…nach dem Wiener Verfahren zu berechnen oder der Wert der börsenotierten Aktien als gemeiner Wert anzusetzen? 2) Sind bei der Berechnung des gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren die Zinsen für die Fremdwährungskredite dazuzurechnen? 3) Wie sind die erzielten Kursgewinne bei den Fremdwährungskrediten zu behandeln…
…Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat. Rückwirkende Ereignisse sind die (nachträgliche) Entrichtung einer solchen Steuer sowie die Verminderung des Entrichtungsbetrages (zB als Folge einer Aufhebung des Erbschaftssteuerbescheides gemäß § 299 Abs. 1 BAO, einer Wiederaufnahme (§ 303 BAO) des betreffenden Verfahrens oder einer Festsetzung von Erbschaftssteuer gemäß …
…2006/16/0216). 6. Erbschafts- und Schenkungssteuer 6.1 § 2 ErbStG 1955 - Finanzierungsbeitrag bei Genossenschaften Frage: Ist das Recht auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages gegenüber einer Genossenschaft laut § 17 WGG der Erbschaftssteuer zu unterziehen? Lösung: Die Forderung auf den Finanzierungsbeitrag stellt einen Vermögenswert dar. 1) Sonderrechtsnachfolge…
…14 Abs. 3 WEG 2002 ist zu beachten. Dieser Übernahmspreis erhöht den Wert des Nachlasses und unterliegt - entsprechend der Erbquote - der Erbschaftssteuer gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG 1955. Der Wert des halben Mindestanteils ist bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht in Ansatz zu bringen. Mit…
…erblasserische Bruder 1/3 erben. Durch die Entschlagung der Kinder zu Gunsten der Witwe kann diese die Erbantrittserklärung als gesetzliche Alleinerbin abgeben. Fragestellung: Hinsichtlich welcher Quote erfolgt die Berechnung der Erbschaftssteuer? Was ist die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer auf Grund der qualifizierten Erbsentschlagung? Ist auf…
1. Allgemeines Die Befreiung gilt nur für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht aber für die Grunderwerbsteuer. Werden bei einer Schenkung Grundstücke mitübertragen und ist eine Gegenleistung vorhanden, zB infolge Schuldübernahme oder Gewährung eines Fruchtgenussrechtes, so bleibt dieser Vorgang insoweit grunderwerbsteuerpflichtig. Der Freibetrag von…
…Grundsätze maßgebend. 2.2.1.4. Nacherhebung der Steuer Siehe Pkt. III.1.2.1.4. Für die Berechnung der Fünf-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt des Zustandekommens des Verpflichtungsgeschäftes maßgebend. 2.2.1.4.1. Verfahrenshinweise Siehe Pkt. III.1.2.1.4.1.…
1 Erbschaftssteuer 1.1 § 33 lit. a ErbStG 1955 iVm § 34 Abs. 1 Z 13 dritter Satz ErbStG 1955 - Widerruf einer Privatstiftung vor dem 27.06.2008, Ausfolgung des Vermögens erst nach dem 26.06.2008 Sachverhalt: Der Stifter einer Privatstiftung widerruft diese Anfang 2008…
1. ERBSCHAFTS- und SCHENKUNGSSTEUERGESETZ 1.1. §§ 2, 20 ErbStG Umfang (Berechnung) des Erwerbes bei Anrechnung von Vorempfängen Sachverhalt: Nach den Bestimmungen der §§ 788, 790 ABGB können bestimmte Vorempfänge auf den Erbteil angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt in der Weise, dass der Vorempfang dem Nachlassvermögen hinzugerechnet…
Die Bundesrepublik Deutschland hat das mit Österreich bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 220/1955 idF BGBl. III Nr. 125/2004, mit Wirkung zum Jahresende 2007 gekündigt. Damit fällt bei Erwerben von Todes wegen…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
…2008 um eine Schenkung auf den Todesfall, die zwar zivilrechtlich eine Schenkung unter Lebenden darstellte. Eine Schenkung auf den Todesfall wäre grundsätzlich gemäß § 3 ErbStG 1955 schenkungssteuerpflichtig gewesen, wenn sie nicht durch die lex specialis des § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als ein…
…G 170/97 (ua), festgestellt, dass im § 15 Abs. 1 Z 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG 1955) das Gebot des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes, BGBl. 11/1993, eine Abgeltungswirkung vorzusehen, durch die Normierung einer Steuerbefreiung erfüllt wird und damit kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz…
…erwähnt, fällt für Vermögenserwerbe von Todes wegen (zB im Wege einer Erbschaft) keine Erbschaftssteuer mehr an, wenn der Erblasser nach dem 31. Juli 2008 verstorben ist. Für Schenkungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgen, ist keine Schenkungssteuer mehr zu entrichten. Dies hat Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer…
…genannten Zwecke verfolgen, oder 3. wenn bewegliche Sachen generell außerhalb Ungarns (also zB in Österreich) übergeben werden, von der Schenkungssteuer befreit. Somit besteht auf der Grundlage dieser ungarischen Rechtslage bei Zuwendungen unter Lebenden nach Ungarn Gegenseitigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG…
Wenn ein Parteienvertreter erkennt, dass der Einheitswert nicht mehr aktuell ist, hat er im Falle, dass er die Steuer nicht selbst berechnet, sondern lediglich eine Abgabenerklärung macht, vorher beim Lagefinanzamt zu veranlassen, dass der Einheitswert aktualisiert wird? Lösung: Gemäß § 80 Abs. 1 BewG 1955 muss…
…die ausbedungene Pflege ein pauschaler monatlicher Pflegesatz von nicht weniger als 200 Euro angesetzt wird. 1.3. Mietzinswerte Ist beim Erwerb von Mietwohngrundstücken für die Grunderwerbsteuer-Berechnung der Nutzungswert zu ermitteln, dürfen die anzusetzenden Mietzinswerte nicht unter den Richtwerten nach dem Richtwertgesetz liegen. 1.4…
Es liegt hier auch kein im öffentlichen Interesse (oder im rechtlichen Interesse einer Partei) gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd § 92 Abs. 1 BAO vor. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist…
…der Erbschaftssteuer unterliegen; Schenkungen unter Lebenden und freigebige Zuwendungen, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstünde, nicht mehr der Schenkungssteuer unterliegen und Zweckzuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstünde, keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht auslösen…