…Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen in Bezug auf die Anwendung dieses Vertrages im Insolvenzverfahren folgendes eröffnet: Nach übereinstimmender Ansicht der österreichischen und deutschen Finanzverwaltung schließen die Bestimmungen des Abschnitts III B lit. b des oben zitierten österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages ("Rechtshilfe bei der Vollstreckung…
…8/67, betreffend das Verhältnis des Art. 2 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zu § 5 Abs. 3 KStG 1966 ist aufgrund von Änderungen der Rechtslage beider Staaten überholt und daher aufzuheben. Der Erlass des BMF vom 22. Juni…
Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrags (im Folgenden: "AHV 1954"), haben die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland folgende Konsultationsvereinbarung getroffen: 1. Diese Konsultationsvereinbarung gilt für die Verwaltungszusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen der Republik Österreich und…
…Absatz 1 des Vertrags vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrags, (im Folgenden: …
…1957 über steuerliche Maßnahmen im Saarland, ist im Saarland auf dem Gebiete des Steuervertragsrechtes folgende Rechtslage gegeben: Die von der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über Rechtshilfe in Abgabensachen sind ab 1. Jänner 1957 auch im Saarland anzuwenden…
Aufgrund einer österreichisch-deutschen Verständigung wird mitgeteilt, dass der territoriale Anwendungsbereich der österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Einkommens- und Vermögensbesteuerung (BGBl. Nr. 221/1955, AÖF Nr. 280/1955) und auf dem Gebiete der Erbschaftsbesteuerung (BGBl. Nr. 220/1955, AÖF Nr. 281/1955) sowie…
…sofern der Abgabenanspruch rechtskräftig ist und der Abgabepflichtige keine Maßnahmen für Zwecke der Vereitelung der Vollstreckung getroffen hat. Sonderfall Deutschland (Amts- und Rechtshilfevertrag 1954) Die Vollstreckungsamtshilfe aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4…
Ersuchen um Einleitung eines Amtshilfeverfahrens (Amtshilfeersuchen) nach dem Nachrichtenartikel eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach den Bestimmungen des EG-Amtshilfegesetzes (EG-AHG) sind ab sofort seitens des das Verfahren anstrebenden Finanzamtes bzw. der Großbetriebsprüfung direkt an die zuständige Behörde im Sinne der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften über die…
…BMF-010221/0868-IV/4/2011, sowie vom 21.12.2007, BMF-010221/2181-IV/4/2007, betreffend die Zuständigkeit für den Vollzug des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (BGBl. Nr. 249/1955), werden aufgehoben. …
…sind Außenprüfungen gemäß § 147 BAO, Prüfungen gemäß § 153e Abs. 2 BAO, Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union, Gegenberichtigungen bei Verrechnungspreiskorrekturen und Nachschauen und Prüfungen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG. Wird eine Quotenerklärung anlassbezogen abberufen, hat das Finanzamt für…
3. Zur Frage der Überwachung: In der Regel sind die substanziell an inländischen Kapitalgesellschaften Beteiligten in der Kapitalgesellschaft bekannt (jedenfalls bei GmbHs, aber vermutlich auch bei AGs). Ein Gesellschafterwechsel sollte daher im Zuge eines BP-Verfahrens aufdeckbar sein (zumindest war das in den bisher aufgedeckten…
1. Präambel Auskünfte, die darin bestehen, Gesetzestexte, Verordnungen, höchstgerichtliche Judikatur, Erlässe oder andere veröffentlichte Informationen ohne Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes wiederzugeben, sind davon nicht umfasst. Ebenfalls nicht umfasst sind Auskunftsersuchen, die keine ausreichend konkretisierten individuellen Sachverhalte betreffen. Solche Anfragen sind wie bisher entsprechend zu beantworten…
Aufgrund der ungarischen Rechtslage [Gesetz Nr. XCIII aus 1990 (Itv.) über Gebühren] sind Schenkungen, 1. wenn bewegliche Sachen in Ungarn übergeben werden und der Erwerb zu ungarischen wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen, kulturellen oder wohltätigen Zwecken erfolgt, 2. wenn bewegliche Sachen in Ungarn an Einrichtungen übergeben werden…
Die Information des BMF vom 9. Dezember 2024, 2024-0.853.922, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt. Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer "umfassenden" Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a…
Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der fallbezogenen, in der für den gesamten Veranlagungszeitraum eine Veranlagung als beschränkt Einkommensteuerpflichtiger erfolgte und die Außenprüfung in der Folge feststellte, dass für den gesamten Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorlagen, mit anderen Worten die vorherige Veranlagung…
1. Zuständigkeit - Betriebsstätte (§ 23 AVOG 2010) 1.1. Sachverhalt Ein deutscher Einzelunternehmer will eine Betriebsstätte in Salzburg gründen und mietet sich die Betriebsräumlichkeiten dafür an. 1.2. Fragestellung Welches Finanzamt ist für Einkommensteuer und Umsatzsteuer nach dem AVOG 2010 örtlich zuständig? 1.3. Lösung Nach…
1. Allgemeines Am 14. August 2015 wurden mit BGBl. I Nr. 116/2015, Änderungen des Bankwesengesetzes (BWG), das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) sowie das Kapitalabfluss-Meldegesetz kundgemacht. Im Zuge der Steuerreform wurden die Durchbrechung des Bankgeheimnisses und die Einrichtung des zentralen Kontenregisters als eine der…
Es bedarf weiters der ausdrücklichen Bestätigung, dass die Arbeitgebereigenschaft des Gestellungsnehmers nicht nur bei einem im Ausland ansässigen Arbeitskräfteüberlasser, sondern auch bei landesinternen Arbeitskräfteüberlassungen gegeben ist und dass sonach keine Diskriminierung mit diesen vorliegt. Es genügt daher nicht, lediglich eine diskriminierungsfreie Behandlung österreichischer Arbeitskräfteüberlasser zu…