungen auf Anfrage Auskunft darüber zu geben, ob und welche Konten Abgabepflichtige des anderen Staates in Österreich besitzen. Die Beantwortung derartiger Anfragen obliegt dem ABB/ZIZ. Nach Prüfung des Auskunftsersuchens auf seine formelle und materielle Richtigkeit hat der Leiter der ZIZ oder ein/e Teamleiter/in eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter zu beauftragen, die Registerabfrage durchzuführen. Die Abfrage erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes oder EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes. Als Grund für die Registerabfrage ist im Dropdown Menü "Amtshilfe (ABB ZIZ)" auszuwählen. Eine Benachrichtigung des Kontoinhabers ist nicht zulässig. Erstreckt sich das Auskunftsersuchen auch auf den Kontostand und weitere Kontoinformationen, dann hat das ZIZ das/die kontenführenden Kreditinstitute nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes oder EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes um Auskunft zu ersuchen. 8.2. Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Auf ein schriftlich zu erläuterndes Ersuchen kann OLAF unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die nationalen Behörden gelten Informationen aus den nationalen Kontenregistern und auch die Transaktionsaufzeichnungen verlangen, wenn diese für Zwecke der Untersuchung benötigt werden. Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 gilt seit 18. Jänner 2021. Eine unmittelbare aufgrund des Unionsrechts gegebene Berechtigung von OLAF bedarf aus unionsrechtlichen Gründen nicht auch zusätzlich noch einer gleichlautenden nationalen Regelung. Das "zentrale Verbindungsbüro" (Central Liaison Office, C.L.O.) wurde gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 als zuständige Behörde notifiziert. Für die Kontenregisterabfragen und Konteneinschauen auf Ersuchen von OLAF ist wie Punkt 8.1. vorzugehen. 8.3. Zoll-Neapel II-Auskunftsersuchen gemäß Art. 5 der RL 2010/24/EU Amtshilfeersuchen nach Neapel II, in denen von ausländischen Zollbehörden Finanzkontenauskünfte begehrt werden, sind vom "Bereich Kontrolle und Strafsachen" vom ZAÖ analog Punkt 8.1. zu erledigen. Als Abfragegrund ist "Amtshilfe Zoll" im Dropdown Menü auszuwählen. Damit ist auch sichergestellt, dass eine Information des Abgabepflichtigen unterbleibt, da es sich nicht um ein Abgabenverfahren handelt. 9. Rechtsschutzbeauftragter Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Zulässigkeit einer Registerabfrage im Nachhinein zu prüfen und zu beurteilen. Auf Anfrage sind dem Rechtsschutzbeauftragten sämtliche Unterlagen, die der Registerabfrage zugrunde liegen, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Insbesondere gilt das für Unterlagen, die die Anordnung der Registerabfrage enthalten oder dieser zugrunde liegen (Prüfungsauftrag, Anordnung im B-Verfahren). Beschwerden gegen eine durchgeführte Einsicht in das Kontenregister sind unverzüglich und direkt an den Rechtsschutzbeauftragten im Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Rechtschutzbeauftragte ist auch zuständig für Anfragen nach dem Datenschutzgesetz hinsichtlich der über eine Person im Kontenregister gespeicherten Daten sowie für Beschwerden von Abgabepflichtigen betreffend die Richtigkeit von im Kontoregister enthaltenen, ihn betreffenden Daten. 10. Internes Kontrollsystem - IKS Den Vorständinnen und Vorständen des FAÖ, FAG, ZAÖ, des ABB und des PLB, sowie den Dienstellenleiterinnen und Dienststellenleitern des FAÖ und des ZAÖ obliegt die stichprobenweise Überprüfung der in ihren Ämtern bzw. Dienststellen durchgeführten Abfragen im Kontenregister. Dabei ist insbesondere auf die Einhaltung des strengen Vieraugenprinzips, die Begründung für die Einsichtnahme und auf die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Maßnahme zu achten. Zur Unterstützung werden elektronisch erstellte Listen der durchgeführten Abfragen im Kontenregister zur Verfügung gestellt. 11. Datenschutz Datenschutzrechtlich ist darauf zu verweisen, dass das Kontenregister lediglich Daten zu einer Person, ihrer Bankverbindung und ihrer Kontonummer (also die sogenannten externen Kontendaten) enthält. Dennoch gilt für die Kontenregisterabfragen der Grundsatz, dass diese das gelindeste erforderliche Mittel darstellen müssen. II. Abschnitt: Finanzstrafverfahren Kontenregisterabfrage und Bankauskünfte (§ 99 Abs. 6 FinStrG) 12. Kontenregisterabfrage Steht vor der Abfrage bereits fest, dass das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist (§ 53 FinStrG), gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 195 Abs. 1 FinStrG). In diesem Fall ist die Auskunft aus dem Kontenregister von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 116 StPO) 12.1. Definition Kontenregisterabfrage ist die Abfrage von Bankkonten- oder Depotnummern, für die eine bestimmten Person / ein Unternehmen verfügungsberechtigt oder zeichnungsberechtigt ist. 12.2. Standard Anfragen aus dem Kontenregister sind nur zulässig, wenn diese zur Aufklärung eines Finanzvergehens zweckdienlich sind. Diese Voraussetzung gilt auch für Registerabfragen im Zuge von gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten abgabenrechtlichen Prüfungen. Abfragen, die im Zusammenhang mit den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen stehen, sind daher von der Finanzstrafbehörde zu veranlassen. Abfragen, die nicht zur Aufklärung der gegenständlichen Finanzstraftat dienen, sind nach den für die Abgabenbehörden maßgeblichen Vorschriften vorzunehmen. Im Zweifel entscheidet im Bereich Finanzstrafsachen des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde die Fachbereichsleiterin oder der zuständige Teamleiter bzw. die zuständige Teamleiterin und im Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Strafsachenstelle. Als Grund für die Registerabfrage ist im Dropdown Menü "Finanzstrafverfahren" auszuwählen. Jede Abfrage ist unter Angabe des Grundes und Beifügung des Ergebnisses aktenkundig zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass über alle Abfragen ein elektronisches Protokoll geführt wird. Als Suchbegriff für eine Registerabfrage ist nur entweder der Name einer natürlichen oder juristischen Person (Personengemeinschaft) oder die Konto-(Depot-)Nummer zulässig. Für Abfragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Geld- oder Wertersatzstrafen sowie Kosten ist sinngemäß nach Punkt 6. dieses Erlasses vorzugehen. 13. Bankauskünfte Grundlegende Regelungen dazu finden sich in Punkt 3. des Erlasses GZ BMF-010105/0184-IV/4/2016. 13.1. Definition Bankauskünfte sind Auskunftsersuchen an Kreditinstitute zur Beschaffung von Informationen zu konkreten Bankgeschäften und betreffen daher alle inhaltlichen Daten eines Kontos. 13.2. Standard Bankauskünfte sind nach dem Verfahren gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG einzuholen. Dazu sind die Formulare FStR 11a zu verwenden. Das an das Kreditinstitut gerichtete Ersuchen ist zu begründen und dem zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, samt allen erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Erteilung einer Anordnung zuzuleiten. Gegebenenfalls ist das Kreditinstitut zur Sicherung des Ermittlungserfolgs zur Verschwiegenheit über das Auskunftsersuchen zu verpflichten. Das Auskunftsersuchen samt Bewilligung ist sodann ohne Begründung den Kreditinstituten zuzustellen. Je ein weiteres - allerdings begründetes - Exemplar des Ersuchens ist dem Beschuldigten und - soweit dieser nicht der Beschuldigte ist - dem Verfügungsberechtigten des Kontos (Depots) zuzustellen. Wurde das Kreditinstitut im Auskunftsersuchen zur Verschwiegenheit verpflichtet, ist die Zustellung an den Beschuldigten und Verfügungsberechtigten solange aufzuschieben, wie dies erforderlich ist, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. In diesem Fall ist überdies ein weiteres Exemplar des begründeten Ersuchens samt Anordnung dem Rechtsschutzbeauftragten zuzustellen. Das Kreditinstitut hat dem angeordneten Auskunftsersuchen Folge zu leisten. Ihm steht kein eigenes Beschwerderecht dagegen zu. 13.3. Rechtsschutz Gegen ein Auskunftsersuchen an ein Kreditinstitut steht dem Beschuldigten sowie gegebenenfalls dem über das betroffene Konto (Depot) Verfügungsberechtigten das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Ist der Rechtsschutzbeauftragte in das Verfahren einzubinden, so auch diesem. Einer Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 152 Abs. 1 FinStrG). Unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 FinStrG kann jedoch ein solche durch die Finanzstrafbehörde zuerkannt werden. Stellt das BFG in seiner Beschwerdeentscheidung die teilweise oder gänzliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Auskunftsersuchens fest, dürfen die vom Kreditinstitut übermittelten Informationen insoweit nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Sie sind daher - wenn nicht entlastend - aus dem Akt zu entfernen, soweit dies technisch möglich ist. 14. Führung des Kontenregisters

Normen und Schlagworte

BankenpaketKontenregisterKonteneinschauKontoBankKreditinstitutBankgeheimnisRechtsschutzbeauftragter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
2022-0.812.135
Stammnummer
81530
Gültig
15.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF