…alle zum Betrieb des Kraftwerkes erforderlichen Betriebsvorrichtungen. An der Zerlegung nimmt eine Gemeinde teil, wenn sich in dieser eine Betriebsanlage befindet. Der Rückstau wird regelmäßig nur dann bei der Zerlegung Berücksichtigung finden, wenn er Teil des Stauraumes ist und Betriebsvorrichtungen auf dem Boden der Ufergemeinde…
…Da Betriebsvorrichtungen (Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 nicht zum Grundstück gerechnet werden, sind auch Baurechte an Grundstücken mit einer Betriebsvorrichtung wie ein unbebautes Grundstück zu bewerten. Im Ergebnis kann für Baurechte…
…Da Betriebsvorrichtungen (Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 nicht zum Grundstück gerechnet werden, sind auch Baurechte an Grundstücken mit einer Betriebsvorrichtung wie ein unbebautes Grundstück zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Dauer des…
…Plänen folgende Würdigung: 1. Grund und Boden sind als Grundvermögen, in der Grundstückshauptgruppe Geschäftsgrundstück (gewerblich- industrielle Nutzung) zu bewerten. 2. Bei den Behältern handelt es sich in diesem konkreten Fall um Betriebsvorrichtungen. 3. Sind Gebäude (zB Einhausungen, Technikcontainer) vorhanden, wären diese nach der Bauklasse 17…
…Flächen für Beschneiungsanlagen (zB Speicherteiche) ua. sind (wären) im Grundvermögen zu bewerten. Da die Berg- und Talstationen vielfach nur als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, ist idR kein Gebäudewert festzustellen. Beurteilt man die Berg- und Talstationen jeweils als eigene wirtschaftliche Einheit, ergibt sich meistens auch kein Einheitswert…
…Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 oder liegen vom restlichen Grundstück abzugrenzende und der Umsatzsteuer unterliegende Betriebsvorrichtungen vor? Da unter Betriebsvorrichtung alle jene sonstigen Vorrichtungen zu verstehen sind, die von Menschenhand geschaffen wurden und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb…
…gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 gegeben, wobei jedoch zur Steuerpflicht optiert werden kann. Nicht unter diese Befreiung fällt die Vermietung und Verpachtung von Maschinen, Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Gegenständen (z.B. das Hotelinventar, wie die Zimmereinrichtung und Hotelküche, Teppiche, Hotelwäsche u. dgl…