…Verhältnis des Art. 2 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zu § 5 Abs. 3 KStG 1966 ist aufgrund von Änderungen der Rechtslage beider Staaten überholt und daher aufzuheben. Der Erlass des BMF vom 22. Juni 1967, 202.785-8…
…Österreich und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen…
…der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern, BGBl. Nr. 220/1955, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen…
…Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (AHV 1954), BGBl. Nr. 249/1955, umfasst alle öffentlichen Abgaben, die von den beiden Staaten bzw. deren Gebietskörperschaften erhoben werden. In einer Konsultationsvereinbarung mit Deutschland vom…
…und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen in Bezug auf die Anwendung dieses Vertrages im Insolvenzverfahren folgendes eröffnet: Nach übereinstimmender Ansicht der österreichischen und deutschen Finanzverwaltung schließen die Bestimmungen des Abschnitts III B lit. b des oben zitierten österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages ("Rechtshilfe…
…über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (BGBl. Nr. 249/1955), werden aufgehoben. (3) Erlass des BMF vom 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006 idF BMF-010221/0028-IV/8/2019 (Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen auf steuerabzugspflichtige Einkünfte): In Absatz 30 sowie in Abschnitt…
…Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden: Zusammenarbeitsverordnung), ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, ist gegenüber dem AHV 1954 vorrangig anzuwenden. 3. Jene Bestimmungen des AHV 1954, die sich auf die Leistung von Amtshilfe durch Informationsaustausch in…
…Anwendungsbereich der österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Einkommens- und Vermögensbesteuerung (BGBl. Nr. 221/1955, AÖF Nr. 280/1955) und auf dem Gebiete der Erbschaftsbesteuerung (BGBl. Nr. 220/1955, AÖF Nr. 281/1955) sowie des Vertrages über die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen (BGBl…
…direkt an das im Verfahren zuständige Finanzamt auf direktem Weg weiter geleitet. Die dieser Erlassregelung entgegen stehenden Regelungen in bestehenden Erlässen werden hiedurch aufgehoben. Zoll- und verbrauchsteuerrechtliche Zuständigkeitsregelungen bleiben jedoch unberührt. 2. Juli 2003 Für den Bundesminister: Jirousek Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Einkünfte aus mehreren Quellen bezogen werden (zB schachtelbefreite US-Dividenden und US-Zinsen; hier kann die 5%ige US-Quellensteuer auf Dividenden, nicht auf die von den Zinsen erhobene österr. KöSt angerechnet werden; vgl. in diesem Sinn EAS 1816 betreffend CZ-Dividenden für Zeiträume bis…
…Finanzamt weiterzuleiten, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der/dem Anfragenden bzw. deren/dessen steuerlichen Vertretung. Wenn Anfragen bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich einlangen und als Adressat ein anderes Finanzamt angeführt ist, sind diese an das in der Anfrage bezeichnete Finanzamt unverzüglich weiterzuleiten (§ 13 Abs. 2 AVOG…
…Folge hat, dass auch allen Rechtsakten, die während der Geltung der aufgehobenen Berufungsentscheidung auf ihrer Basis gesetzt wurden und mit ihr in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird. Es ist daher nicht nur das (ordentliche) Rechtsmittelverfahren wiederum offen, sondern es…
Es bedarf weiters der ausdrücklichen Bestätigung, dass die Arbeitgebereigenschaft des Gestellungsnehmers nicht nur bei einem im Ausland ansässigen Arbeitskräfteüberlasser, sondern auch bei landesinternen Arbeitskräfteüberlassungen gegeben ist und dass sonach keine Diskriminierung mit diesen vorliegt. Es genügt daher nicht, lediglich eine diskriminierungsfreie Behandlung österreichischer Arbeitskräfteüberlasser zu…
…allgemeine, uneingeschränkte) Vertretung in Abgabensachen für sich in Anspruch nimmt. Die gegenständlich erteilte Zustellungsbevollmächtigung ist auf Grund der Einschränkung durch § 83 Abs. 1 BAO unwirksam und unbeachtlich. Zustellungen sind unmittelbar an den Abgabepflichtigen vorzunehmen. Einzelne eingebrachte Eingaben von einem solchen nicht befugten Vertreter (sofern noch…
…von Verständigungsverfahren mit Deutschland, Großbritannien und Luxemburg wurde Einigung darüber erzielt, dass bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerfreie Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten abkommensberechtigt sind. (2) Dementsprechend bestehen keine Bedenken, auch im Verhältnis zu…
Der in Artikel 10 Absatz 2 Z 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1955, verwendete Begriff "Sozialversicherung" ist dahingehend auszulegen, dass er alle Versicherungen umfasst, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage der sozialen Sicherheit dienen. Dazu gehört auch die Vorsorge für den Fall des…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
…der Großmutter an der Zwischengesellschaft und auf die Beteiligung der Zwischengesellschaft auf die Enkelgesellschaft eine Teilwertabschreibung auf beiden Ebenen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Der Großmutterzuschuss erfolgte nach dem Verschmelzungsstichtag, also zu einem Zeitpunkt, als die Zwischengesellschaft steuerlich nicht mehr existierte. Die Einlage in die B-AG …
…Einkünfte von Mitwirkenden an inländischen Unterhaltungsdarbietungen 12. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Fällen der Ziffer 3, 7, 9, 10 und 11 wird idR keine Rückzahlung zulässig sein, wenn das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen dem OECD-Musterabkommen folgt. (2)Der Anspruch auf Steuerrückzahlung steht nur jener Person…
…da der Abgabepflichtige selbst eine Frist nicht angeführt hat und in der BAO für einen solchen Fall kein Ende der Hemmung der Berufungsfrist vorgesehen ist. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - unter Setzung einer konkreten Frist bescheidmäßig zu erledigen. 22…