…des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl Nr. 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde, entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe In einem Vollstreckungsersuchen vom 19.7.2011…
…Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl Nr. 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe In einem…
…55.636,51 € und erklärte diese für vollstreckbar. Dabei stützte sich das Finanzamt auf Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, (im Folgenden: Vertrag) in Verbindung mit …
…Verhältnis des Art. 2 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zu § 5 Abs. 3 KStG 1966 ist aufgrund von Änderungen der Rechtslage beider Staaten überholt und daher aufzuheben. Der Erlass des BMF vom 22. Juni 1967, 202.785-8…
…Österreich und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen…
…Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem an die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Internationals Steuerrecht, gerichteten Schreiben vom 16.7.2007 übersandte die Oberfinanzdirektion Chemnitz unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4…
…Abgabenschuldigkeiten des Bw. im Betrag von 35.746,25 € anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Finanzlandesdirektion stützte sich dabei auf Art. 11 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 11. Oktober 1954, BGBl. 1955/249. In der Berufung vom 29. Oktober 2003…
…Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1994, BGBl. 249, 155, auf die sich der angefochtene Verwaltungsakt gründe, nicht erfüllt wären. Die Voraussetzungen des Art. 11 des oben zitierten Vertrages wären nicht erfüllt, da es am grundlegenden Merkmal der in Bezug genommenen…
…auftreten könne und ein solcher Vorgang auch noch rechtsgültig sein solle. Auch dieser Umstand bestärke seinen Verdacht auf eine plumpe Fälschung. Über die Berufung wurde erwogen: Auszüge aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom…
…In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 1/23 am 8. April 2009 den in der Rückstandsanzeige genannten Abgabenbetrag von € 36.822.149,10 gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen…
…Finanzamt X gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, in Verbindung mit § 17a Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 die…
…an das in Österreich zuständige Finanzamt. In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 6/7/15 am 9. Februar 2009 den genannten Abgabenbetrag gemäß Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4…
…Einzahlkassenzeichen ... über Abgabenschuldigkeiten des Berufungswerbers (Bw.) im Betrag von insgesamt 11.645,35 € und erklärte diese für vollstreckbar. Dabei stützte sich das Finanzamt auf Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen…
…Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBL. Nr. 249/1955 iVm. § 31 Abs. 1 AVOG 2010 sind Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind und deren Unanfechtbarkeit durch die antragstellende Behörde bestätigt wurde, durch die österreichischen Finanzämter anzuerkennen und…
…der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (Österreichisches Bundesgesetzblatt 1955 Nr. 249) ein Vollstreckungsersuchen samt Rückstandsanzeige des Zentralfinanzamtes München und ersuchte, die Rückstandsanzeige gemäß Art. 11 des Vertrages anzuerkennen, die Vollstreckbarkeit zu erklären und die Vollstreckung zu…
…und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Vollstreckungsersuchen samt Rückstandsanzeige des Finanzamtes für Körperschaften II und ersuchte, die Rückstandsanzeige gemäß Art. 11 des Vertrages anzuerkennen, die Vollstreckbarkeit zu erklären und…
…1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249 ist dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar geworden sind, eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt…
…erworbenen in- und ausländischen erblichen Kapitalvermögens von der Erbschaftssteuer befreit sind, allerdings sind noch Ermittlungen über die tatsächliche Zusammensetzung des ausländischen Kapitalvermögens durchzuführen. 4.) Art. 2 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen in…
…der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern, BGBl. Nr. 220/1955, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen…
…Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (AHV 1954), BGBl. Nr. 249/1955, umfasst alle öffentlichen Abgaben, die von den beiden Staaten bzw. deren Gebietskörperschaften erhoben werden. In einer Konsultationsvereinbarung mit Deutschland vom…