…1972 ist aufgrund von Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage in Deutschland überholt und daher aufzuheben. Der Erlass des BMF vom 22. August 1967, 202.850-8/67, betreffend das Verhältnis des Art. 2 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zu …
…Absatz 1 des Vertrags vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrags, (im Folgenden: …
…Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen in Bezug auf die Anwendung dieses Vertrages im Insolvenzverfahren folgendes eröffnet: Nach übereinstimmender Ansicht der österreichischen und deutschen Finanzverwaltung schließen die Bestimmungen des Abschnitts III B lit. b des oben zitierten österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages ("Rechtshilfe bei der Vollstreckung…
…gleichzeitige Prüfungen erfolgen nach den Bestimmungen der Zusammenarbeitsverordnung (Artikel 28, 29 und 30). 4. Die Durchführung der Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland richtet sich, vorbehaltlich der Ausnahmen lt. Absatz 3…
…1957 über steuerliche Maßnahmen im Saarland, ist im Saarland auf dem Gebiete des Steuervertragsrechtes folgende Rechtslage gegeben: Die von der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über Rechtshilfe in Abgabensachen sind ab 1. Jänner 1957 auch im Saarland anzuwenden…
…AÖF Nr. 280/1955) und auf dem Gebiete der Erbschaftsbesteuerung (BGBl. Nr. 220/1955, AÖF Nr. 281/1955) sowie des Vertrages über die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. Nr. 249/1955, AÖF Nr. 173/1956) ab 1. Jänner 1991 auch die Gebiete der ehemaligen…
…zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (AHV 1954), BGBl. Nr. 249/1955, umfasst alle öffentlichen Abgaben, die von den beiden Staaten bzw. deren Gebietskörperschaften erhoben werden. In einer Konsultationsvereinbarung mit Deutschland vom 6…
…Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (BGBl. Nr. 249/1955), werden aufgehoben. (3) Erlass des BMF vom 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006 idF BMF-010221/0028-IV/8/2019 (Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen auf steuerabzugspflichtige Einkünfte): In Absatz 30 sowie in Abschnitt A…
…österreichische Amtshilfeersuchen vom UID-Büro direkt an das im Verfahren zuständige Finanzamt auf direktem Weg weiter geleitet. Die dieser Erlassregelung entgegen stehenden Regelungen in bestehenden Erlässen werden hiedurch aufgehoben. Zoll- und verbrauchsteuerrechtliche Zuständigkeitsregelungen bleiben jedoch unberührt. 2. Juli 2003 Für den Bundesminister: Jirousek Für…
…das durch das DBA-Schweiz ausgelöst wird. Wer etwa nach Monaco zieht, kann ebenfalls nicht beim Wegzug besteuert werden (weil er hierdurch - so wie jetzt bei Wegzug in die Schweiz - keine Maßnahme setzt, die zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes führt), sondern kann - ebenfalls wie im…
…Lösung § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO ordnet an, dass die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen ist. Dies gilt gleichermaßen für die Verbuchung von Zahlungen und (sonstigen) Gutschriften im Rahmen der Gebarungsverrechnung nach den §§ 213…
…Überlassungsverträge mit ausländischen Arbeitskräfteüberlassern oder auch durch solche mit inländischen Überlassern gebildet wird. EAS 3201 grenzt dieses Erfordernis - obgleich es aus EU-Diskriminierungsverboten hergeleitet ist - nicht auf Entsendungen in EU-Staaten ein. Denn auch bei Nicht-EU-Staaten kann man es mit einer nichtamtlichen Bestätigung…
…Rahmenbedingungen 2.1. Bundesministeriengesetz 1986 Nach § 4 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 haben die Bundesminister in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
…Z 292 lit. a EStG 1988 , Art. 18 Abs. 2 DBA-D Sachverhalt Ein in Österreich ansässiger Pensionist verlegt seinen einzigen Wohnsitz mit 1.6.2015 von Österreich ins benachbarte Allgäu/Deutschland (billigere Lebenshaltungskosten). Da die PVA die Pension gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA…
…dass Steuernachforderungen, die Zeiträume vor der Veräußerung betreffen, durch den Altgesellschafter abzudecken sind. In Analogie zum Zuschuss zur Verlustabdeckung ist dieser Zuschuss wohl ebenso abzugsfähig (Sachverhalt ist etwas unklar). Offenbar lag der Teilwert der R-GmbH unter dem Buchwert, was die Frage aufwirft, wieso nicht…
…Großbritannien und Luxemburg wurde Einigung darüber erzielt, dass bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerfreie Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten abkommensberechtigt sind. (2) Dementsprechend bestehen keine Bedenken, auch im Verhältnis zu den übrigen DBA-Partnerstaaten…
Kann man zur Vermeidung der steuerlichen Erfassung des DE in Österreich und des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes den Liefervorgang auch in ein Dreiecksgeschäft (Lieferung: FR an DE an Ö1) und eine daran anschließende, davon unabhängige steuerpflichtige Inlandslieferung (Ö1 an Ö2) "zerlegen" und damit die Vereinfachungsregelung für…
…Lösung Ein Antrag auf einen Rulingbescheid kann nur schriftlich erfolgen, daher handelt es sich bei einer mündlichen Fragestellung in keinem Fall um einen solchen Antrag. Auch Gespräche mit Finanzbeamten im Vorfeld von Rulinganträgen begründen keine Kostenpflicht. Vorgespräche zur Klärung ob ein Sachverhalt unter die drei…
…Ablehnung) kommt hier nicht zur Anwendung, weil die GmbH keine geschäftsmäßige (dh. allgemeine, uneingeschränkte) Vertretung in Abgabensachen für sich in Anspruch nimmt. Die gegenständlich erteilte Zustellungsbevollmächtigung ist auf Grund der Einschränkung durch § 83 Abs. 1 BAO unwirksam und unbeachtlich. Zustellungen sind unmittelbar an den Abgabepflichtigen…