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Findok · Erlässe & Informationen

2020-0.743.063

Sammelerlass zur Änderung der Erlässe zum internationalen Steuerrecht aufgrund der Finanzorganisationsreform

geltende FassungErlass2020-0.743.063vom 16.12.2020

Wortlaut laut Findok

  Die österreichische Finanzverwaltung wird durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG), BGBl. I Nr. 104/2019, und das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (2. FORG), BGBl. I Nr. 99/2020, grundlegend reformiert. Aufgrund dieser neuen Organisationsstruktur ergibt sich auch ein Anpassungsbedarf der in Zusammenhang mit dem internationalen Steuerrecht stehenden Erlässe, dem durch die Veröffentlichung dieses Sammelerlasses Rechnung getragen werden soll. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet. (1) Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, BMF-AV Nr. 102/2014 (Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen): In Absatz 4 wird die Wortfolge "Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart" durch "Finanzamt für Großbetriebe" ersetzt. (2) Die Erlässe des BMF vom 14.08.1981, Z 04 1483/21-IV/4/81, vom 30.03.2011, BMF-010221/0868-IV/4/2011, sowie vom 21.12.2007, BMF-010221/2181-IV/4/2007, betreffend die Zuständigkeit für den Vollzug des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (BGBl. Nr. 249/1955), werden aufgehoben. (3) Erlass des BMF vom 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006 idF BMF-010221/0028-IV/8/2019 (Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen auf steuerabzugspflichtige Einkünfte): In Absatz 30 sowie in Abschnitt A und Abschnitt B des dem Erlass beigefügten Informationsblattes wird jeweils die Wortfolge "Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart" durch "Finanzamt für Großbetriebe" ersetzt. Abschnitt C des dem Erlass beigefügten Informationsblattes wird aufgehoben. (4) Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.08.2004, GZ 04 0101/31-IV/4/04, AÖF Nr. 230/2004 idF BMF-010221/0367-IV/4/2013 (Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; Verwendung von Ansässigkeitsbestätigungen): Der letzte Satz in Absatz 4 des Erlasses wird aufgehoben. (5) Erlass des BMF vom 17.12.2001, 04 0101/41-IV/4/01 idF BMF-010221/0028-IV/8/2019 und BMF-010221/0208-IV/8/2019 (Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen): In Absatz 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge "Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart" durch "Finanzamt für Großbetriebe" ersetzt. (6) Der Erlass des BMF vom 21.03.2000, 04 0201/2-IV/4/00, AÖF Nr. 83/2000 (Rückzahlung von Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Verträge; Durchführung des § 13a AVOG) wird aufgehoben. (7) Die Änderungen finden ab 01.01.2021 Anwendung.   Bundesministerium für Finanzen, 16. Dezember 2020

Normen und Schlagworte

OrganisationsreformFinanzreorganisationZuständigkeitinternationales Steuerrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
2020-0.743.063
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 193/2020
Stammnummer
78741
Gültig
16.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF